

Vorwort
Der Deutsche Ärztetag hat in Kiel eine umfassende Novellierung der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte beschlossen. Die (Muster-)Berufsordnung ist eine Empfehlung an die Landesärztekammern, die dazu beiträgt, die Berufsordnungen in den einzelnen Ländern möglichst einheitlich zu gestalten.
Die wichtigsten Neuerungen bilden die Rechtsentwicklungen durch die Rechtsprechung und die Veränderung relevanter Rahmenbedingungen ab.
Ein Schwerpunkt bildet die Ergänzung der unmittelbar auf Patientenrechte zielenden Bestimmungen insbesondere in den §§ 7, 8 und 12. Dabei handelt es sich teilweise um Übernahmen aus den bisherigen Kapiteln C und D, die in Folge der Novellierung aufgelöst wurden. Insbesondere vor dem Hintergrund des geplanten Patientenrechtegesetzes wird durch die Novellierung aufgezeigt, dass Patientenrechte nicht nur durch die Rechtsprechung, sondern auch durch die ärztliche Berufsordnung hinreichend geschützt werden.
Ferner wird eine neue Definition der Berufsausübungsgemeinschaft in § 18 Abs. 2a neu eingefügt, die sich an den Hinweisen und Erläuterungen der Bundesärztekammer zu Niederlassung und beruflicher Kooperation orientiert.
Weiterer Schwerpunkt ist die Neufassung des Abschnitts über die berufliche Zusammenarbeit und die Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten in den Paragrafen 29 bis 35, durch die offene Fragen zum Verhältnis der einzelnen Normen und ihrer Absätze zueinander beseitigt werden.
Der 114. Deutsche Ärztetag 2011 in Kiel hat schließlich durch eine Neuformulierung des § 16 klar gestellt, dass Ärztinnen und Ärzte keine Hilfe zur Selbsttötung leisten dürfen. Damit soll den Ärztinnen und Ärzten mehr Orientierung im Umgang mit sterbenden Menschen gegeben werden. In der bislang geltenden (Muster-)Berufsordnung war ein ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht enthalten. Die neue Formulierung nimmt Bezug auf Würde und Willen des Patienten und verdeutlicht gleichzeitig, wo die Grenze ärztlichen Handelns gezogen wird.
Im Folgenden wird die (Muster-)Berufsordnung in ihrer neuen Fassung mit den Erläuterungen als Fußnoten abgedruckt. Die Erläuterungen dienen der Erklärung der Änderungen und sind nicht Bestandteil der (Muster-)Berufsordnung. Ferner ist auf der Homepage der Bundesärztekammer eine Synopse eingestellt, mit deren Hilfe die Änderungen der (Muster-)Berufsordnung im Einzelnen verfolgt werden können.
i. A. Ass. Corina Glorius
* Bei der hier abgedruckten „Berufsordnung“ handelt es sich um die (Muster-)Berufsordnung, wie sie von dem 100. Deutschen Ärztetag beschlossen und vom 103. Deutschen Ärztetag,
105. Deutschen Ärztetag, 106. Deutschen Ärztetag,107. Deutschen Ärztetag sowie 114. Deutschen Ärztetag novelliert wurde. Rechtswirkung entfaltet die Berufsordnung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der Ärztekammern als Satzung beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt wurde.
Inhaltsübersicht
A. Präambel
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1 Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
§ 2 Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§ 3 Unvereinbarkeiten
§ 4 Fortbildung
§ 5 Qualitätssicherung
§ 6 Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7 Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§ 8 Aufklärungspflicht
§ 9 Schweigepflicht
§ 10 Dokumentationspflichten
§ 11 Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 12 Honorar und Vergütungsabsprachen
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13 Besondere medizinische Verfahren
§ 14 Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
§ 15 Forschung
§ 16 Beistand für Sterbende
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung und Ausübung der Praxis
§ 18 Berufliche Kooperation
§ 18 a Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen
§ 19 Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
§ 20 Vertretung
§ 21 Haftpflichtversicherung
§ 22 aufgehoben
§ 23 Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 23 a Ärztegesellschaften
§ 23 b Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
§ 23 c Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
§ 23 d Praxisverbund
§ 24 Verträge über ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher Notfalldienst
2. Berufliche Kommunikation
§ 27 Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
§ 28 aufgehoben
3. Berufliche Zusammenarbeit
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
§ 29 a Zusammenarbeit mit Dritten
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Ärztliche Unabhängigkeit
§ 31 Unerlaubte Zuweisung
§ 32 Unerlaubte Zuwendungen
§ 33 Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit
A. Präambel
Die auf der Grundlage der Kammer- und Heilberufsgesetze beschlossene Berufsordnung stellt die Überzeugung der Ärzteschaft zum Verhalten von Ärztinnen und Ärzten gegenüber den Patientinnen und Patienten, den Kolleginnen und Kollegen, den anderen Partnerinnen und Partnern im Gesundheitswesen sowie zum Verhalten in der Öffentlichkeit dar. Dafür geben sich die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte die nachstehende Berufsordnung. Mit der Festlegung von Berufspflichten der Ärztinnen und Ärzte dient die Berufsordnung zugleich dem Ziel,
– das Vertrauen zwischen Ärztinnen und Ärzten und Patientinnen und Patienten zu erhalten und zu fördern;
– die Qualität der ärztlichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen;
– die Freiheit und das Ansehen des Arztberufes zu wahren;
– berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern.
B. Regeln zur Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1
Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte dienen der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung. Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe. Er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.
(2) Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte ist es, das Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern, Sterbenden Beistand zu leisten und an der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die Gesundheit der Menschen mitzuwirken.
§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
(1) Ärztinnen und Ärzte üben ihren Beruf nach ihrem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit aus. Sie dürfen keine Grundsätze anerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen beachten, die mit ihren Aufgaben nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben dabei ihr ärztliches Handeln am Wohl der Patientinnen und Patienten auszurichten. Insbesondere dürfen sie nicht das Interesse Dritter über das Wohl der Patientinnen und Patienten stellen.
(3) Eine gewissenhafte Ausübung des Berufs erfordert insbesondere die notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen hinsichtlich ihrer ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu beachten.
(6) Unbeschadet der in den nachfolgenden Vorschriften geregelten besonderen Auskunfts- und Anzeigepflichten haben Ärztinnen und Ärzte auf Anfragen der Ärztekammer, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bei der Berufsaufsicht an die Ärztinnen und Ärzte richtet, in angemessener Frist zu antworten.
(7) Werden Ärztinnen und Ärzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind oder dort ihre berufliche Tätigkeit entfalten, vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend ärztlich tätig, ohne eine Niederlassung zu begründen, so haben sie die Vorschriften dieser Berufsordnung zu beachten.
§ 3
Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzten ist neben der Ausübung ihres Berufs die Ausübung einer anderen Tätigkeit untersagt, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs nicht vereinbar ist. Ärztinnen und Ärzten ist auch verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer ärztlichen Tätigkeit Waren und andere Gegenstände abzugeben oder unter ihrer Mitwirkung abgeben zu lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu erbringen oder erbringen zu lassen, soweit nicht die Abgabe des Produkts oder die Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
§ 4
Fortbildung
(1) Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf ausüben, sind verpflichtet, sich in dem Umfange beruflich fortzubilden, wie es zur Erhaltung und Entwicklung der zu ihrer Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf Verlangen müssen Ärztinnen und Ärzte ihre Fortbildung nach Absatz 1 gegenüber der Ärztekammer durch ein Fortbildungszertifikat einer Ärztekammer nachweisen.
§ 5
Qualitätssicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, an den von der Ärztekammer eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der ärztlichen Tätigkeit teilzunehmen und der Ärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die ihnen aus ihrer ärztlichen Behandlungstätigkeit bekannt werdenden unerwünschten Wirkungen von Arzneimitteln der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und bei Medizinprodukten auftretende Vorkommnisse der zuständigen Behörde mitzuteilen.
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische Behandlung hat unter Wahrung der Menschenwürde und unter Achtung der Persönlichkeit, des Willens und der Rechte der Patientinnen und Patienten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen. Das Recht der Patientinnen und Patienten, empfohlene Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen abzulehnen, ist zu respektieren.
(2) Ärztinnen und Ärzte achten das Recht ihrer Patientinnen und Patienten, die Ärztin oder den Arzt frei zu wählen oder zu wechseln. Andererseits sind – von Notfällen oder besonderen rechtlichen Verpflichtungen abgesehen – auch Ärztinnen und Ärzte frei, eine Behandlung abzulehnen. Den begründeten Wunsch der Patientin oder des Patienten, eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt überwiesen zu werden, soll die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Regel nicht ablehnen.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben im Interesse der Patientinnen und Patienten mit anderen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Diagnostik und Therapie erforderlich ist, haben sie rechtzeitig andere Ärztinnen und Ärzte hinzuzuziehen oder ihnen die Patientin oder den Patienten zur Fortsetzung der Behandlung zu überweisen.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass eine Ärztin oder ein Arzt die Patientin oder den Patienten unmittelbar behandelt.
(5) Angehörige von Patientinnen und Patienten und andere Personen dürfen bei der Untersuchung und Behandlung anwesend sein, wenn die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
(6) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten gebührende Aufmerksamkeit entgegenzubringen und mit Patientenkritik und Meinungsverschiedenheiten sachlich und korrekt umzugehen.
(7) Bei der Überweisung von Patientinnen und Patienten an Kolleginnen oder Kollegen oder ärztlich geleitete Einrichtungen, haben Ärztinnen und Ärzte rechtzeitig die erhobenen Befunde zu übermitteln und über die bisherige Behandlung zu informieren, soweit das Einverständnis der Patientinnen und Patienten vorliegt oder anzunehmen ist. Dies gilt insbesondere bei der Krankenhauseinweisung und -entlassung. Originalunterlagen sind zurückzugeben.
(8) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung keinen Vorschub leisten.
§ 8*1
Aufklärungspflicht
Zur Behandlung bedürfen Ärztinnen und Ärzte der Einwilligung der Patientin oder des Patienten. Der Einwilligung hat grundsätzlich die erforderliche Aufklärung im persönlichen Gespräch vorauszugehen. Die Aufklärung hat der Patientin oder dem Patienten insbesondere vor operativen Eingriffen Wesen, Bedeutung und Tragweite der Behandlung einschließlich Behandlungsalternativen und die mit ihnen verbundenen Risiken in verständlicher und angemessener Weise zu verdeutlichen. Insbesondere vor diagnostischen oder operativen Eingriffen ist soweit möglich eine ausreichende Bedenkzeit vor der weiteren Behandlung zu gewährleisten. Je weniger eine Maßnahme medizinisch geboten oder je größer ihre Tragweite ist, umso ausführlicher und eindrücklicher sind Patientinnen oder Patienten über erreichbare Ergebnisse und Risiken aufzuklären.
§ 9
Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Ärztin oder Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus – zu schweigen. Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen der Patientin oder des Patienten, Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt. Soweit gesetzliche Vorschriften die Schweigepflicht der Ärztin oder des Arztes einschränken, soll die Ärztin oder der Arzt die Patientin oder den Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und Ärzte haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder nacheinander dieselbe Patientin oder denselben Patienten untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insoweit befreit, als das Einverständnis der Patientin oder des Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
§ 10
Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung ihres Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächtnisstützen für die Ärztin oder den Arzt, sie dienen auch dem Interesse der Patientin oder des Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und Ärzte haben Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen grundsätzlich in die sie betreffenden Krankenunterlagen Einsicht zu gewähren; ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen der Ärztin oder des Arztes enthalten. Auf Verlangen sind der Patientin oder dem Patienten Kopien der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe der Praxis haben Ärztinnen und Ärzte ihre ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde gemäß Absatz 3 aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden. Ärztinnen und Ärzte, denen bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe ärztliche Aufzeichnungen über Patientinnen und Patienten in Obhut gegeben werden, müssen diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und dürfen sie nur mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten einsehen oder weitergeben.
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Ärztinnen und Ärzte haben hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.
§ 11
Ärztliche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme der Behandlung verpflichten sich Ärztinnen und Ärzte den Patientinnen und Patienten gegenüber zur gewissenhaften Versorgung mit geeigneten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche Berufsauftrag verbietet es, diagnostische oder therapeutische Methoden unter missbräuchlicher Ausnutzung des Vertrauens, der Unwissenheit, der Leichtgläubigkeit oder der Hilflosigkeit von Patientinnen und Patienten anzuwenden. Unzulässig ist es auch, Heilerfolge, insbesondere bei nicht heilbaren Krankheiten, als gewiss zuzusichern.
§ 12
Honorar und Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung haben Ärztinnen und Ärzte auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der oder des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Ärztekammer eine gutachterliche Äußerung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
(4) Vor dem Erbringen von Leistungen, deren Kosten erkennbar nicht von einer Krankenversicherung oder von einem anderen Kostenträger erstattet werden, müssen Ärztinnen und Ärzte die Patientinnen und Patienten schriftlich über die Höhe des nach der GOÄ zu berechnenden voraussichtlichen Honorars sowie darüber informieren, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten durch eine Krankenversicherung oder einen anderen Kostenträger nicht gegeben oder nicht sicher ist.
III. Besondere medizinische Verfahren und Forschung
§ 13*2
Besondere medizinische Verfahren
(1) Bei speziellen medizinischen Maßnahmen oder Verfahren, die ethische Probleme aufwerfen und zu denen die Ärztekammer Empfehlungen zur Indikationsstellung und zur Ausführung festgelegt hat, haben Ärztinnen und Ärzte die Empfehlungen zu beachten.
(2) Soweit es die Ärztekammer verlangt, haben Ärztinnen und Ärzte die Anwendung solcher Maßnahmen oder Verfahren der Ärztekammer anzuzeigen.
(3) Vor Aufnahme entsprechender Tätigkeiten haben Ärztinnen und Ärzte auf Verlangen der Ärztekammer den Nachweis zu führen, dass die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen entsprechend den Empfehlungen erfüllt werden.
§ 14
Erhaltung des ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch
(1) Ärztinnen und Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet, das ungeborene Leben zu erhalten. Der Schwangerschaftsabbruch unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen. Ärztinnen und Ärzte können nicht gezwungen werden, einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen oder ihn zu unterlassen.
(2) Ärztinnen und Ärzte, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen oder eine Fehlgeburt betreuen, haben dafür Sorge zu tragen, dass die tote Leibesfrucht keiner missbräuchlichen Verwendung zugeführt wird.
§ 15*3
Forschung
(1) Ärztinnen und Ärzte, die sich an einem Forschungsvorhaben beteiligen, bei dem in die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten Menschen zuordnen lassen, müssen sicherstellen, dass vor der Durchführung des Forschungsvorhabens eine Beratung erfolgt, die auf die mit ihm verbundenen berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen zielt und die von einer bei der zuständigen Ärztekammer gebildeten Ethikkommission oder von einer anderen, nach Landesrecht gebildeten unabhängigen und interdisziplinär besetzten Ethikkommission durchgeführt wird. Dasselbe gilt vor der Durchführung gesetzlich zugelassener Forschung mit vitalen menschlichen Gameten und lebendem embryonalen Gewebe.
(2) In Publikationen von Forschungsergebnissen sind die Beziehungen der Ärztin oder des Arztes zum Auftraggeber und dessen Interessen offenzulegen.
(3) Ärztinnen und Ärzte beachten bei der Forschung am Menschen nach § 15 Abs. 1 die in der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes in der Fassung der 59. Generalversammlung 2008 in Seoul niedergelegten ethischen Grundsätze für die medizinische Forschung am Menschen.
§ 16
Beistand für Sterbende
Ärztinnen und Ärzte haben Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur Selbsttötung leisten.
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17
Niederlassung und Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken ist an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu sein. Ärztinnen und Ärzte haben Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer Patientinnen und Patienten an jedem Ort ihrer Tätigkeiten zu treffen.
(3) Die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit im Umherziehen ist berufsrechtswidrig. Zum Zwecke der aufsuchenden medizinischen Gesundheitsversorgung kann die Ärztekammer auf Antrag der Ärztin oder des Arztes von der Verpflichtung nach Absatz 1 Ausnahmen gestatten, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
– den Namen,
– die (Fach-) Arztbezeichnung,
– die Sprechzeiten sowie
– ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild absehen, wenn sie dies der Ärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz sowie die Aufnahme weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben Ärztinnen und Ärzte der Ärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
§ 18
Berufliche Kooperationen
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen sich zu Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften, Kooperationsgemeinschaften und Praxisverbünden zusammenschließen. Der Zusammenschluss zur gemeinsamen Ausübung des Arztberufs kann zum Erbringen einzelner Leistungen erfolgen, sofern er nicht einer Umgehung des § 31 dient. Eine Umgehung liegt insbesondere vor, wenn sich der Beitrag der Ärztin oder des Arztes auf das Erbringen medizinisch-technischer Leistungen auf Veranlassung der übrigen Mitglieder einer Teil-Berufsausübungsgemeinschaft beschränkt oder der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von ihnen persönlich erbrachten Leistungen entspricht. Die Anordnung einer Leistung, insbesondere aus den Bereichen der Labormedizin, der Pathologie und der bildgebenden Verfahren, stellt keinen Leistungsanteil im Sinne des Satzes 3 dar. Verträge über die Gründung von Teil-Berufsausübungsgemeinschaften sind der Ärztekammer vorzulegen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufausübung gewährleistet ist. Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede Ärztin und jeder Arzt zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten eingehalten werden.
(2a) Eine Berufsausübungsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten untereinander, mit Ärztegesellschaften oder mit ärztlich geleiteten Medizinischen Versorgungszentren, die den Vorgaben des § 23 a Abs. 1, Buchstabe a, b und d entsprechen, oder dieser untereinander zur gemeinsamen Berufsausübung. Eine gemeinsame Berufsausübung setzt die auf Dauer angelegte berufliche Zusammenarbeit selbstständiger, freiberuflich tätiger Gesellschafter voraus. Erforderlich ist, dass sich die Gesellschafter in einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern und insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten. Erforderlich ist weiterhin regelmäßig eine Teilnahme aller Gesellschafter der Berufsausübungsgemeinschaft an deren unternehmerischen Risiko, an unternehmerischen Entscheidungen und an dem gemeinschaftlich erwirtschafteten Gewinn.
(3) Die Zugehörigkeit zu mehreren Berufausübungsgemeinschaften ist zulässig. Die Berufsausübungsgemeinschaft erfordert einen gemeinsamen Praxissitz. Eine Berufsausübungsgemeinschaft mit mehreren Praxissitzen ist zulässig, wenn an dem jeweiligen Praxissitz verantwortlich mindestens ein Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft eine ausreichende Patientenversorgung sicherstellt.
(4) Bei allen Formen der ärztlichen Kooperation muss die freie Arztwahl gewährleistet bleiben.
(5) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe [PartGG] vom 25. 7. 1994 – BGBl. I S. 1744) einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Absatz 3 PartGG.
(6) Alle Zusammenschlüsse nach Absatz 1 sowie deren Änderung und Beendigung sind der zuständigen Ärztekammer anzuzeigen. Sind für die beteiligten Ärztinnen und Ärzte mehrere Ärztekammern zuständig, so ist jede Ärztin und jeder Arzt verpflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Ärztinnen und Ärzte hinzuweisen.
§ 18 a
Ankündigung von Berufsausübungsgemeinschaften
und sonstigen Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und Ärzten sind – unbeschadet des Namens einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer juristischen Person des Privatrechts – die Namen und Arztbezeichnungen aller in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Ärztinnen und Ärzte sowie die Rechtsform anzukündigen. Bei mehreren Praxissitzen ist jeder Praxissitz gesondert anzukündigen. § 19 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Fortführung des Namens einer/eines nicht mehr berufstätigen, einer/eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Partnerin/Partners ist unzulässig.
(2) Bei Kooperationen gemäß § 23 b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein gemeinsames Praxisschild mit den Kooperationspartnern aufnehmen lassen. Bei Partnerschaften gemäß § 23 c darf die Ärztin oder der Arzt, wenn die Angabe ihrer oder seiner Berufsbezeichnung vorgesehen ist, nur gestatten, dass die Bezeichnung „Ärztin“ oder „Arzt“ oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu Organisationsgemeinschaften dürfen angekündigt werden. Die Zugehörigkeit zu einem Praxisverbund gemäß § 23 d kann durch Hinzufügen des Namens des Verbundes angekündigt werden.
§ 19
Beschäftigung angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Die Ärztin oder der Arzt hat die Beschäftigung der ärztlichen Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters der Ärztekammer anzuzeigen.
(2) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientin oder des Patienten regelmäßig nur von Ärztinnen und Ärzten verschiedener Fachgebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die für sie oder ihn fachgebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Fachgebiets erbringen.
(3) Ärztinnen und Ärzte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind insbesondere Bedingungen, die der beschäftigten Ärztin oder dem beschäftigten Arzt eine angemessene Vergütung gewähren sowie angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über die in der Praxis tätigen angestellten Ärztinnen und Ärzte müssen die Patientinnen und Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
§ 20
Vertretung
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein; übernommene Patientinnen und Patienten sind nach Beendigung der Vertretung zurückzuüberweisen. Ärztinnen und Ärzte dürfen sich grundsätzlich nur durch eine Fachärztin oder einen Facharzt desselben Fachgebiets vertreten lassen.
(2) Die Praxis einer verstorbenen Ärztin oder eines verstorbenen Arztes kann zugunsten ihres Witwers oder seiner Witwe oder eines unterhaltsberechtigten Angehörigen in der Regel bis zur Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt fortgesetzt werden.
§ 21
Haftpflichtversicherung
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 22
– aufgehoben –
§ 23
Ärztinnen und Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln dieser Berufsordnung gelten auch für Ärztinnen und Ärzte, welche ihre ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis darf eine Ärztin oder ein Arzt eine Vergütung für ihre oder seine ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung die Ärztin oder den Arzt in der Unabhängigkeit ihrer oder seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt.
§ 23 a
Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen und Ärzte können auch in der Form der juristischen Person des Privatrechts ärztlich tätig sein. Gesellschafter einer Ärztegesellschaft können nur Ärztinnen und Ärzte sowie Angehörige der in § 23 b Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sein. Sie müssen in der Gesellschaft beruflich tätig sein. Gewährleistet sein muss zudem, dass
a) die Gesellschaft verantwortlich von einer Ärztin oder einem Arzt geführt wird; Geschäftsführer müssen mehrheitlich Ärztinnen und Ärzte sein,
b) die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Ärztinnen und Ärzten zustehen,
c) Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt sind,
d) eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für jede/jeden in der Gesellschaft tätige Ärztin/tätigen Arzt besteht.
(2) Der Name der Ärztegesellschaft des Privatrechts darf nur die Namen der in der Gesellschaft tätigen ärztlichen Gesellschafter enthalten. Unbeschadet des Namens der Gesellschaft können die Namen und Arztbezeichnungen aller ärztlichen Gesellschafter und der angestellten Ärztinnen und Ärzte angezeigt werden.
§ 23 b
Medizinische Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärztinnen und Ärzte können sich auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung befugten Berufsangehörigen anderer akademischer Heilberufe im Gesundheitswesen oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern und Angehörigen sozialpädagogischer Berufe – auch beschränkt auf einzelne Leistungen – zur kooperativen Berufsausübung zusammenschließen (medizinische Kooperationsgemeinschaft). Die Kooperation ist in der Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gem. § 23 a gestattet. Ärztinnen und Ärzten ist ein solcher Zusammenschluss im Einzelnen nur mit solchen anderen Berufsangehörigen und in der Weise erlaubt, dass diese in ihrer Verbindung mit der Ärztin oder dem Arzt einen gleichgerichteten oder integrierenden diagnostischen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem Gebiete der Prävention und Rehabilitation, durch räumlich nahes und koordiniertes Zusammenwirken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können. Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten, dass
a) die eigenverantwortliche und selbstständige Berufsausübung der Ärztin oder des Arztes gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner gegenüber den Patientinnen und Patienten getrennt bleiben;
c) medizinische Entscheidungen, insbesondere über Diagnostik und Therapie, ausschließlich die Ärztin oder der Arzt trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach ihrem oder seinem Berufsrecht den in der Gemeinschaft selbstständig tätigen Berufsangehörigen eines anderen Fachberufs solche Entscheidungen überlassen darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e) die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt zur Unterstützung in seinen diagnostischen Maßnahmen oder zur Therapie auch andere als die in der Gemeinschaft kooperierenden Berufsangehörigen hinzuziehen kann;
f) die Einhaltung der berufsrechtlichen Bestimmungen der Ärztinnen und Ärzte, insbesondere die Pflicht zur Dokumentation, das Verbot der berufswidrigen Werbung und die Regeln zur Erstellung einer Honorarforderung, von den übrigen Partnerinnen und Partnern beachtet wird;
g) sich die medizinische Kooperationsgemeinschaft verpflichtet, im Rechtsverkehr die Namen aller Partnerinnen und Partner und ihre Berufsbezeichnungen anzugeben und – sofern es sich um eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die Voraussetzungen der Buchstaben a–f gelten bei der Bildung einer juristischen Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person muss neben dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines ärztlichen Gesellschafters die Bezeichnung „Medizinische Kooperationsgemeinschaft“ enthalten. Unbeschadet des Namens sind die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft tätigen Berufe anzukündigen.
(2) Die für die Mitwirkung der Ärztin oder des Arztes zulässige berufliche Zusammensetzung der Kooperation im einzelnen richtet sich nach dem Gebot des Absatzes 1 Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten Berufsgruppen kooperieren, die mit der Ärztin oder dem Arzt entsprechend ihrem oder seinem Fachgebiet einen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck nach der Art ihrer beruflichen Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
§ 23 c
Beteiligung von Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und Ärzten ist es gestattet, mit Angehörigen anderer Berufe als den in § 23 b beschriebenen in allen Rechtsformen zusammenzuarbeiten, wenn sie nicht die Heilkunde am Menschen ausüben.
§ 23 d
Praxisverbund
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einerBerufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, eine Kooperation verabreden (Praxisverbund), welche auf die Erfüllung eines durch gemeinsame oder gleichgerichtete Maßnahmen bestimmten Versorgungsauftrags oder auf eine andere Form der Zusammenarbeit zur Patientenversorgung, z. B. auf dem Felde der Qualitätssicherung oder Versorgungsbereitschaft, gerichtet ist. Die Teilnahme soll allen dazu bereiten Ärztinnen und Ärzten ermöglicht werden; soll die Möglichkeit zur Teilnahme beschränkt werden, z. B. durch räumliche oder qualitative Kriterien, müssen die dafür maßgeblichen Kriterien für den Versorgungsauftrag notwendig und nicht diskriminierend sein und der Ärztekammer gegenüber offengelegt werden. Ärztinnen und Ärzte in einer zulässigen Kooperation dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem Patienten gewünschte Überweisung an nicht dem Verbund zugehörige Ärztinnen und Ärzte nicht behindern.
(2) Die Bedingungen der Kooperation nach Absatz 1 müssen in einem schriftlichen Vertrag niedergelegt werden, der der Ärztekammer vorgelegt werden muss.
(3) In eine Kooperation nach Absatz 1 können auch Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken und Angehörige anderer Gesundheitsberufe nach § 23 b einbezogen werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.
§ 24
Verträge über ärztliche Tätigkeit
Ärztinnen und Ärzte sollen alle Verträge über ihre ärztliche Tätigkeit vor ihrem Abschluss der Ärztekammer vorlegen, damit geprüft werden kann, ob die beruflichen Belange gewahrt sind.
§ 25
Ärztliche Gutachten und Zeugnisse
Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.
§ 26
Ärztlicher Notfalldienst
Ärztinnen und Ärzte sind nach Maßgabe der Kammer- und Heilberufsgesetze der Länder und der auf ihrer Grundlage erlassenen Satzungen zur Teilnahme am Notfall- bzw. Bereitschaftsdienst verpflichtet.
2. Berufliche Kommunikation
§ 27*4
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufordnung ist die Gewährleistung des Patientenschutzes durch sachgerechte und angemessene Information und die Vermeidung einer dem Selbstverständnis der Ärztin oder des Arztes zuwiderlaufenden Kommerzialisierung des Arztberufs.
(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzte sachliche berufsbezogene Informationen gestattet.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder Produkte im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit ist unzulässig. Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.
(4) Ärztinnen und Ärzte können
1. nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
2. nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. als solche gekennzeichnete Tätigkeitsschwerpunkte
und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Nr. 1 erworbenen Bezeichnungen dürfen nur in der nach der Weiterbildungsordnung zulässigen Form geführt werden. Ein Hinweis auf die verleihende Ärztekammer ist zulässig.
Andere Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkte dürfen nur angekündigt werden, wenn diese Angaben nicht mit solchen nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden können.
(5) Die Angaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin oder der Arzt die umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(6) Ärztinnen und Ärzte haben der Ärztekammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Ärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte zu verlangen.
§ 28
– aufgehoben –
3. Berufliche Zusammenarbeit
§ 29
Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten. Die Verpflichtung, in einem Gutachten, auch soweit es die Behandlungsweise einer anderen Ärztin oder eines anderen Arztes betrifft, nach bestem Wissen die ärztliche Überzeugung auszusprechen, bleibt unberührt. Unsachliche Kritik an der Behandlungsweise oder dem beruflichen Wissen einer Ärztin oder eines Arztes sowie herabsetzende Äußerungen sind berufswidrig.
(2) Es ist berufswidrig, eine Kollegin oder einen Kollegen aus ihrer oder seiner Behandlungstätigkeit oder aus dem Wettbewerb um eine berufliche Tätigkeit durch unlautere Handlungen zu verdrängen. Es ist insbesondere berufswidrig, wenn sich Ärztinnen und Ärzte innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung der Praxisinhaberin oder des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlassen, in welcher sie in der Aus- oder Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren. Ebenso ist es berufswidrig, in unlauterer Weise eine Kollegin oder einen Kollegen ohne angemessene Vergütung oder unentgeltlich zu beschäftigen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken oder zu dulden.
(3) Ärztinnen und Ärzte mit aus einem Liquidationsrecht resultierenden oder anderweitigen Einkünften aus ärztlicher Tätigkeit (z. B. Beteiligungsvergütung) sind verpflichtet, den von ihnen dazu herangezogenen Kolleginnen und Kollegen eine angemessene Vergütung zu gewähren bzw. sich dafür einzusetzen, dass die Mitarbeit angemessen vergütet wird.
(4) In Gegenwart von Patientinnen und Patienten oder anderen Personen sind Beanstandungen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen zu unterlassen. Das gilt auch im Verhältnis von Vorgesetzten und Mitarbeitern und für den Dienst in den Krankenhäusern.
(5) Die zur Weiterbildung befugten Ärztinnen und Ärzte haben ihre nach der Weiterbildungsordnung gegenüber Weiterzubildenden bestehenden Pflichten zu erfüllen.
(6) Ärztinnen und Ärzte dürfen ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht diskriminieren und haben insbesondere die Bestimmungen des Arbeits- und Berufsbildungsrechts zu beachten.
§ 29 a
Zusammenarbeit mit Dritten
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit Personen, die weder Ärztinnen oder Ärzte sind, noch zu ihren berufsmäßig tätigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern gehören, zu untersuchen oder zu behandeln. Dies gilt nicht für Personen, welche sich in der Ausbildung zum ärztlichen Beruf oder zu einem Fachberuf im Gesundheitswesen befinden.
(2) Die Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Fachberufe im Gesundheitswesen ist zulässig, wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des Angehörigen des Fachberufes klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30
Ärztliche Unabhängigkeit
Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, in allen vertraglichen und sonstigen beruflichen Beziehungen zu Dritten ihre ärztliche Unabhängigkeit für die Behandlung der Patientinnen und Patienten zu wahren.
§ 31
Unerlaubte Zuweisung
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren.
(2) Sie dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Ärztinnen oder Ärzten, Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige Anbieter gesundheitlicher Leistungen empfehlen oder an diese verweisen.
§ 32
Unerlaubte Zuwendungen
(1) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Eine Beeinflussung ist dann nicht berufswidrig, wenn sie einer wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise auf sozialrechtlicher Grundlage dient und der Ärztin oder dem Arzt die Möglichkeit erhalten bleibt, aus medizinischen Gründen eine andere als die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu treffen.
(2) Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht.
(3) Die Annahme von Beiträgen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen (Sponsoring) ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur in angemessenem Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offenzulegen.
§ 33*5
Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit
Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z. B. bei Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistung entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden.
Erläuterungen zu den Änderungen durch die Beschlüsse des 114. Deutschen Ärztetag in Kiel
Die Erläuterungen dienen lediglich der Kommentierung der einzelnen Änderungen durch den 114. DÄT und sind nicht Bestandteil der (Muster-)Berufsordnung.
Gelöbnis:
Die Änderung erfolgt aufgrund der Umsetzung der Vorgabe der UN-Behindertenkonvention vom 13. 12. 2006 (ratifiziert von Bundestag und Bundesrat am 24. 2. 2009).
§ 2 Abs. 2 S. 2 neu:
Durch die Übernahme der in § 16 a. F. bereits enthaltenen Regelung in Absatz 2 Satz 2 wird diese als allgemeine, für alles ärztliche Handeln geltende Berufspflicht betont. Dabei gibt es begründete Fälle, in denen Ärztinnen und Ärzte nicht verpflichtet sind, ihr eigenes Interesse hinter dem Wohl ihrer Patientinnen und Patienten zurückzustellen. So sind Ärztinnen und Ärzte zum Beispiel nicht verpflichtet, sich für die Rettung einer Patientin oder eines Patienten in Lebensgefahr zu begeben.
§ 2 Abs. 3 neu:
Die Verweisung in der alten Fassung des § 2 Abs. 3 war infolge der Ergänzungen der §§ 7 ff. betreffend die Rechte und Pflichten gegenüber Patientinnen und Patienten und der entsprechenden Streichung des Kapitels C aufzuheben. Die neue Fassung dieses Absatzes soll verdeutlichen, dass Ärztinnen und Ärzte, die ohne hinreichende Qualifikation und zum Teil unter Verzicht auf insoweit einschränkende Facharztanerkennungen beispielsweise sog. Schönheitsoperationen durchführen und dabei Patientinnen und Patienten gesundheitliche Schäden verursachen, auch berufswidrig handeln und insoweit verfolgbar sind. Eine noch weitergehende Bindung derartiger Behandlungen an entsprechende weiterbildungsrechtliche Qualifikationen ist auf der Grundlage der geltenden Kammer- und Heilberufsgesetze nicht möglich. Gewissenhaft kann eine Behandlung auch sein, wenn sie in dieser Form noch keine allgemeine Anerkennung gefunden hat (Neulandverfahren, Außenseitermethoden).
§ 2 Abs. 7 neu:
Der neue Absatz 7 resultiert aus der Übernahme der Nr. 13 S. 1 des aufgehobenen Kapitels D, wobei die Beschreibung des Umfangs der Tätigkeit an die Kammer- und Heilberufsgesetze angeglichen wurde.
§ 6:
Die Ergänzung des § 6 soll Ärztinnen und Ärzte auf die nach dem Medizinprodukterecht geltenden Meldepflichten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hinweisen. Das schließt nicht aus, dass darüber hinausgehende Meldepflichten bestehen.
§ 7 Abs. 1 S. 2 neu:
Die Ergänzung des § 7 Abs. 1 ist bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen.
§ 7 Abs. 3 neu:
Die Regelung des § 7 Abs. 3 trägt den Erfordernissen einer modernen arbeitsteiligen Heilbehandlung Rechnung und ist im Übrigen bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen. Nach dieser und nach der sich nunmehr in § 29 a Abs. 1 befindenden Regelung ist eine Zusammenarbeit mit Heilpraktikern weiterhin ausgeschlossen.
§ 7 Abs. 4:
Durch die Neufassung des bisherigen Absatzes 3 kann die Vorschrift sprachlich vereinfacht werden, weil die Begriffe der Print- und Kommunikationsmedien umfassend zu verstehen sind. Der neu angefügte Satz beinhaltet eine Klarstellung zugunsten telemedizinischer Verfahren.
§ 7 Abs. 6 neu:
Der neue Absatz 6 ist bedingt durch die Auflösung des Abschnittes C und die Übernahme bisher dort bestehender Regelungen.
§ 7 Abs. 7 neu:
Die Wiederaufnahme einer ausdrücklichen Regelung zur notwendigen Information weiterbehandelnder Ärzte in Absatz 7 ist im Interesse der Patientinnen und Patienten geboten, um insbesondere beim Wechsel zwischen ambulanter und stationärer Behandlung den notwendigen Informationsfluss zu gewährleisten. „Rechtzeitig“ bedeutet, dass der Arzt die Übermittlung nicht verzögern darf; das schließt eine angemessene Bearbeitungszeit bzw. ein Erledigen dringenderer Angelegenheiten nicht aus.
§ 7 Abs. 8 neu:
Der neue Absatz 8 resultiert aus der Neufassung der §§ 30 ff. und der Übernahme der in § 34 Abs. 4 a.F. enthaltenen Regelung und zielt zum Beispiel auf das Verordnen von Medikamenten zu Doping- oder Drogenersatzzwecken oder das Ausstellen von Blankorezepten.
§ 8 S. 3–5 neu:
Angesichts der hohen Bedeutung, die die Aufklärung, insbesondere die Eingriffsaufklärung, auch nach der Rechtsprechung für die notwendige Einwilligung der Patienten hat, erscheint die bisherige Regelung unzureichend. Der neue Satz 3 verweist auf den aktuellen Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Literatur betreffend Inhalt, Umfang, Zeitpunkt und Art und Weise der Aufklärung, über den die Bundesärztekammer in anderem Rahmen informiert. Von besonderer Intensität muss die Aufklärung bei Behandlungen sein, für die es keine medizinische Indikation gibt, insbesondere bei sog. Schönheitsoperationen; hier besteht eine besondere ärztliche Verantwortung, sich vor der Behandlung zu vergewissern, ob diese dem Wohl der Patientin oder des Patienten dient.
§ 12 Abs. 4 neu:
Die Regelung in § 12 Abs. 4 soll in Kombination mit einer Ergänzung des § 8 sicherstellen, dass Patientinnen und Patienten auch über die wirtschaftlichen Folgen der Inanspruchnahme medizinisch nicht indizierter bzw. nicht erstattungsfähiger Leistungen ausreichend informiert sind, bevor sie sich für die Inanspruchnahme derartiger Leistungen entscheiden. Die Berufsordnung übernimmt insoweit einen Beschluss des Magdeburger Ärztetages von 2006 betreffend die sog. Individuellen Gesundheitsleistungen. Weitergehende Bestimmungen z. B. des Bundesmantelvertrages, nach denen eine schriftliche Zustimmung des Versicherten bzw. ein Vertrag erforderlich ist, werden durch diese Vorschrift nicht eingeschränkt.
§ 15 Abs. 1:
Durch die Änderung des Abs. 1 soll klargestellt werden, dass nur solche Forschungsvorhaben, die die psychische oder körperliche Integrität eines Menschen oder andere individuelle Rechte berühren, der Beratung durch eine Ethikkommission bedürfen. Der Verweis auf die nach Landesrecht gebildeten Ethikkommissionen berücksichtigt die Pflichten, die bei multizentrischen Studien insbesondere nach der „Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen“ oder nach der „Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten“ bestehen und die sich auf eine Prüfung der Qualifikation der Prüfer und der Geeignetheit der Prüfstellen durch die anderen beteiligten Ethikkommissionen richten.
Die Durchführung einer Beratung durch eine Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder Medizinproduktegesetz macht eine zusätzliche berufsrechtliche Beratung entbehrlich. Sind Beratungspflichten nach diesen Gesetzen nicht einschlägig, ist demgegenüber eine berufsrechtliche Beratung erforderlich.
§ 15 Abs. 2:
Die Regelung des Abs. 2 ist angesichts differenzierterer Regelungen betreffend die Forschung in den Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder entbehrlich. Der Bereich der Lehre wird von § 9 hinreichend erfasst.
§ 15 Abs. 4:
Die Ergänzung enthält einen klarstellenden Hinweis auf die aktuelle Fassung der Deklaration.
§ 16 neu:
Die Neufassung trägt der inzwischen in § 1901 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs enthaltenen Regelung der Patientenverfügung Rechnung. Sie referiert das strafrechtliche Verbot der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und formuliert erstmals ausdrücklich das über das Strafrecht hinausgehende Verbot einer ärztlichen Beihilfe zu Selbsttötungen. Beide Verbote gelten nicht nur in Bezug auf Sterbende, sondern darüber hinaus in Bezug auf alle Patienten und insofern insbesondere auch für eine berufsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung. Satz 3 a. F. wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung für jede ärztliche Behandlung in § 2 Abs. 2 S. 2 (neu) in modifizierter Form übernommen.
§ 18 Abs. 1:
Trotz zahlreicher Versuche, das Institut der Teil-Berufsausübungsgemeinschaft zu missbrauchen, soll diese Form der Kooperation mit Blick auf ebenfalls zahlreiche Fälle sinnvoller Nutzung vorerst weiter möglich bleiben. Durch die Streichung des Wortes „lediglich“ soll dabei klargestellt werden, dass es nicht genügt, wenn neben einer Umgehung des Verbots der Zuweisung gegen Entgelt auch andere Zwecke mit der Kooperation verfolgt werden.
§ 18 Abs. 2a neu:
Nachdem die Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer 2004 und 2006 mit den Hinweisen und Erläuterungen zu Niederlassung und beruflicher Kooperation unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Rechtsprechung Kriterien für eine gemeinsame Berufsausübung benannt hatten, enthält der neu gefasste Absatz 2a nunmehr eine Definition der Berufsausübungsgemeinschaft, die entsprechend der sozialrechtlichen Definition im Bundesmantelvertrag auch Medizinische Versorgungszentren einschließt. Soweit auch die Ärztegesellschaft Berufsausübungsgemeinschaft ist, gelten zusätzlich die Regelungen nach § 23 a. Soweit die neue Bestimmung regelmäßig eine Beteiligung an einem unternehmerischen Risiko verlangt und insoweit Ausnahmen ermöglicht, trägt dies dem Umstand Rechnung, dass auch nach der Rechtsprechung zu Beginn einer Berufsausübungsgemeinschaft oder im Falle des Beitritts eines Gesellschafters Regelungen zulässig sind, die übergangsweise sogar eine sog. Nullbeteiligung eines Gesellschafters vorsehen. Ebenso können im Falle einer geplanten Praxisübergabe die Anforderungen an eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit schon bei einem begrenzten Zeitraum erfüllt sein.
§ 18 Abs. 3:
Die bisherige Regelung in Absatz 3 Satz 3, nach der mindestens ein Mitglied „hauptberuflich“ tätig sein musste, war mit dem neuen Absatz 3 als zu restriktiv aufzugeben, nachdem inzwischen auch Vertragsarztpraxen mit einem lediglich hälftigen Versorgungsauftrag geführt werden können. Im letzteren Fall darf eine Präsenz von 10 Stunden nicht unterschritten werden.
§ 20 Abs. 2:
Die Anzeigepflicht bezüglich eines Praxisvertreters ist entbehrlich, zumal für die ganz überwiegende Mehrheit der niedergelassenen Ärzte gemäß § 32 Abs. 1 der Ärzte-ZV eine bereits bei einer Vertretungsdauer von über einer Woche greifende Anzeigepflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung besteht.
§ 23 c:
Die Vorschrift des § 23 c ist zum Teil so verstanden worden, dass derartige Kooperationen nur in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zulässig seien. Dementsprechend soll durch die Änderung klargestellt werden, dass für derartige Kooperationen alle Rechtsformen in Betracht kommen. Die bisher bestehende Pflicht, eine solche Kooperation der Ärztekammer anzuzeigen, ist entbehrlich.
§ 26:
Detaillierte Regelungen in der Berufsordnung sind angesichts entsprechender Regelungen in den Kammer- und Heilberufsgesetzen und den auf ihrer Grundlage von den Ärztekammern beschlossenen besonderen Satzungen entbehrlich.
§ 27 Abs. 3 S. 4 neu:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26. 8. 2003 (1 BvR 1003/02) ein in der zahnärztlichen Berufsordnung enthaltenes Verbot einer Werbung für Dritte als zulässig bestätigt. Dementsprechend stellt der neue Satz 4 in § 27 Abs. 3 das bisher aus anderen Vorschriften der Berufsordnung abgeleitete Verbot einer Werbung des Arztes für eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten klar. Davon unberührt bleibt das seit langem übliche und unbeanstandete Auslegen von Werbung beinhaltenden Zeitschriften im Wartezimmer; gleiches gilt für über Fernseher ausgestrahlte Werbung, sofern diese gleich der in Zeitschriften von untergeordneter Bedeutung und der Fernseher für Patienten abschaltbar ist.
§ 27 Abs. 4 Nr. 3:
Durch die Änderung des Absatzes 4 Nr. 3 wird die Unterscheidbarkeit der Tätigkeitsschwerpunkte von durch Weiter- oder Fortbildung erworbenen Qualifikationen verbessert.
§ 28:
Die Vorschrift konnte insgesamt aufgehoben werden, weil die einschränkenden Anforderungen an die Zulässigkeit der Eintragung in Verzeichnisse gem. Nr. 1 nach der Rechtsprechung unzulässig sind und sich weitere Einschränkungen für die weiterhin zulässige Eintragung in Verzeichnisse bereits aus § 27 ergeben.
§ 29 Abs. 1:
Die Neufassung des § 29 dient der sprachlichen Straffung.
§ 29 Abs. 3:
Die Neufassung des Absatz 3 ist erforderlich, um insbesondere in Bezug auf die Beteiligungsvergütung von (ärztlichen) Mitarbeitern auch dann zu unveränderten Ergebnissen zu kommen, wenn dem Chefarzt oder leitenden Ärzten kein Privatliquidationsrecht eingeräumt und die Wahlleistungsvereinbarung vom Krankenhaus geschlossen wird.
§ 29 Abs. 5:
Die Neufassung des Absatzes 5 soll neben einer sprachlichen Vereinfachung klarstellen, dass die Weiterbildung bei zu diesem Zweck Angestellten im Vordergrund stehen und dabei dem Umstand Rechnung getragen werden muss, dass diese Angestellten approbierte Kolleginnen und Kollegen sind.
§ 29 a neu:
In den neuen § 29 a sind infolge der Neufassung der §§ 30 ff. die bisherigen Absätze 2 und 3 des § 30 übernommen worden. Dabei wurde die nicht mehr übliche Bezeichnung „Assistenzberuf“ durch „Fachberuf im Gesundheitswesen“ ersetzt.
§ 30:
Die Neufassung des bisherigen § 30 Abs. 1 dient der klarstellenden Hervorhebung der ärztlichen Unabhängigkeit als wesentlicher Grundlage für die Patienten-Arzt-Beziehung. Die Absätze 2 und 3 werden in den neuen § 29 a übernommen.
§ 31:
§ 31 Satz 1 wird um den Regelungsgehalt der bisherigen §§ 33 Abs. 3 und 34 Abs. 1 erweitert, wobei redaktionell die Heilmittel gestrichen werden, weil sie bereits über die „Zuweisung“ von Patienten erfasst sind. § 31 Abs. 2 übernimmt die Regelung des § 34 Abs. 5 und nennt dabei ausdrücklich weitere Leistungserbringer, die von der Vorschrift erfasst werden. Die bisher in § 33 Abs. 2 und Abs. 3 S. 2 enthaltene Ausnahme zugunsten geringfügiger Vorteile entfällt.
§ 32:
Die Vorschrift des § 32 erfasst alle Formen einseitiger Zuwendungen von Patienten und anderen (z. B. Herstellern oder Händlern von/mit Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten). Sie greift darüber hinaus ein, wenn bei Austauschbeziehungen (vgl. § 33) die Leistung des Arztes nur einen scheinbaren oder nicht äquivalenten Wert besitzt und daher bei wirtschaftlicher Betrachtung eine kaschierte einseitige Zuwendung vorliegt. Zu beachten ist, dass Leistungen nach der Rechtsprechung der Strafgerichte auch bei äquivalenter Gegenleistung Vorteilscharakter haben können; davon könnten z. B. nach der GOÄ abgerechnete Behandlungsleistungen für Krankenhäuser oder sonstige Leistungen für Herstellerunternehmen betroffen sein. Der neu angefügte Satz 2 übernimmt den Tenor der im Jahr 2007 von der Bundesärztekammer veröffentlichten Hinweise und Erläuterungen zum Umgang mit der Ökonomisierung des Gesundheitswesens. Danach stellen verhaltenslenkende finanzielle Anreize für Ärztinnen und Ärzte zwar eine Beeinflussung dar, diese ist aber nicht in jedem Falle berufswidrig, wenn die Anreize auf transparenter sozialrechtlicher Grundlage und im Interesse der finanziellen Stabilität der sozialen Krankenversicherung eine wirtschaftliche Mittelverwendung sichern sollen und den Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit abweichender Entscheidungen nicht völlig nehmen. Die Existenz einer sozialrechtlichen Grundlage stellt jedoch nicht frei von der Beachtung des Berufsrechts; vielmehr sind die auf sozialrechtlicher Grundlage erfolgenden Vereinbarungen anhand des Absatzes 1 daraufhin zu prüfen, ob sie dem Verfolgen der danach zulässigen Zielsetzung dienen und sie sich darauf beschränken. Die bisher in § 32 enthaltene Ausnahme zugunsten geringfügiger Vorteile entfällt, womit es nunmehr ausschließlich auf den Eindruck einer Beeinflussung ankommt.
§ 32 Abs. 2 übernimmt den bisherigen § 33 Abs. 4. Der Privilegierung einer finanziellen Unterstützung der passiven Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden dabei die Annahme von Fachbüchern oder der kostenlose Zugang zu Online-Fortbildungen gleichgestellt.
§ 33:
Die um die bisherigen Absätze zwei bis vier gekürzte Vorschrift erfasst alle Austauschbeziehungen, deren Gegenstand nicht unmittelbar die Behandlung von Patienten ist. In Satz 1 werden nunmehr die sog. Anwendungsbeobachtungen ausdrücklich angesprochen. Beteiligt sich der Arzt an Anwendungsbeobachtungen, die nicht zum Zwecke eines wissenschaftlichen oder billigenswerten unternehmerischen Erkenntnisgewinns, sondern zur Verdeckung unzulässiger Zuwendungen durchgeführt werden, kann darin ein Verstoß gegen § 32 auch dann liegen, wenn die dem Arzt gewährte Vergütung angesichts des mit seiner Leistung verbundenen Aufwandes als angemessen erscheint. Die Regelungsinhalte der bisherigen Absätze drei bis vier sind in die Neufassung der §§ 31 und 32 übernommen worden, wobei die Ausnahmen zugunsten geringfügiger Vorteile generell aufgegeben wurden.
§ 34 weggefallen:
Die Vorschrift des § 34 kann entfallen. Absatz 1 findet sich nunmehr in § 31 Abs. 1, Absatz 2 ist wegen der Regelungen in § 47 Abs. 3 und 4 AMG entbehrlich, nach denen in einem Jahr nicht mehr als zwei Muster von der kleinsten Packungsgröße abgegeben werden dürfen. Die Regelung des bisherigen Absatzes 3 wird durch das neue Verbot berufswidriger Fremdwerbung in § 27 Abs. 3 S. 4 erfasst. Fälle, in denen Ärzte einer missbräuchlichen Verwendung ihrer Verschreibung Vorschub leisten (bisheriger Absatz 4), werden von der Generalpflichtenklausel erfasst. Die Vorschrift des alten Absatzes 5 findet sich nunmehr in § 31 Abs. 2.
§ 35 weggefallen:
Die Vorschrift ist modifiziert in § 32 Abs. 2 übernommen worden und kann daher hier entfallen.
Kapitel C Nr. 1 weggefallen:
Die Aufteilung der Patientenschutzvorschriften in einen Paragrafenteil und in weitere Bestimmungen in Kapitel C hat sich nicht bewährt und wird daher aufgegeben. Soweit die bisherigen Regelungsinhalte der Nrn. 1 bis 3 nicht bereits in den §§ 7 ff. enthalten waren, werden sie dorthin übernommen.
Kapitel D III und IV weggefallen:
Nr. 12
Die in Kapitel D III. Nr. 12 geregelten Pflichten gehen nicht über die nach § 17 Abs. 2 und 5 geltenden hinaus, so dass die Regelung hier entfallen kann.
Nr. 13
Die Regelung der Nr. 13 Satz 1 ist in § 2 Abs. 7 übernommen worden und kann daher hier entfallen.
Nr. 14
Eigenständige Regelungen der Nr. 14 zum Schutz des menschlichen Embryonen sollen mit Blick auf das geltende Embryonenschutzgesetz und auf dort bevorstehende Modifikationen nicht beibehalten werden.
Nr. 15
Die Regelung der Nr. 15 Abs. 1 ist mit Blick auf § 13 und das Embryonenschutzgesetz vom 13.12.1990 entbehrlich. Die Regelung des Abs. 2 ist ebenfalls entbehrlich, weil Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gemäß § 1 Abs. 2 nach ihrem Gewissen und den Geboten der ärztlichen Ethik ausüben und daher eine Verpflichtung zu damit nicht zu vereinbarenden Behandlungen abzulehnen ist.
*1 Die zu § 2 (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 98. Deutschen Ärztetages
(jetzt § 8) niedergelegten „Empfehlungen zur Patientenaufklärung“ sind in Heft 16 des Deutschen Ärzteblattes vom 19. April 1990 erschienen.
*2 Ein besonderes medizinisches Verfahren stellt z. B. die assistierte Reproduktion dar; die hierzu verfassten Richtlinien sind in der novellierten Fassung in Heft 20 des Deutschen Ärzteblattes vom 19. Mai 2006. erschienen. Die Richtlinien zur assistierten Reproduktionsmedizin sind in der Regel von den Ärztekammern in das Berufsrecht übernommen worden.
*3 Empfehlungen zur Anwendung des § 3 Absatz 7 (Muster-)Berufsordnung in der Fassung des 98. Deutschen Ärztetages (jetzt § 15) – Schweigepflicht und medizinische Forschung – sind vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 8. März 1991 beschlossen worden.
*4 Hinweise und Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12. August 2003, sind in Heft 5 des Deutschen Ärzteblattes vom 30. Januar 2004 erschienen.
*5 Hinweise und Erläuterungen zu § 33 (Muster-)Berufsordnung, beschlossen von den Berufsordnungsgremien der Bundesärztekammer am 12. 8. 2003, sind in Heft 5 des Deutschen Ärzteblattes vom 30. Januar 2004 erschienen.
Gelöbnis
Für jede Ärztin und jeden Arzt gilt folgendes Gelöbnis:
„Bei meiner Aufnahme in den ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit Gewissenhaftigkeit und Würde ausüben.
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit meiner Patientinnen und Patienten soll oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten Geheimnisse auch über den Tod der Patientin oder des Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die Ehre und die edle Überlieferung des ärztlichen Berufes aufrechterhalten und bei der Ausübung meiner ärztlichen Pflichten keinen Unterschied machen weder aufgrund einer etwaigen Behinderung noch nach Religion, Nationalität, Rasse noch nach Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem Menschenleben von der Empfängnis an Ehrfurcht entgegenbringen und selbst unter Bedrohung meine ärztliche Kunst nicht in Widerspruch zu den Geboten der Menschlichkeit anwenden.
Ich werde meinen Lehrerinnen und Lehrern sowie Kolleginnen und Kollegen die schuldige Achtung erweisen. Dies alles verspreche ich auf meine Ehre.”
Leserkommentare
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