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BERUF

Medizinstudium: Ausgaben sind Werbungskosten

Dtsch Arztebl 2011; 108(39): [79] / [79] / [79]

Markfort, Rolf

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Für Ärzte eröffnen sich neue Wege, studienbedingte Werbungskosten steuerlich geltend zu machen.

Seit Jahren gibt es Streit darüber, ob man die Kosten für ein Erststudium nur als Sonderausgaben abziehen darf oder ob nicht doch ein Abzug als Werbungskosten möglich ist. Am 28. Juli entschied der Bundesfinanzhof (BFH) nun in zwei Urteilen (Az.: VI R 38/10 und VI R 7/10), dass die Kosten für ein Studium auch dann in voller Höhe abgezogen werden dürfen, wenn es sich um ein Studium direkt nach dem Schulabschluss handelt. Der BFH stellt klar, dass der Werbungskostenabzug nach § 9 EStG stets dem bisher geltenden Sonderausgabenabzugsverbot für Erststudien nach § 12 Nr. 5 EStG vorgeht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Studium direkt mit dem Beruf in Verbindung steht, was beim Medizinstudium zutrifft.

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Studienkosten können sieben Jahre rückwirkend geltend gemacht werden. Entgegen der früheren Rechtslage können Verluste also rückwirkend bis einschließlich 2004 geltend gemacht werden. Achtung: Das Jahr 2004 verjährt Ende 2011. Die studienbedingten Kosten werden gesammelt und in einer Verlustfeststellungserklärung zusammengefasst. Stellt das Finanzamt einen Verlust fest, wird der Verlust „vorgetragen“ bis in das erste Jahr, in dem der Antragsteller Einkünfte erzielt hat. Mit diesen Einkünften wird der Verlust verrechnet. Aus der Verrechnung resultieren dann eine Reduzierung der Einkommensteuer und gegebenenfalls Steuerrückerstattungen.

Durch eine Gesetzesänderung wurde jedoch ab 2011 eine Hürde eingebaut: Hat jemand für den fraglichen Zeitraum eine Steuererklärung abgegeben und in dieser keinen Verlust angegeben, so soll dieser nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig ist. In dieser Frage besteht allerdings noch Uneinigkeit in der Fachpresse. Für alle diejenigen jedoch, die während ihres Studiums ab 2004 noch keine Steuererklärung abgegeben haben, steht die Geltendmachung der studienbedingten Aufwendungen noch offen.

Als vorweggenommene Werbungskosten können alle üblichen Werbungskosten angesetzt werden (siehe DÄ, Heft 38/2008). Problematisch ist dabei meist die Nachweisbarkeit der Kosten. Jedoch können viele Ärzten ihre studien- und famulaturbedingten Auslandsaufenthalte dokumentieren. Der Nachweis für entrichtete Mieten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann auch in Form von Kontoauszügen erbracht werden.

„Ausreden“ der Finanzämter

Die Finanzverwaltung ist in der Regel bemüht, eine Verlustfeststellung zu vereiteln. Nachfolgend werden die häufigsten Ablehnungsgründe aufgezählt und widerlegt:

  • Die Antragsfrist für eine Einkommensteuererklärung sei abgelaufen, eine Veranlagung und somit eine Verlustfeststellung sei nicht mehr möglich. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Feststellungsfrist für eine Verlustfeststellungserklärung über sieben Jahre läuft.
  • Es wird darauf verwiesen, dass die Frist zur Feststellung von Verlusten mit Verkündung des Jahressteuergesetzes 2007 für alle bei Verkündung des Gesetzes noch nicht beantragten Feststellungen beendet worden sei und deshalb keine Verlustfeststellung mehr möglich sei. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass diese Auffassung aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen entstammt. Dieses Schreiben ist weitgehend fachlich falsch und wurde vom Ministerium mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 aufgehoben.
  • Es wird darauf verwiesen, dass die Urteile des BFH, auf denen die Berechtigung zur Verlustfeststellung beruht, noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurden und somit nicht durch die Verwaltung anzuwenden seien. Diesem Argument ist zu entgegnen, dass erstens die Rechtsprechungsmeinung der Verwaltungsmeinung vorgeht und zweitens, dass die BFH-Rechtsprechung, insbesondere das BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 mit dem Aktenzeichen IX R 90/07, sehr wohl veröffentlicht sind.

Daneben existieren noch weitere „Ausreden“ der Finanzämter, die darauf gerichtet sind, eine Verlustfeststellung zu vereiteln. Der Grund für diese teilweise willkürliche Behandlung durch die Finanzämter ist einerseits dem dürftigen Wissensstand der zuständigen Sachbearbeiter geschuldet, andererseits ist mit der Verlustfeststellung erheblicher Mehraufwand bei den Finanzämtern verbunden. Eine gewisse Hartnäckigkeit und Geduld ist bei der Antragstellung erforderlich.

Die Erfahrung zeigt, dass vor allem jüngere Ärzte hier noch eine Möglichkeit haben, die nicht unerheblichen Kosten ihres Studiums steuerlich geltend zu machen. Leider besteht häufig eine gewisse Skepsis, bezüglich der Erfolgsaussichten eines solchen Antrags. Darüber hinaus scheint einem Großteil des infrage kommenden Personenkreises der Zeitaufwand und die Suche nach Belegen zu aufwendig zu sein. Angesichts von bis zu fünfstelligen Steuerrückerstattungen ist dies aber wohl unbegründet.

Rolf Markfort, Markfort Rehbaum
& Kollegen GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Warendorf, info@mareko.biz


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