BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Überprüfung von Struktur und Bewertungen der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie des Chroniker-Zuschlages des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
Dtsch Arztebl 2011; 108(39): A-2053 / B-1749 / C-1733


mit Wirkung zum 1. September 2011
Beauftragung des Instituts des Bewertungsausschusses
1. Das Institut des Bewertungsausschusses wird mit der Überprüfung folgender Fragestellungen beauftragt:
1.1 In welcher Weise und in welchem Umfang besteht ein Anpassungsbedarf der mit Wirkung zum 1. Januar 2008 festgelegten Struktur und Bewertung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie des Chroniker-Zuschlages des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes hinsichtlich
a) der seitdem eingetretenen Veränderung der Morbiditätsstruktur der Versicherten,
b) einer möglichen Veränderung der Leistungserbringung der Ärzte aufgrund von Anreizwirkungen der pauschalierten Vergütung,
c) der Plausibilität der Abrechnungshäufigkeit des Chroniker-Zuschlages?
1.2 Entspricht die mit Wirkung ab 1. Januar 2008 nach § 87 Abs. 2d Satz 2, zweiter Halbsatz SGB V festgelegte Kürzung der Versicherten- und Grundpauschalen des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes in Höhe von zwei Prozent der ursprünglich kalkulierten Punktzahl dem durch eine vertragsärztlich veranlasste, aber medizinisch nicht notwendige Inanspruchnahme mehrerer fachgleicher Ärzte im selben Kalenderquartal resultierenden Leistungsbedarf?
2. Das Institut des Bewertungsausschusses wird damit beauftragt, die Ergebnisse seiner Analysen zu eventuellen Anpassungen der Struktur und Bewertung der Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen sowie des Chroniker-Zuschlages des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes der AG Methodik des Bewertungsausschusses vorzustellen. Hierzu wird das Institut des Bewertungsausschusses unter Berücksichtigung der in der AG Methodik im September 2011 ggf. festgelegten weiteren Fragestellungen dem Bewertungsausschuss bis zum 10. Oktober 2011 einen Zeitplan vorlegen.
Vorbehalt:
Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).
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