BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Beschluss des Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 262. Sitzung am 31. August 2011 zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM)
Dtsch Arztebl 2011; 108(39): A-2051 / B-1747 / C-1731


mit Wirkung zum 1. Januar 2012
Änderung der Nrn. 1 und 2 der Präambel des Abschnitts 11.4
11.4 Indikationsbezogene molekulargenetische Stufendiagnostik
1. Die Berechnung der Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts setzt die Angabe voraus, ob die Leistung als diagnostischer, prädiktiver oder als vorgeburtlicher Test erbracht wurde.
2. Sofern die Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen dieses Abschnitts als prädiktiver oder vorgeburtlicher Test erbracht werden, setzt die Berechnung der Gebührenordnungspositionen Angaben zum Indexpatienten durch die verantwortliche ärztliche Person voraus (Mutation, Erkrankung, genetischer Verwandtschaftsgrad). Können zum Indexpatienten und seiner Mutation keine Angaben erfolgen, so ist dies zu begründen.
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