Mit der intelligenten Chipkarte können Ärztinnen und Ärzte künftig auf Patientendaten zugreifen, elektronische Dokumente rechtsgültig signieren und für den Versand über Datenleitungen sicher verschlüsseln.
Foto: eHBA
Ausweise zur sicheren Identifikation in der elektronischen Welt sind inzwischen gang und gäbe. Jüngstes Beispiel ist der elektronische Personalausweis im Scheckkartenformat, der seit November 2010 den bisherigen Ausweis ablöst. Auch im Gesundheitswesen spielen chipkartenbasierte Ausweise zunehmend eine Rolle, da Daten und Informationen vermehrt elektronisch ausgetauscht werden. So beginnen die gesetzlichen Krankenkassen ab Oktober 2011 mit der Ausgabe der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) an ihre Versicherten. Die mit einem Mikroprozessor ausgestattete Smartcard wird künftig die herkömmliche Krankenversichertenkarte, eine schlichte Speicherchipkarte, ersetzen.
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Für Ärzte und Angehörige anderer Gesundheitsberufe hingegen soll der elektronische Heilberufsausweis – als Gegenstück zur eGK – den Weg in die vertrauenswürdige sichere elektronische Kommunikation sensibler medizinischer Daten eröffnen. Von den geplanten Heilberufsausweisen ist der elektronische Arztausweis (eArztausweis), was die Ausgabemodalitäten betrifft, bislang am weitesten gediehen. Ab 2012 werden alle Ärztekammern bis auf die Landesärztekammer Hessen technisch und organisatorisch in der Lage sein, entsprechende Ausweise nach einem vereinbarten einheitlichen Modell herauszugeben. In Hessen erprobt man derzeit stattdessen eine Standardsignaturkarte.
Den jeweils für fünf Jahre gültigen eArztausweis können grundsätzlich alle approbierten Ärzte auf Antrag erhalten. Die Kammern fungieren dabei als Herausgeber der Ausweise. Sie überprüfen den Antrag und bestätigen, dass der Antragsteller Arzt ist. Darüber hinaus bedienen sie sich zugelassener Dienstleister, sogenannter Zertifizierungsdiensteanbieter, die in ihrem Auftrag die Karten produzieren und an die beantragenden Ärzte ausliefern. In der Regel kann der Ausweis über die Webseite der zuständigen Kammer beantragt werden.
Was ist das Besondere an dem eArztausweis? Im Unterschied zum neuen Personalausweis, mit dem sich der Inhaber ebenfalls online und offline sicher authentifizieren kann („Das bin ich!“), ermöglicht der eArztausweis zusätzlich das sichere Ver- und Entschlüsseln von Daten. Außerdem ist die qualifizierte digitale Signatur, die beim Personalausweis nur optional erhältlich ist, eine Standardkomponente des eArztausweises.
Der für die Zukunft wichtigste Unterschied aber: Nur mit dem eArztausweis kann der Inhaber die Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte nutzen und in seiner Eigenschaft als Arzt beispielsweise auf den geplanten elektronischen Notfalldatensatz oder andere durch die eGK besonders geschützte medizinische Daten zugreifen. Das hat der Gesetzgeber in dem am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen GKV-Modernisierungsgesetz so beschlossen (§ 291 a Sozialgesetzbuch V). Das heißt, ohne den elektronischen Arztausweis ist eine Tätigkeit in der vertragsärztlichen Versorgung künftig nicht mehr möglich.
Derzeit verfügen bundesweit allerdings erst etwa 2 500 Ärzte über einen eArztausweis – im Hinblick auf insgesamt circa 325 000 berufstätige Ärzte eine sehr überschaubare Anzahl. Der Grund: Noch sind nutzbringende Anwendungen für einen Einsatz des Ausweises eher Mangelware, so dass viele Ärzte die monatlich anfallenden Gebühren (um die zehn Euro) für den Ausweis scheuen, mit denen die Zertifizierungsdiensteanbieter die Sicherheitsinfrastruktur in Rechnung stellen. Mit der jetzt begonnenen bundesweiten Ausgabe der eGK, die ursprünglich bereits im Jahr 2006 eingeführt werde sollte, dürfte die verhaltene Nachfrage jedoch angekurbelt werden.
Unabhängig von den geplanten Anwendungen der Gesundheitskarte, allen voran dem elektronischen Notfalldatensatz und der elektronischen Patientenakte, gibt es zudem Anwendungen, die bereits heute für Ärzte interessant sind: So können sie mit dem eArztausweis elektronische Dokumente wie Arztbriefe und Befunde rechtssicher unterschreiben und für den Versand über Datenleitungen sicher verschlüsseln. Dadurch lässt sich gegenüber dem Empfänger sicherstellen, dass das Dokument von einem bestimmten Absender stammt und nach der Unterschrift nicht mehr verändert wurde.
Einige Praxisverwaltungssysteme haben die qualifizierte elektronische Signatur für die Umstellung des Papierarchivs auf ein vollständig elektronisches Archiv integriert. Ein weiteres Einsatzgebiet ist die quartalsweise Online-Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung. Dieses Verfahren ist seit 2011 für die Vertragsärzte obligatorisch und erfordert eine Unterschrift, für die der Arzt seinen eArztausweis nutzen kann. Zudem lassen sich die mit diesem Ausweis erzeugten qualifizierten elektronischen Signaturen auch im privaten Umfeld rechtlich verbindlich verwenden, beispielsweise für Bankgeschäfte.
Darüber hinaus dient der Ausweis zur Identifizierung in der digitalen Welt, etwa um sich in Fachportalen anzumelden oder die Zugangsberechtigung zu besonders geschützten Online-Diensten zu erhalten. So kann sich der Arzt damit beispielsweise in Einweiserportale der Krankenhäuser oder in interne Portale von Ärztekammern, Kassenärztlichen Vereinigungen oder Fachgesellschaften einloggen. Künftig ließe sich auch das Management der Fortbildungspunkte damit vereinfachen.
Nachfolgende Generationen der eGK und der Heilberufsausweise werden vermutlich – ähnlich wie der neue Personalausweis – kontaktlos per Funkschnittstelle auf Basis von RFID-Technologie (radio-frequency identification) funktionieren, weil sich dadurch die Lebensdauer der Karten erhöhen lässt. Die Kommunikation zwischen Lesegerät und Chip läuft dabei über eine in die Karte eingebrachte Antenne per Nahfunk. Heike E. Krüger-Brand
Das kann der elektronische Arztausweis
Funktionen
Der Ausweis ist ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkartenformat, auf dem der Name des Arztes, die herausgebende Ärztekammer, die Gültigkeitsdauer und ein Passfoto aufgedruckt sind. Zusätzlich enthält die Karte einen Mikroprozessorchip, der folgende durch PINs geschützte Dienste ermöglicht:
Authentifikation (elektronische Identitätsprüfung): Der Arzt kann sich damit gegenüber Computersystemen und gegenüber der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) als Person und in seiner Funktion als Arzt ausweisen und auf Daten der eGK zugreifen.
Verschlüsselung: Der Arzt kann elektronische Dokumente für den Datentransport sicher ver- und entschlüsseln.
Digitale Signatur: Der Arzt kann elektronische Dokumente, wie zum Beispiel Arztbriefe, rechtsgültig signieren, so dass diese rechtlich einem handschriftlich unterzeichneten Dokument gleichgestellt sind.
Rechtliche Grundlage
Der elektronische Arztausweis ist ein Beispiel für einen elektronischen Heilberufsausweis („Health Professional Card“), den künftig alle Angehörige eines Gesundheitsberufes erhalten sollen. Dazu zählen neben Ärzten und Apothekern auch nicht verkammerte Berufsgruppen, wie etwa Hebammen und Krankengymnasten. Rechtliche Grundlagen hierfür sind § 291 a Abs. 5 Sozialgesetzbuch V sowie die Heilberufs- und Kammergesetze der Länder.
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