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RECHTSREPORT

Werbung mit Stammzellen aus Nabelschnurblut

Dtsch Arztebl 2011; 108(40): A-2118 / B-1798 / C-1778

Berner, Barbara

Eine Werbung unter Hinweis auf Heilung und Linderung von Krankheiten durch die Zubereitung aus Nabelschnurblut ist wettbewerbswidrig, weil sie sich zur Täuschung eignet und damit unlauter im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden.

Die Werbung der beklagten Firma, die die Konservierung und Einlagerung von Nabelschnurblut anbietet, führt nach Auffassung des Gerichts in dreierlei Hinsicht in die Irre und war daher zu verbieten: Sie erweckt erstens den falschen Eindruck, Zubereitungen aus Nabelschnurblut würden sich mit hoher Gewissheit dazu eignen, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Zweitens wird vermittelt, dass praktisch jeder Mensch früher oder später auf solche Zubereitungen angewiesen sei. Und drittens wird behauptet, dass bisherige Experimente und Therapien fast durchweg mit Zubereitung aus Nabelschnurblut durchgeführt worden seien, so dass nur ein Vorrat an eigenem Nabelschnurblut einen sicheren Zugang zu den Therapien eröffnen könne. Im Kern ruft die beklagte Firma somit bei Eltern die Vorstellung hervor, Therapien auf der Basis von Stammzellen aus Nabelschnurblut kämen bereits seit langer Zeit auf wissenschaftlich fundierter Basis mit großem medizinischem Heilerfolg zum Einsatz und deren Anwendungsbereich werde sich künftig mit Sicherheit um eine Vielfaches erweitern. Insgesamt entsteht so bei den Eltern der Eindruck, sie gefährdeten die Chancen des neugeborenen Kindes auf ein gesundes Leben, wenn sie die Dienstleistung der beklagten Firma nicht in Anspruch nehmen. Sachliche Informationen, die eine vernünftige Abwägung von Kosten, Nutzen und Chancen einer Einlagerung von Nabelschnurblut ermöglichen würden, liefert die beklagte Firma dagegen nicht. Durch nichts untersetzt ist die Prognose, fast jeder Mensch brauche im Laufe seines Lebens Stammzellen aus Nabelschnurblut. Im Gegenteil: Vieles deutet sogar darauf hin, dass die spätere Nutzung eingelagerten Nabelschnurblutes sehr unwahrscheinlich ist. Somit ist diese in einer gesundheitsbezogenen Werbung behauptete Wirkweise wissenschaftlich umstritten oder gar ungesichert. Damit stürzt sich der Werbende bewusst auf eine fachlich umstrittene oder ungesicherte Behauptung. Ohne begründete Zweifel zu erwähnen, hat er damit auch die Verantwortung für die objektive Richtigkeit übernommen. (Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 28. Juni 2011, Az.: 14 U 87/11) RAin Barbara Berner

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