Vor Gericht und auf hoher See ist einem Sprichwort zufolge Gott für Wohl und Wehe zuständig. Das soll vor allem bei juristischem Hader heißen, wie es denn letztlich ausgeht, ist noch lange nicht geklärt und wehe dem, der einfach mal so glaubt, seinen Rechtsstreit sicher zu gewinnen. Dies musste eben die Witwe eines klagenden Lehrers erfahren, der kurz vor Prozessbeginn verstorben war. Der Pädagoge hatte, wie viele Tausende anderer Anleger, Lehman-Zertifikate gekauft, die, wir wissen es alle, durch die Pleite der amerikanischen Bank in Gänze wertlos wurden.
Im konkreten Fall verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Pilotprozess zwei Klagen gegen die Hamburger Sparkasse (Haspa), eben die des pensionierten Pädagogen und einer Ernährungsberaterin, die beide jeweils zehntausend Euro investiert hatten. Beflügelt durch die bisherige anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH wurden die Erfolgsaussichten der Klage als gut eingeschätzt.
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Das Gericht urteilte anders: Es gibt kein Geld für (diese) Lehman-Opfer. Obwohl das Votum des BGH von den Medien als Überraschung verkauft wurde, lässt sich bei genauem Hinsehen durchaus feststellen, dass es genau so kommen musste. Zum einen hatte die Haspa über die Risiken des Geschäfts ausreichend aufgeklärt. Zum anderen ging es letztlich nur darum, ob die Bank den Kunden hätte darauf hinweisen müssen, sie würde durch den Verkauf dieser Produkte Gewinne erzielen. Das aber sei eben trivial und die Gewinnerzielungsabsicht einem Wirtschaftsunternehmen so immanent, dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden müsse, so der Vorsitzende Richter Ulrich Wiechers. Basta.
So plakativ sich die Presse auf das Thema stürzte („Kein Geld für Lehman-Opfer“), so wenig eindeutig ist die weitere Gemengelage. Aus dem höchstrichterlichen Urteil den Schluss zu ziehen, die Erfolgsaussichten für Lehman-Kläger seien generell gering, wäre voreilig. Gegen die Targobank etwa wurden bislang auch zahlreiche Prozesse geführt. In der ersten Instanz gewann die Bank 586 Fälle, 90 Urteile ergingen zugunsten der Anleger. Das mag zwar indizieren, tendenziell hätte die Bank bessere Karten, hier muss man aber wissen, dass die Targobank bereits viertausend Anleger auf kulanter Basis entschädigt hatte und sich so vermutlich möglicherweise Klagen mit guten Erfolgsaussichten vom Halse schuf.
Es kommt eben immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es geht immer um die Frage, ob ein Aufklärungsverschulden nachgewiesen werden kann, also ob die Bank den Kunden über das Risiko eines Totalverlustes aufgeklärt hat. Wichtig ist auch, wie risikofreudig der Anleger bei seinem Institut eingestuft war. So mancher wird sich im Nachhinein wundern, was er alles seinem Geldhaus unterschrieben hat. Für den Fall des Falles, also vor einer Klage, möge jeder diesen Umstand erst einmal ausreichend prüfen. Damit wird ein böses Erwachen verhindert – und dem schlechten Geld nicht noch gutes hinterhergeworfen.
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