Supplement: Praxis Computer
Datenschutz und Datensicherheit in Arztpraxen, Teil 1: Viel Unwissenheit und sträflicher Leichtsinn
Dtsch Arztebl 1998; 95(19): [10]


Die Fachhochschule Ulm -
Hochschule für Technik - hat
untersucht, wie sich die Computerisierung auf den Datenschutz und die Datensicherheit in Arztpraxen
auswirkt. Fazit: Durch die
automatische Datenverarbeitung sind die Sicherheitslöcher
erheblich größer geworden, die
Wahrung des Arztgeheimnisses ist weniger gesichert als zuvor. Teil 1 dieses zweiteiligen Beitrags
thematisiert die Bandbreite
möglicher Defizite beim
Datenschutz in der Arztpraxis.
Es gibt in Arztpraxen neben den Datenschutzrisiken, die durch die Computertechnik bedingt sind, immer auch
noch die klassischen, die sich vor allem durch die räumliche Situation, den Umgang mit Akten, Befunden und
dem Telefon ergeben.
Schon die Anordnung des Empfangsbereichs ist oft problematisch, vor allem in Praxen, in denen es keine
Trennung von Empfangs- und Wartebereich gibt. Wartende können die Anmeldung von anderen Patienten
verfolgen und dabei beispielsweise Informationen über deren Gesundheitszustand erhalten. In vielen Praxen gibt
es vor dem Tresen keine Diskretionszone, statt dessen herrscht zu bestimmten Zeiten ein dichtes Gedränge. Auch
kommt es immer noch vor, daß mehrere Patienten gleichzeitig im selben Raum behandelt werden, teilweise
sogar ohne Trennvorhang. Zu dünne Wände ermöglichen das unbefugte Mithören von Diagnosegesprächen und
Behandlungen.
Häufig kann man - meist im Empfangsbereich - durch Blick auf den Bildschirm etwas aus der
Patientendokumentation in Erfahrung bringen. Es gibt auch Praxen, bei denen die Bildschirme durch das Fenster
von außen eingesehen werden können. Oftmals kann ein Patient, während er im Sprechzimmer auf den Arzt
wartet, auf dem Bildschirm die Daten des vor ihm behandelten Patienten studieren. Falls dies wegen eines
Bildschirmschoners nicht unmittelbar möglich ist, genügt das Antippen einer beliebigen Taste auf der Tastatur.
Unbekannt ist in der Regel das Phänomen der kompromittierenden Abstrahlung. Hier handelt es sich um eine
vom Rechner ausgehende Störstrahlung, die die im Computer verarbeitete Information mit sich trägt (1). Mit
einem entsprechenden Empfangsgerät läßt sich in einiger Entfernung diese Information auswerten. Ohne mit
dem Computer direkt in Verbindung zu stehen, lassen sich so auch alle vertraulichen Informationen, die über die
Rechner einer Arztpraxis laufen, unbemerkt aufzeichnen und auswerten. Je nach örtlichen Gegebenheiten kann
der Lauscher bis zu hundert Meter (gelegentlich auch noch weiter) von der Arztpraxis entfernt sein. Gegen diese
Abhörmöglichkeiten werden kaum
Vorkehrungen getroffen, obwohl sie in kriminellen Kreisen durchaus eine
Rolle spielen.
Gegen Einbruch und die Folgen von Brand besteht meist nur ein unzureichender Schutz. Das gleiche gilt für den
Schutz von Computern mit Patienten- und Abrechnungsdaten vor Diebstahl oder Sabotage, etwa durch einen
Tresor für Datenträger. Meistens werden diese in Büroschränken oder gar in offenen Regalen aufbewahrt. Bei
einem Brand ist so möglicherweise der gesamte Bestand an Patienteninformationen verloren.
Akten und Befunde
Eine weit verbreitete Unsitte sind die ungeschützten Ablagen von Krankenakten vor den Sprechzimmern der
Ärzte, die meist die Reihenfolge der zu behandelnden Patienten festlegen. Auch sonst sind frei herumliegende
Krankenakten im Bereich der Anmeldung, in den Sprech- und Behandlungszimmern nichts Ungewöhnliches.
Aktenschränke stehen oftmals offen oder sind nicht verschließbar. Automatisch mittels Transpondertechnik sich
öffnende und schließende Aktenarchive sind hingegen die Ausnahme.
Telefon und Telefax
Häufig können Patienten, die in Hörweite der Anmeldung warten, Telefongespräche mit anderen - namentlich
genannten - Patienten (oder über andere Patienten) verfolgen. Aber auch im Sprechzimmer bekommen Patienten
sehr oft Telefonate über andere Patienten mit. Schnurlose analoge Telefone können darüber hinaus durch
Scanner abgehört werden. Eine Gefahr für die unbefugte Offenbarung von Patientendaten besteht auch in der
Fernabfrage der Anrufbeantworter. In den meisten Praxen werden Fabrikate eingesetzt, deren Fernabfragecode
relativ leicht zu knacken ist.
Obwohl man in fast jedem "Spy shop" inzwischen auch Geräte kaufen kann, mit denen sich Faxgeräte abhören
und Faxe umleiten lassen, werden in vielen Praxen Arztbriefe und Befunde per Fax verschickt - und zwar
unverschlüsselt. Selten wird der Faxempfänger vorher angerufen, damit sensible Faxe wenigstens dort sofort in
sichere Obhut genommen werden können.
Hardware
Die computertechnische Ausstattung der Arztpraxen reicht vom veralteten Second-Hand-PC bis hin zum
multimediafähigen Rechner mit moderner Prozessor-Technologie. Es gibt Einzelplatzcomputer ebenso wie
lokale Netze. Was jedoch fast immer fehlt, sind Kontrollsysteme, mit denen die Vorschriften
der Zugangskontrolle in der Anlage zu § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) erfüllt werden. So sollte
etwa der Server für ein Praxisnetz nicht direkt neben einer ungesicherten Balkontür im Erdgeschoß plaziert oder
aber das gesamte DV-System im Wartezimmer auf einem Rollwagen montiert werden.
Auch die im BDSG vorgeschriebenen Verfahren der Datenträgerkontrolle sind weitgehend unbekannt (Tresore
für Datenträger und ähnliches). Abschließbare Diskettenlaufwerke ohne das dazugehörige
Schlüsselverwaltungssystem machen wenig Sinn. Regeln zur Verwendung oder zum Versand von Disketten sind
die Ausnahme, ebenso wie die systematische Prüfung erhaltener Disketten auf Viren.
Zur Datenträgerkontrolle gehört auch eine ordnungsgemäße Vernichtung von Datenträgern und Papieren nach
DIN 32757. Dies erfordert für Papier spezielle Aktenvernichter und besondere Löschverfahren für automatische
Datenträger.
Software
Bei der verwendeten Praxissoftware stehen vor allem folgende Aspekte im Mittelpunkt:
n die Erfüllung der Forderungen des BDSG und der sonstigen, sich auf den Umgang mit Patientendaten
beziehenden Rechtsvorschriften,
n die Berücksichtigung der im Interesse des Arztes liegenden Datensicherheitsaspekte, einschließlich einer
fälschungssicheren Dokumentation des ärztlichen Handelns. Letzteres ist wichtig, um im Falle eines
Kunstfehlerverfahrens dem Arzt beweisfähige Dokumente aus dem Computer an die Hand geben zu können.
Viele Praxisprogramme erfüllen die Forderungen des BDSG nicht in allen Punkten. Mängel gibt es vor allem bei
der Speicher- bzw. Benutzerkontrolle und der (gerade in Praxisgemeinschaften wichtigen) Zugriffskontrolle im
Sinne der Anlage zu § 9 BDSG. Zu beanstanden ist hier häufig ein unzulänglicher Paßwortschutz. Dies ist etwa
dann der Fall, wenn die Praxissoftware den Zugang zum Betriebssytem mit allen damit verbundenen
Manipulationsmöglichkeiten nicht verhindern kann. Auch auf der Ebene der Anwendungsprogramme ist der
Schutz oft nicht ausreichend. So ist eine Mindestlänge der Paßwörter häufig nicht vorgeschrieben,
Verfallszeiträume werden nicht mit einem Wiederverwertungsverbot gebrauchter Paßwörter verbunden, es gibt
keine verschlüsselte Paßwortablage und ähnliches. Auch gegen das Ausprobieren von Paßwörtern gibt es oftmals
keinen überzeugenden Schutz. Hinzu kommt, daß einfache Maßnahmen wie das Ersetzen von Paßwörtern bei
einem Mitarbeiterwechsel oftmals vernachlässigt werden. In vielen Fällen ist so ein Zugang zu den
Patientendaten ohne großen Aufwand möglich.
Auch das Abschalten der Bildschirmschoner ist in der Regel nicht an eine Paßworteingabe (oder einen
Transponder oder ähnliches) gekoppelt, so daß sich Unbefugte (etwa wartende Patienten) in unbeobachteten
Momenten beispielsweise vertrauliche Informationen aus den Praxisrechnern beschaffen können. Hier ist neben
der Speicherkontrolle vor allem auch die Zugangskontrolle (Anlage zu § 9 BDSG) tangiert. Darüber hinaus ist
auch die Eingabekontrolle (Anlage zu § 9 BDSG) zu berücksichtigen. Diese spielt insbesondere dann eine Rolle,
wenn mehrere Mitarbeiter gleichzeitig Zugang zu den Rechnern haben.
Sofern eine Praxis Zugang zum öffentlichen Netz hat, sind von der Praxissoftware die Vorschriften des § 9
BDSG zur sogenannten Transportkontrolle (zum Beispiel Verschlüsselung) und die der Übermittlungskontrolle
(zum Beispiel fälschungssichere Dokumentation der Datenfernübertragung) umzusetzen. Wegen der rasanten
Entwicklung gerade auch auf dem Gebiet der Datenübermittlung im medizinischen Bereich besteht die Gefahr,
daß diese schneller in die Praxen kommt, als die Praxissoftware ersetzt wird. Wie bereits angesprochen, liegt in
der fälschungssicheren, also beweisfähigen Dokumentation nicht nur der Datenübermittlung, sondern auch der
internen Aktivitäten ein existentielles Interesse des Arztes. Um so erstaunlicher ist es, daß dieser Punkt bei den
Arztsoftware-Anbietern nicht stärker als (verkaufsförderndes) Merkmal berücksichtigt wird.
Weitergabe von Daten
Auch ohne Datenfernübertragung werden Patientendaten (und auch Daten des Arztes) von Arztpraxen an andere
Institutionen übermittelt. An erster Stelle sind hier die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die
Privatärztlichen Verrechnungsstellen (PVS) zu nennen. Die Übermittlung erfolgt entweder auf Papier oder
Diskette, meist durch die Post. Sofern die untersuchte Praxissoftware nicht die Möglichkeit zur Verschlüsselung
von Daten bietet und auch sonst keine Sicherheiten vorhanden sind, ist diese Datenübermittlung ein Verstoß
gegen die Datenträger- und gegen die Transportkontrolle.
Während die Datenübermittlung an die KVen auf der Basis von Rechtsvorschriften (SGB) erfolgt, ist diejenige
an die PVS freiwillig und basiert auf Verträgen. Datenschutzrechtlich handelt es sich hier um eine
Auftragsdatenverarbeitung, die dem Arzt besondere Pflichten auferlegt (siehe Kasten rechts).
Den Ärzten sind diese Gegebenheiten weitestgehend unbekannt, so daß daher meist auch nicht die erforderlichen
Maßnahmen ergriffen werden. Zwar haben die Ärzte, die eine PVS in Anspruch nehmen, ihre Patienten meist
irgendwann einmal um Erlaubnis gebeten und dies in den Akten vermerkt. Eine schriftliche Einwilligung im
Sinne des Gesetzes wird häufig jedoch nicht eingeholt. Konkrete vertragliche Regelungen in bezug auf die
technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes werden häufig schon deshalb nicht getroffen,
weil es den entsprechenden Sachverstand nicht gibt.
Ferner ist oftmals nicht bekannt, daß die PVS nicht nur die Krankheiten der Privatpatienten der Ärzte kennen,
sondern über die Schufa (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) und über die
Schuldnerverzeichnisse der Amtsgerichte auch Zugang zu den Daten über deren finanzielle Verhältnisse haben,
also über die wichtigsten personenbezogenen Daten der Wettbewerbsgesellschaft verfügen können. Um dieses
Gefahrenpotential für ihre Patienten zu entschärfen und sich vor etwaigen Schadensersatzansprüchen zu
schützen, müßten die Ärzte nicht nur für angemessene vertragliche Regelungen, sondern dort auch für ein
schnellstmögliches, fachgerechtes Löschen ihrer Daten nach erfolgter Abrechnung sorgen.
Eine andere nach § 203 StGB verbotene Form der Übermittlung von Patientendaten liegt vor, wenn man Rechner
mit Patientendaten auf der Festplatte in die Reparaturwerkstatt gibt. Nur unter Aufsicht des Arztes oder seiner
Mitarbeiter darf eine solche Reparatur stattfinden, oder die Festplatte muß vor Verlassen der Praxis unlesbar
gemacht werden. Spezielle Verpflichtungen der Werkstatt zur Geheimhaltung reichen nicht aus. Das gleiche gilt,
wenn eine solche Reparatur in der Praxis ohne Aufsicht des Arztes oder seiner Mitarbeiter durchgeführt wird.
Solche Situationen in der einen oder anderen Form sind keineswegs selten - schon die Einführung der
Praxissoftware mit Testläufen auf Basis von Echtdaten ist hierfür ein Beispiel. Meist ist sich in solchen Fällen
keiner der Beteiligten eines Verstoßes bewußt. Nachfragen in einschlägigen Werkstätten haben überdies
ergeben, daß Reparaturen an Arzt-Rechnern noch nie unter Aufsicht vorgenommen wurden. Auch hat man von
Arztpraxen noch nie einen PC mit ausgebauter oder zerstörter Festplatte zur Reparatur bekommen. Nicht einmal
(wenn auch unzureichende) Geheimhaltungsverpflichtungen gegenüber den Arztpraxen hat es bisher gegeben.
Gerhard Kongehl
Teil 2 dieses Beitrages folgt in der nächsten Ausgabe von PraxisComputer.
Zum Autor
Professor Dr. jur. Gerhard Kongehl ist Professor für Datenschutz, Datensicherheit und
Technikfolgenabschätzung der Fachhochschule Ulm - Hochschule für Technik, Bundesvorsitzender des
Berufsverbandes der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. und Mitglied des Arbeitskreises
Datenschutz und Datensicherheit in der Medizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg, Stuttgart.
Literatur
(1) Opfer J: Computerspionage ohne Modem und Paßwort: Kompromittierende Abstrahlung, eine häufig
übersehene Lücke in der IT-Sicherheit. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Bonn 1994.
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