38 Artikel im Heft, Seite 15 von 38

Supplement: Praxis Computer

Pflichten bei der Datenübermittlung an die PVS

Dtsch Arztebl 1998; 95(19): [12]

1. Der Arzt darf die Daten nur dann an die Verrechnungsstelle weitergeben, wenn der Patient schriftlich eingewilligt hat (§ 4 BDSG).
2. Der Arzt muß die Datenverarbeitung und Nutzung sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen des Datenschutzes vertraglich mit der Verrechnungsstelle regeln (§11 BDSG).
3. Der Arzt muß Maßnahmen treffen, die gewährleisten, daß die Verrechnungsstelle die Daten seiner Patienten nur entsprechend den - im Vertrag festgelegten - Weisungen des Arztes verarbeiten kann (Anlage zu § 9 BDSG - Auftragskontrolle). 4. Der Arzt ist dafür verantwortlich, daß die Verrechnungsstelle die sie betreffenden DatenschutzVorschriften und die Vorschriften zum Patientengeheimnis einhält. Die Rechte der Patienten auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung von Daten bei der Verrechnungsstelle richten sich an den Arzt, ebenfalls Schadensersatzansprüche bei einer unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung. Auch die Beweislast liegt in diesem Fall beim Arzt (§8 BDSG).

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