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EDITORIAL

Versorgungsstrukturgesetz: Therapiebedarf im Blick

PP 10, Ausgabe November 2011, Seite 485

Bühring, Petra

Noch Anfang des Jahres wurden viele Hoffnungen in ein „Versorgungsgesetz“ gesetzt – in dem Sinne, dass es dazu beitragen könne, die Versorgung psychisch Kranker zu verbessern. Lange drei Monate beträgt die Wartezeit auf ein psychotherapeutisches Erstgespräch im Bundesdurchschnitt. Zusammen mit den statistischen Meldungen von Krankenkassen und Rentenversicherung zur starken Zunahme von Fehltagen, stationären Aufenthalten und Frühverrentungen aufgrund psychischer Erkrankungen schienen Argumente genug vorhanden, um den Gesetzgeber von der Bedeutung psychotherapeutischer Behandlung zu überzeugen.

Stattdessen war plötzlich von einem Abbau psychotherapeutischer Praxen die Rede. Um Überversorgung abzubauen, soll mit dem Versorgungsstrukturgesetz (VStG) den Kassenärztlichen Vereinigungen ein Vorkaufsrecht für Praxissitze eingeräumt werden, die für eine ausreichende Versorgung nicht unbedingt notwendig sind. Weil die veralteten Zahlen der Bedarfsplanung für die Psychotherapie fast überall statistische Überversorgung ausweisen, liegen die meisten dieser „überflüssigen“ Praxissitze in diesem Bereich.

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So etwas wie Entwarnung gab nun der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Köhler, bei der jüngsten Anhörung zum VStG (siehe auch Seite 493): Er teile die Befürchtung nicht, dass primär psychotherapeutische Praxen aufgekauft würden. Schließlich müsse der zunehmende Versorgungsbedarf in der Psychotherapie gesehen werden. „Legte man nur die demografische Entwicklung zugrunde, würde sich die Zahl der benötigten Sitze dramatisch vergrößern“, sagte er zudem Ende September vor der KBV-Vertreterversammlung (VV) und legte nahe, sich auch um die Psychotherapeuten zu kümmern – Psychologische wie ärztliche.

Der zusätzliche Bedarf an Psychotherapeuten sei allerdings nur zumutbar, wenn die Leistungen außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung von den Krankenkassen finanziert würden. Dies fordert die KBV im VStG zu verankern. Ansonsten müsse „das überdurchschnittliche Morbiditätsrisiko konfliktiv innerärztlich verteilt und getragen werden“, heißt es in der Begründung. Die KBV will zudem weiterhin für eine bundeseinheitliche Vergütung der Richtlinienpsychotherapie sorgen und die Honorarverteilung nicht regionalisieren. Für diese begrüßenswerte Klarstellung – und Ausnahme in der vertragsärztlichen Vergütung – hat sich die KBV-VV ausgesprochen.

Die Bedarfsplanung hingegen soll grundsätzlich in die Regionen verlagert werden. Die Länder sollen Planungsbereiche künftig ohne Bindung an Stadt- und Landkreise gestalten können und mehr Möglichkeiten haben, Sonderbedarf zuzulassen. Weitergehend fordern unter anderem die Länder, die Bedarfsplanung solle sich mehr an der Morbidität und Sozialstruktur der Region orientieren. Insbesondere gilt dies für die Verhältniszahlen in der psychotherapeutischen Versorgung, die auch nach Ansicht des Bundesrates weit unter dem Bedarf liegen. Allerdings müssten auch die Arbeitszeiten der Leistungserbringer anhand der Abrechnungsdaten genauer erfasst werden, fordert der Bundesrat. Das Versorgungsstrukturgesetz hat auf jeden Fall noch das Potenzial, die Versorgung psychisch Kranker zu verbessern.


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