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POLITIK

Medizinische Versorgungszentren: Aktiengesellschaften müssen draußen bleiben

PP 10, Ausgabe November 2011, Seite 502

Meißner, Marc

Ginge es nach dem Bundesgesundheitsministerium, dürfen zukünftig nur noch Ärzte und Krankenhäuser MVZ gründen. Damit soll ärztliche Unabhängigkeit bei der Therapiewahl gewährleistet werden.

Foto: Reinhold Schlitt

Seit es Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gibt, wird über die Unabhängigkeit der medizinischen Entscheidungen der angestellten Ärzte diskutiert. Vor allem die Beteiligung von ausschließlich ökonomisch motivierten Kapitalgebern wird kritisch gesehen: „In einem MVZ, das überwiegend oder ausschließlich mit Fremdkapital finanziert wird, besteht die Gefahr, dass sich die Behandlung der Patienten nicht primär an den medizinischen Anforderungen orientieren kann, sondern wirtschaftliche Interessen die medizinischen Belange überlagern und dominieren“, erklärten beispielsweise die Kassenärztliche Bundesvereinigung und Bundesärztekammer in einem gemeinsamen Gesetzgebungsvorschlag zur Organisation der MVZ. Es drohe der Verlust ärztlicher Diagnose- und Therapiefreiheit.

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Keine MVZ-Gründungen durch dritte Träger

Die aktuelle Regierung ist der gleichen Auffassung: Schon im Koalitionsvertrag hatte sie angekündigt, dass MVZ nur von Ärzten geführt werden sollten. Mit dem kommenden Versorgungsstrukturgesetz (VStG) will man dies nun umsetzen: Zukünftig sollen nur noch Vertragsärzte und Krankenhäuser ein MVZ gründen dürfen und in Ausnahmefällen gemeinnützige Träger. Damit soll die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen gesichert werden. „Die Leitung der medizinischen Versorgung des MVZ muss rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand liegen.“

Der Bundesverband Medizinische Versorgungszentren – Gesundheitszentren – Integrierte Versorgung (BMVZ) kritisiert in einer Stellungnahme den Gesetzesvorschlag: Es fehle eine sachliche Grundlage für eine Selektion von MVZ-Trägern. Dabei beruft sich der Verband auf die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der SPD-Fraktion (Drucksache 17/3131). Danach gibt es keine Hinweise dafür, dass Kapitalgeber ärztliche Entscheidungen beeinflussen würden. Auch lagen keine Daten vor, die eine bessere Behandlungsqualität an nur von Ärzten geführten MVZ zeigen würden.

„Es gibt berechtigte Ängste“ – fasst Bernd Köppl, Vorstand des BMVZ, die Stimmung unter den MVZ-Betreibern zusammen. Foto: BMVZ

Würde das VStG wie bisher geplant umgesetzt, wären nicht nur Aktiengesellschaften von der Trägerschaftsbeschränkung betroffen, so der BMVZ. Alle sogenannten dritten Träger, darunter auch Vertragspsychotherapeuten, Vertragszahnärzte und Hochschulambulanzen, dürften kein MVZ mehr gründen. „Dabei handelt es sich um originäre Leistungserbringer, deren Ausschluss folglich weder begründet noch sachgerecht ist“, heißt es dazu in der Stellungnahme des BMVZ. Zurzeit werden knapp 20 Prozent der MVZ von dritten Trägern betrieben (Quelle: KBV, Stand 31. Dezember 2010).

Entsprechend kontrovers wurde das Thema auch auf dem 5. Jahreskongress des BMVZ diskutiert. Jörn Schröder-Printzen, Rechtsberater des BMVZ, wies in seinem Vortrag auf die rechtlichen Probleme des Gesetzentwurfs hin: Die Regelung sei so, wie sie vorliegt, verfassungswidrig. Dies bestätigten auch zwei Rechtsgutachten (Kasten), die Konflikte mit der Berufswahlfreiheit und dem Gleichheitsgrundrecht sehen. Schröder-Printzen stellte jedoch klar, dass sich „keine ernsthaften Probleme aus praktischer Sicht“ ergeben würden, wenn die Befugnisse zur MVZ-Gründung so umgesetzt würden.

Lars Lindemann (FDP), Mitglied des Gesundheitsauschusses des Bundestags, erklärte, dass dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Gutachten zwar bekannt seien: „Das BMG teilt diese Rechtsauffassung jedoch nicht.“

Neben den Änderungen bei der Trägerschaft sieht das VStG noch weitere Regelungen vor, die MVZ betreffen: Unter anderem soll zukünftig der ärztliche Leiter eines MVZ dort auch als angestellter Arzt oder Vertragsarzt tätig sein müssen. „Das ist eher ein organisatorisches Problem“, erklärte Dr. med. Bernd Köppl, Vorsitzender des BMVZ. Vor allem bei MVZ mit mehreren Außenstellen, aber einem gemeinsamen ärztlichen Leiter, könnte es schwierig werden. „Das ist aber lösbar“, so Köppl.

Nachbesetzungen werden schwieriger

Problematischer ist hingegen eine Neuregelung bei der Verlegung von Praxissitzen: Der Standort einer Praxis dürfte dann nur noch verlegt werden, wenn dadurch die Versorgung am vorherigen Standort nicht gefährdet wird. Die Entscheidung darüber fällt der jeweilige Zulassungsausschuss. Die Verlegung von Praxissitzen ist allerdings für MVZ eine der wenigen Möglichkeiten, um sich zu vergrößern. Der BMVZ befürchtet, dass durch diese Regelung die Entwicklung von MVZ zukünftig davon abhängt, ob der zuständige Zulassungsausschuss MVZ-freundlich ist oder nicht. Denn auch bei Nachbesetzungen seien MVZ im Nachteil, so der Verband, da sie durch die Kriterien für die Vergabe von Praxissitzen nachrangig berücksichtigt würden.

Ebenfalls weitreichende Folgen ergeben sich aus den geplanten Änderungen beim Nachbesetzungsverfahren: Hier ist laut VStG-Entwurf vorgesehen, dass Praxissitze in überversorgten Gebieten von der Kassenärztlichen Vereinigung aufgekauft werden können. Dies würde sich nach Einschätzung des Verbands deutlich auf die Planungssicherheit der MVZ-Betreiber auswirken. Stellen eines MVZ werden häufiger nachbesetzt als Sitze von Niedergelassenen, wodurch sie von dieser Regelung auch stärker betroffen wären.

Für nicht mehrheitlich von Ärzten geführte MVZ gibt es darüber hinaus noch eine weitere Verschärfung: Erhalten sie den Zuschlag für einen Sitz, hat ein sich mitbewerbender Vertragsarzt trotzdem ein Vorkaufsrecht. Nur wenn dieses nicht in Anspruch genommen wird, erhält das MVZ endgültig den Zuschlag.

„Im Gesetz wird der Status der KV aufgewertet. Dadurch gibt es auf unserer Seite viele Ängste, die auch gerechtfertigt sind“, sagte Köppl. „Wie scharf das nachher ausgelegt wird, müssen wir abwarten.“ Die Befürchtungen zeigen sich auch in einer Umfrage des BMVZ unter seinen Mitgliedern. Diese gaben Nachbesetzungssorgen schon jetzt als ihr größtes Problem an. In den vergangenen Jahren bereiteten den MVZ-Betreibern vor allem die Regelungen der Vergütung erbrachter Leistungen am meisten Sorgen.

„Wenn das Gesetz so verabschiedet wird, wie es jetzt ist, wird der Rechtsrahmen für MVZ enger, das muss man ganz klar sagen“, räumte Lindemann ein. Je nach KV würde sich das sicherlich anders auswirken. „So schlimm wie befürchtet wird es nicht werden“, so Lindemann.

Dr. rer. nat. Marc Meißner

Verfassungsrechtliche Bedenken

Der BMVZ hat auf die im Versorgungsstrukturgesetz geplanten Änderungen zur Trägerschaft von Medizinischen Versorgungszentren reagiert und ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Die vorgesehenen Beschränkungen auf Ärzte und Krankenhäuser bei der Gründung von MVZ seien „sowohl verfassungswidrig als auch europarechtswidrig“, stellten die Rechtsanwälte Prof. Dr. Rupert Scholz und Dr. Reimar Buchner darin fest. Damit würde sowohl die Berufswahlfreiheit beeinträchtigt als auch das Gleichheitsgrundrecht verletzt.

Zwar sei die Sicherstellung der Unabhängigkeit der medizinischen Versorgung ein legitimes Allgemeinwohl. Die geplante Gesetzesänderung sei jedoch ungeeignet, um dies zu erreichen, so die Einschätzung der Juristen.

Zu einem ähnlichen Urteil kommt der Deutsche Anwaltverein (DAV): Die Rechtsform des Unternehmens und die Eigentümerstruktur seien kein sicheres Indiz dafür, ob angestellte Ärzte ihre Entscheidungen nur nach medizinischen Kriterien treffen. „Auch in Krankenhäusern börsennotierter Aktiengesellschaften werden von angestellten Ärzten ärztliche Entscheidungen getroffen. Hierin sieht der Gesetzgeber aber offensichtlich keine Gefahr für die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidungen, da sonst auch der Betrieb von Krankenhäusern ähnlich beschränkt werden müsste“, erklärt der DAV in einer Stellungnahme.


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