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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses nach § 87 Abs. 4 SGB V in seiner 27. Sitzung am 31. August 2011 zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten

PP 10, Ausgabe November 2011, Seite 531

Mitteilungen

Der Erweiterte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 SGB V hat in seiner 27. Sitzung am 31. August 2011 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 einen Beschluss zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten gefasst und für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 die Betriebsausgaben in Höhe von 42 974 Euro festgesetzt.

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Bekanntmachungen

mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008
bis zum 31. Dezember 2008

Gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V sind in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2008 im Rahmen der Honorarverteilung Regelungen zur Vergütung der Leistungen der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte und -therapeuten zu treffen, die eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleisten. Dabei sind die Vorgaben des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V Bestandteil dieser Regelungen. Zu den einschlägigen Beschlüssen des Bewertungsausschusses hat das Bundessozialgericht (u. a. B 6 KA 9/07 R) eine Überprüfung des in den Vorgaben enthaltenen Betriebskostenbetrages von jährlich 40 634 Euro für eine modellhafte psychotherapeutische Praxis ab dem Jahr 2007 als notwendig betrachtet. Nach Überprüfung dieses Betriebskostenbetrages beschließt der Erweiterte Bewertungsausschuss wie folgt.

1. Änderung des Beschlusses des Bewertungsausschusses zur Festlegung der angemessenen Höhe der Vergütung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und -therapeuten in seiner 93. Sitzung, geändert in der 96., 139., 151. und 172. Sitzung

In Nr. 2.2.1.5 wird folgender Satz ergänzt: „Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 werden die Betriebsausgaben in Höhe von 42 974 Euro festgesetzt.“

2. Ergänzende Feststellung

Der Erweiterte Bewertungsausschuss stellt fest, dass ein aus Nr. 1 sich ergebender Mehraufwand für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen keine Auswirkungen auf die Höhe der vereinbarten und gemäß § 85 Abs. 1 SGB V mit befreiender Wirkung gezahlten Gesamtvergütung 2008 hat; eine Nachschusspflicht der Krankenkassen besteht nicht.

Vorbehalt:

Die Bekanntmachung erfolgt gemäß § 87 Abs. 6 SGB V unter dem Vorbehalt der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG). 


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