SONDERSEITEN PRAXiS
Elektronische Gesundheitskarte: Hilfreiche Tipps zum Einsatz im Praxisalltag
Dtsch Arztebl 2011; 108(45): A-2419

Seit Anfang Oktober kommen die ersten Patienten mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in die Sprechstunde. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat daher für Arztpraxen unter www.kbv.de/telematik/39993.html eine Liste von nützlichen Tipps zum Umgang mit der neuen Karte veröffentlicht. Unter anderem weist sie darauf hin, dass für eine Übergangszeit die bisherigen Krankenversichertenkarten (KVK) neben der eGK gelten. Wenn eine Praxis aufgrund von Lieferschwierigkeiten noch kein eGK-fähiges Lesegerät hat, kann auch bei eGK-Inhabern noch die alte KVK genutzt werden. Hat der Versicherte seine alte Karte jedoch nicht dabei oder bereits vernichtet, kommt das Ersatzverfahren zum Zuge. Dabei werden die Krankenkasse, Name und Geburtsdatum des Versicherten, Versichertenstatus, Postleitzahl des Wohnortes und möglichst auch die Krankenversichertennummer manuell erfasst. Der Versicherte muss zudem auf dem Abrechnungsschein unterschreiben, dass er gesetzlich krankenversichert ist.
Um die Fehlerquote bei der eGK möglichst gering zu halten und Probleme beim Einlesen in den Praxen zu vermeiden, sind die Krankenkassen laut KBV verpflichtet, ihre Karten vorab einem „TÜV“ zu unterziehen. Erst wenn alle eingereichten Testkarten fehlerfrei sind, dürfen sie mit der Ausgabe beginnen.
Sollte eine eGK defekt sein und nicht eingelesen werden können, muss sich der Patient an seine Kasse wenden, um schnellstmöglich eine neue Karte zu erhalten. Auch das Kartenterminal ist eine mögliche Fehlerquelle hierfür. Das Problem tritt dann allerdings nicht nur bei einer eGK, sondern auch bei den KVK auf. Daher sollte die Praxis möglichst unmittelbar nach der Installation einen Funktionstest durchführen.
Hat ein Patient seine eGK vergessen, gelten die gleichen Regeln wie zuvor auch bei der KVK. KBr
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