Beim Erwerb einer Vertragsarztpraxis ist im Regelfall neben dem erworbenen Praxiswert kein weiteres immaterielles Wirtschaftsgut in Form des „mit einer Vertragsarztzulassung verbundenen wirtschaftlichen Vorteils“ vorhanden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Streitig war die Frage, ob der Vorteil aus einer Zulassung gesondert zu bewerten ist. Der BFH hat entgegen den Vorinstanzen hierzu ausgeführt, dass der Kaufpreis für eine Vertragsarztpraxis sich grundsätzlich nicht – auch nicht teilweise – dem wirtschaftlichen Vorteil aus der Vertragsarztzulassung zuordnen lässt. Der Erwerb einer eingeführten Arztpraxis schafft für den Praxiserwerber die Grundlage der freiberuflichen Tätigkeit. Das erworbene Chancenpaket bildet den Praxiswert, der sich aus verschiedenen wertbildenden Einzelbestandteilen zusammensetzt (Patientenstamm, Standort, Umsatz, Facharztgruppe et cetera). Hierbei handelt es sich um einen Inbegriff einer Anzahl von im Einzelnen nicht messbaren Faktoren (vgl. Bundesärztekammer „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“, Stand 9. September 2008). Während sich der Kaufpreis einer Praxis nach dem Verkehrswert richtet, lässt sich von dem Praxiswert kein gesondertes Wirtschaftsgut „Vorteil aus der Vertragsarztzulassung“ abspalten. Der die Praxis übergebende Vertragsarzt kann den Vorteil aus der Zulassung grundsätzlich nicht selbstständig verwerten. Er kann nur gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung einen Antrag auf Fortführung der bestehenden Praxis durch einen Nachfolger stellen. Dieser Antrag löst dann ein neues Zulassungsverfahren aus, wobei die Zulassung des Erwerbers vom Vorliegen persönlicher Eigenschaften abhängt und im Ermessen des Zulassungsausschusses steht. In dem Verfahren nach § 103 Abs. 4 bis 6 SGB V wählt der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßen Ermessen den Bewerber aus und berücksichtigt die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit, als der Verkaufspreis die Höhe des Verkehrswertes der Praxis nicht übersteigt. Orientiert sich daher der zu zahlende Kaufpreis ausschließlich am Verkehrswert der fortgeführten Praxis, ist der damit abgegoltene Praxiswert als Vorteil aus der Zulassung als Vertragsarzt untrennbar enthalten. Nur in Sonderfällen kann die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht werden und damit zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden. Dies kann der Fall sein, wenn ein Arzt an einen ausscheidenden Arzt eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen will. Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. (BFH, Urteil vom 9. August 2011, Az.: VIII R 13/08)
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