Der Wechsel eines Angestellten im Sinne einer Verlegung von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) zu einem anderen MVZ ist nach dem SGB V nicht vorgesehen. Ein Anspruch auf eine Genehmigung besteht nicht. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Geklagt hatte eine Trägerin von MVZ, die den Antrag gestellt hatte, die Tätigkeit einer angestellten Ärztin, die in einem ihrer MVZ tätig ist, in einem anderen MVZ zu genehmigen.
Gemäß § 95 Abs. 9 SGB V sind Anträge auf Genehmigung der Anstellung eines Arztes in einem MVZ abzulehnen, wenn für das betroffene Facharztgebiet Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 SGB V angeordnet sind und keine Ausnahmebestimmung greift. In dem Planungsbereich, in dem die Klägerin die Anstellungsgenehmigung begehrt, bestehen für die Arztgruppe der Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin Zulassungsbeschränkungen. Die Regelung des § 103 Abs. 4 a Satz 1 SGB V, wonach ein Vertragsarzt auf eine Zulassung verzichten kann und sich in einem MVZ anstellen lassen kann, ist hier weder vom Wortlaut unmittelbar noch analog anwendbar. Zum einen fehlt es hier an der Voraussetzung, dass es sich bei dem Verzicht um einen Vertragsarzt handelt. Zum anderen betrifft der Verzicht keine Zulassung, sondern eine Anstellung. Und drittens verzichtet das MVZ nicht auf seinen eigenen Status, sondern es verzichtet für eine bei ihm angestellte Ärztin auf deren Anstellungsgenehmigung. Da die Regelungen für Einzeltatbestände Ausnahmen von der Strenge der versorgungsgradabhängigen Bedarfsplanung mit Zulassungssperren in überversorgten Gebieten darstellen, ist eine erweiternde Anwendung nicht möglich. Auch fehlt es an der Gleichartigkeit der zu regelnden Sachverhalte. Im Übrigen bietet das Vertragsarztrecht nach Auffassung des Gerichts vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die in Situationen wie der vorliegenden von den Beteiligten nutzbar gemacht werden könnten. So könnte zum Beispiel erwogen werden, dass sich die beiden MVZ zu einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft zusammenschließen und in diesem Rahmen eine Angestellte wahlweise in dem einen oder anderen MVZ tätig werden lassen. In ähnlicher Weise könnte erwogen werden, dass das MVZ eine Zweigpraxis gründet und bei ihr tätige Angestellte dort tätig werden lässt. (BSG, Urteil vom 23. März 2011, Az.: B 6 KA 8/10 R) RAin Barbara Berner
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