BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung
Gemeinsame Erklärung der Partner des Vertrages gemäß § 115b Abs. 1 SGB V zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren
Dtsch Arztebl 2011; 108(49): A-2682 / B-2238 / C-2210


Der GKV-Spitzenverband,
(Spitzenverband Bund der Krankenkassen) K.d.ö.R., Berlin,
die Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin
und
die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Berlin
geben als Partner des Vertrages gemäß § 115b Abs. 1 SGB V
zur Qualitätssicherung beim ambulanten Operieren
gemeinsam folgende Erklärung ab:
Präambel
Die Partner des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V hatten zuletzt am 18. 09. 2006 eine „Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen einschließlich der notwendigen Anästhesien gemäß § 115b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V“ geschlossen, die am 01. 10. 2006 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) vom 26. 03. 2007 ist die Möglichkeit einer dreiseitigen Vereinbarung von Maßnahmen der Qualitätssicherung durch die Vertragspartner auf Bundesebene in § 115b Abs. 1 SGB V entfallen. Gemäß § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der seit dem 01. 07. 2008 geltenden Fassung bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) durch Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB V für zugelassene Krankenhäuser unter anderem die verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 115b Abs. 1 Satz 3 SGB V.
Gemeinsame Erklärung
Vor diesem Hintergrund erklären die Vertragspartner hiermit gemeinsam, dass die Strukturqualitätsanforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung vom 01. 10. 2006 (dort §§ 3 bis 7) so lange weiterhin zur Anwendung kommen sollen, bis der G-BA für diesen Bereich Regelungen getroffen hat.
Zur Sicherstellung der Verbindlichkeit haben die Partner der Bundesmantelverträge die Geltung der Strukturqualitätsanforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung vom 01. 10. 2006 (dort §§ 3 bis 7) in einer Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V (dort §§ 3 bis 6) geregelt. Diese Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V gilt nur so lange, bis der G-BA die ihm zugewiesene Aufgabe aus § 137 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V wahrgenommen hat.
Die zustimmende Erklärung der Deutschen Krankenhausgesellschaft bezieht sich ausschließlich auf die verbindliche Regelung der Strukturqualitätsanforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung vom 01. 10. 2006 (dort §§ 3 bis 7) in einer Vereinbarung nach § 135 Abs. 2 SGB V (dort §§ 3 bis 6), nicht aber auf mögliche nachfolgende Änderungen dieser Vereinbarung durch die Partner der Bundesmantelverträge. Berlin, den 28. 11. 2011
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