Aus der Tatsache, dass der Betriebsarzt Mitarbeiter nach dem Arbeitsschutzrecht untersucht, darf nicht geschlossen werden, dass er beliebige Untersuchungen oder sogar Mitteilungen an den Arbeitgeber durchführen darf, selbst wenn sie für den Patientenschutz sinnvoll wären. Für einen Nachweis der Eignung im Hinblick auf Patientenschutz gibt es nach Arbeitsschutzrecht keine Rechtsgrundlage. Regelungen hierzu müssen innerhalb des Arbeitsrechts und außerhalb des Arbeitsschutzrechtes gesucht werden.
Arbeitsmedizinische Vorsorge durch den Betriebsarzt dient dem Zweck, die Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit aufzuklären und sie entsprechend zu beraten. Die arbeitsmedizinische Beurteilung darf sich laut geltendem Recht nur auf die Gesundheit der Beschäftigten und nicht auf Patientenschutz beziehen. Die Untersuchungen nach der ArbmedVV sind also weder im Hinblick auf den Zweck noch in Bezug auf die Häufigkeit (in der Regel alle drei Jahre) geeignet, das Risiko im Sinne des Patientenschutzes einzudämmen. Laut BGH ist es vielmehr persönliche Pflicht eines operativ tätigen Arztes, sich wenigstens einmal pro Jahr auf seinen Infektionsstatus untersuchen zu lassen (AZ. 2 StR 239/02). Dieses berührt die Arbeitsmedizin nicht!
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Betriebsärzte sind auf andere Weise wichtig. Die Aufgaben liegen (wie es das Gesetz wünscht) bei Beratungen der Arbeitnehmer und gegebenenfalls auch Führungskräfte im Rahmen von Vertrauensverhältnissen im Bereich Arbeitsschutz, das heißt stets ohne Mitteilung an den Arbeitgeber beim Patientenschutz. Nur die Beschäftigten selbst müssten sich gegebenenfalls dem Arbeitgeber offenbaren. Die Schweigepflicht des Betriebsarztes und das Vertrauensverhältnis ermöglichen einen geschützten Raum und können effektiv zu einem sicheren Einsatz infektiöser Beschäftigter beitragen, wenn sich die Betroffenen im Vertrauen öffnen und beraten lassen dürfen.
Es gibt Möglichkeiten, diese Dinge im Unternehmen zu regeln. Dazu müssen alle beteiligten Partner an einen Tisch und Lösungen im Arbeitsrecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchen. Unerlässlich sind Juristen, die sich im Arbeitsrecht und zugleich im Arbeitsschutzrecht auskennen.
Dr. Bettina Osebek, Leitende Ärztin des Arbeitsmedizinischen Dienstes der Kreiskliniken Reutlingen GmbH, 72764 Reutlingen
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