Einmal privat versichert, immer privat versichert? Nicht unbedingt.
Wie sich die Zeiten ändern: Das Bestreben vieler gut verdienender, junger, gesunder Angestellten, den „Zwängen“ einer gesetzlichen Krankenkasse zu entfliehen und sich privat zu versichern, hat sich offenbar gewandelt. Die Kassen verzeichnen nach eigenen Angaben vermehrt Anfragen von Privatversicherten dazu, wie die Rückkehr in die Arme von AOK & Co möglich ist. Ausgelöst wurde dieser Trend durch außerordentlich hohe Prämiensteigerungen privater Anbieter in den vergangenen Jahren. Das Gesetz sieht für einen Wechsel aus der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) mehrere Wege vor. Grundsatz ist, dass niemand mehr ohne Versicherungsschutz sein darf.
Anzeige
Dies vorweg: Für Privatversicherte, die mindestens 55 Jahre alt sind und in den letzten fünf Jahren wenigstens zweieinhalb Jahre lang diesen Status innehatten, gelten die folgenden Ausführungen nicht. Für sie ist der Grundsatz verbindlich: einmal privat – immer privat. Für alle anderen gilt: Sie können sich unter folgenden Voraussetzungen gesetzlich versichern:
Wenn sie beispielsweise arbeitslos werden. Sobald Privatversicherte ein Jahr lang auf diese Weise pflichtversichert bei einer gesetzlichen Krankenkasse waren und danach wieder eine Anstellung finden, haben sie auch bei einem Verdienst von mehr als 50 850 Euro im Jahr das Recht, sich in der GKV „freiwillig weiter zu versichern“. Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt die Verdienstgrenze von 45 900 Euro. Ist der Verdienst niedriger, bleiben sie ohnehin pflichtversichert, das aber nicht zwangsläufig bei derselben Kasse.
Doch auch nach einem kürzeren Zeitraum der Arbeitslosigkeit, mit einer Pflichtversicherung bei einer gesetzlichen Kasse und nach Auflösung des Vertrages mit einem privaten Anbieter, wäre eine endgültige Rückkehr in die GKV möglich. Und zwar dann, wenn der ehemals arbeitslose Versicherte nach Aufnahme seiner neuen Beschäftigung gar nichts unternimmt. Damit wäre er theoretisch nicht krankenversichert. Praktisch aber doch, denn in Deutschland bleibt niemand mehr ohne Versicherungsschutz. Dieser würde weiterhin von der zuletzt zuständigen gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt.
Eine Versicherungspflicht tritt auch ein, wenn nach dem neuen, zum 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Familienpflegezeitgesetz vermindert gearbeitet und dadurch die Einkommensgrenze von 50 850 Euro beziehungsweise 45 900 Euro pro Jahr unterschritten wird. Da eine solche Regelung bis zu vier Jahre möglich ist (zwei Jahre 50 Prozent Arbeit für 75 Prozent Verdienst und zwei Jahre 100 Prozent Arbeit für 75 Prozent Verdienst), besteht anschließend das Recht, bei einer gesetzlichen Kasse zu bleiben.
Wer als Arbeitnehmer das Recht nutzen will, für ein halbes Jahr eine unbezahlte Pflegeauszeit zu nehmen, der sollte jedoch wissen: Er kann als privat Versicherter im Allgemeinen nicht in eine gesetzliche Krankenkasse wechseln. Aber: Ist der Ehegatte gesetzlich versichert, so wird durch diesen eine kostenfreie Mitversicherung bestehen.
Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit von beispielsweise 38 auf 30 Stunden pro Woche reduzieren und dadurch versicherungspflichtig werden, haben dieselben Möglichkeiten wie zuvor geschildert. Sollten sie wenig später ihre Stundenzahl allerdings wieder auf den „alten Stand“ bringen, müssen sie gegebenenfalls damit rechnen, dass die gesetzliche Krankenkasse prüft, ob vielleicht „manipuliert“ wurde.
Auch Selbstständige können in die GKV zurück. Dazu müssten sie jedoch ihre Tätigkeit aufgeben, sich als Arbeitnehmer verdingen und dürften nicht mehr als 50 850 Euro verdienen.
In allen Fällen muss eine Rückkehr in die GKV nicht „auf Lebenszeit“ bedeuten. Liegen die Voraussetzungen für ein Ausscheiden vor, kann der GKV-Bereich auch wieder verlassen werden.
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie
registriert sein.
Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.
Leserkommentare
Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.