Ein Arzt ist nicht berechtigt, dem Vormundschaftsgericht ein Attest über den Gesundheitszustand eines Patienten ohne dessen Einwilligung zukommen zu lassen. Dies hat das Berufsgericht für Heilberufe beim Landgericht Nürnberg-Fürth entschieden.
Der beschuldigte Arzt für Neurologie und Psychiatrie wurde von seinem Patienten gebeten, ein ärztliches Gutachten über dessen Dienstfähigkeit zu erstellen. Der Arzt gelangte zu der Diagnose, dass bei dem Patienten eine paranoid-halluzinatorische Psychose vorläge und verordnete ihm Medikamente. Im weiteren Verlauf der Behandlung zeigte sich der Patient krankheitsuneinsichtig, eine angedachte stationäre Behandlung lehnte er ab, und auch die verordneten Medikamente nahm er nur teilweise. Der Arzt ging davon aus, dass dem Patienten ohne ärztliche Behandlung der Verlust des Arbeitsplatzes mit einhergehenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen drohe. Er richtete daher ein Schreiben an das Amtsgericht und teilte diesem mit, dass aus Sorge um die sozialen Belange des Patienten, der nicht krankheitseinsichtig und nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten adäquat wahrzunehmen, die Einrichtung einer Betreuung dringend angezeigt sei. Dieses Schreiben war mit dem Patienten nicht abgestimmt. Das vom Amtsgericht daraufhin eingeleitete Betreuungsverfahren wurde eingestellt, da der Patient eine Begutachtung verweigerte.
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Nach Auffassung des Berufsgerichts ist ein Arzt nicht berechtigt, seine durch die Behandlung über den Gesundheitszustand des Patienten gewonnenen Erkenntnisse ohne dessen Einwilligung einem Amtsgericht zu offenbaren. Damit hat dieser gegen die Berufsordnung verstoßen. Auf eine Erlaubnis zur Offenbarung nach § 9 Abs. 2 Berufsordnung kann er sich nicht berufen, da keiner der dort normierten Ausnahmetatbestände (zum Beispiel gesetzliche Anzeigepflichten) eingreift. Insbesondere lag kein rechtfertigender Notstand vor, der einen Arzt berechtigt, seine ärztliche Schweigepflicht zu brechen. Ein Recht zur Offenbarung besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn dies zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts oder der Verschwiegenheitspflicht erforderlich und darüber hinaus auch das angemessene Mittel zur Gefahrenabwehr ist, das heißt alle anderen möglichen Maßnahmen ausscheiden. Bei einer Gefahr für das eigene Leben des Patienten würde dies bei einer infrage kommenden Selbsttötung nur bei einer „gegenwärtigen“ Gefahr für das Leben, nicht jedoch aufgrund einer bloßen Befürchtung oder Möglichkeit eines Suizids bejaht. Bei einer Gefährdung nur wirtschaftlicher oder sozialer Interessen des Patienten – wie im vorliegenden Fall – besteht ein Offenbarungsrecht nach § 34 StGB nicht. Bei der Auswahl der gegen den Arzt vorzunehmenden Ahndung wurde berücksichtigt, dass dieser nicht eigennützig, sondern subjektiv zum Wohle des Patienten gehandelt hat. Deshalb kam die geringstmögliche Sanktion zur Anwendung, nämlich die Erteilung einer Rüge. (Berufsgericht für Heilberufe Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. September 2011, Az.: BG-Ä 21/09) RAin Barbara Berner
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