Vom 15. September 2011
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 15. September 2011 festgestellt, dass die am 1. August 2011 im Epidemiologischen Bulletin 30/2011 publizierte redaktionelle Überarbeitung der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 Infektionsschutzgesetzes keine Änderung der Empfehlungen i. S. d. § 20d Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) darstellt. Die Regelung des § 20d Abs. 1 Satz 8 SGB V findet insoweit keine Anwendung.
Die Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 SGB V (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), zuletzt geändert am 21. Oktober 2010 (BAnz. 2011 S. 1068), gilt somit unverändert fort.
Berlin, den 15. September 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
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