Bekanntmachungen
Vom 18. August 2011
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. August 2011 beschlossen, die Anlage 2 der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 924), wie folgt zu ändern:
I.
Die Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:
1. Der Abschnitt zur Impfung gegen Pneumokokken wird zu den Dokumentationsnummern 89120 und 89120R wie folgt geändert:

2. Im Abschnitt zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln wird die neue Dokumentationsnummer 89301 wie folgt eingeführt:

II.
Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 18. August 2011
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Hess
Masern, Mumps, Röteln (MMR)
Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation
89301A
89301
89301B
[. . .]
Pneumokokken
– Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Erkrankung
– Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom)
89120
89120R
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