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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie in Anlage 2

Dtsch Arztebl 2012; 109(5): A-226 / B-198 / C-198

Bekanntmachungen

Vom 18. August 2011

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Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. August 2011 beschlossen, die Anlage 2 der Richtlinie über Schutzimpfungen nach § 20d Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Schutzimpfungs-Richtlinie/SI-RL) in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010 (BAnz. 2011 S. 924), wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt zur Impfung gegen Pneumokokken wird zu den Dokumentationsnummern 89120 und 89120R wie folgt geändert:

2. Im Abschnitt zur Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln wird die neue Dokumentationsnummer 89301 wie folgt eingeführt:

II.

Die Änderung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf der Homepage des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. August 2011

Gemeinsamer Bundesausschuss

gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende

Hess

Masern, Mumps, Röteln (MMR)

Masern, Mumps, Röteln im Erwachsenenalter bei entsprechender bestehender Indikation

89301A

89301

89301B

[. . .]

Pneumokokken

– Kinder ab dem vollendeten 2. Lebensjahr, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener oder erworbener Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion oder infolge einer chronischen Erkrankung

– Bei weiterbestehender Indikation (angeborene und erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, chronische Nierenkrankheiten/nephrotisches Syndrom)



89120











89120R


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