Die Nachbesetzung einer Arztstelle bei einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gemäß § 103 Absatz 4 a Satz 5 (jetzt Satz 3) Sozialgesetzbuch (SGB) V darf nicht beliebig hinausgezögert werden. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Die Bestimmungen der §§ 99, 101, 103, 104 SGB V regeln die Bedarfsplanung, die Rechtsfolgen von Überversorgung sowie die Anordnung von Zulassungssperren, und sie enthalten Ausnahmen von den Zulassungsbeschränkungen und Vorgaben zum Abbau der Überversorgung. Dort, wo Zulassungssperren angeordnet sind, kommt dem Ziel, Überversorgung abzubauen, ein hoher Rang zu. Dies gilt besonders im Hinblick auf Neubewerber, die durch Zulassungsbeschränkungen in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 Grundgesetz betroffen sind. Deshalb müssen in Planungsbereichen Vertragsarztsitze entweder, wenn sie ausnahmsweise fortgeführt werden dürfen, für andere Bewerber zur Verfügung stehen oder sie müssen wegfallen. Eine Regelung, wonach frei werdende Arztstellen nicht für außenstehende Bewerber zur Verfügung gestellt werden, sondern nach eigener Auswahl des MVZ nachbesetzt werden dürfen, muss eng ausgelegt werden. Ein MVZ darf eine frei werdende Arztstelle nicht auf Vorrat vorhalten und nach seinem Belieben erst später oder gar nicht wiederbesetzen. Dies wäre auch aus Sicht sachgerechter Bedarfsplanung und realitätsnaher Berechnung des Versorgungsgrades schwerlich tolerabel. Aus diesem Gesichtspunkt folgt, dass das Recht auf Nachbesetzung einer Stelle eines MVZ nur für eine begrenzte Frist nach dem Freiwerden der Stelle bestehen kann. Als Frist, binnen derer die Nachbesetzung noch möglich ist, ist von sechs Monaten auszugehen. Dies ergibt sich in Anlehnung an den die in § 95 Abs. 6 Satz 3 SGB V bestimmte Sechsmonatsfrist. Gewahrt ist die Sechsmonatsfrist, wenn der Antrag auf Nachbesetzung binnen dieser Frist dem Zulassungsausschuss in vollständiger Form zugegangen ist und auch alle materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings bestehen bei der Zulassung und Besetzung einer Arztstelle im Umfang von nur einem Viertelversorgungsauftrag Besonderheiten. Während die Bedarfsplanung sich auch mit Viertelstellen befasst, ist dies bei den Regelungen des SGB V und in der Ärzte-ZV nicht der Fall. So ist nach dem Abbau der Überversorgung mit einer „Entsperrung“ eine neue Zulassung nur möglich, wenn es sich mindestens um eine halbe Arztstelle handelt. Zulassungen sind nur im Umfang eines zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrags vorzusehen. Diese Vorgabe, dass erst Vakanzen im Umfang einer nur hälftigen Zulassung beziehungsweise Arztstelle für die Zulassung und deren Entziehung relevant sind, gilt in der entsprechenden Anwendung auch im Rahmen der Nachbesetzungsregelung des § 103 Abs. 4 a Satz 5 (jetzt Satz 3) SGB V. Auch hier bleiben Vakanzen im Umfang einer Viertelarztstelle grundsätzlich sanktionslos, so dass das Recht auf Nachbesetzung einer vakant gewordenen Viertelarztstelle nicht zeitlich begrenzt ist. (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az.: B 6 KA 23/11 R) RAin Barbara Berner
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