„Es war ein mutiger Schritt der Politik “ – Stephan Schmitz, Vorsitzender des BNHO, ist mit der neuen ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung zufrieden. Probleme könnte es bei der Umsetzung durch die Selbstverwaltung geben. Foto: BNHO
Die niedergelassenen Hämatologen und Onkologen sind für einen eigenen ambulanten spezialfachärztlichen Versorgungsbereich eingetreten. Nun sind sie gespannt, wie das neue Gesetz umgesetzt wird.
Dr. med. Stephan Schmitz, Vorsitzender des Berufsverbands der niedergelassenen Hämatologen und Onkologen (BNHO), bleibt dabei: „Es war ein mutiger Schritt der Politik, mit dem Versorgungsstrukturgesetz einen neuen Bereich der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung einzuführen.“ Er soll die bisherigen Regelungen in § 116 b Sozialgesetzbuch (SGB) V ersetzen. Schmitz ist durchaus zufrieden, dass es so gekommen ist, wie er im Gespräch betont. Der BNHO fordert seit längerem einheitliche Wettbewerbsbedingungen für Vertragsärzte und Krankenhäuser bei der Versorgung onkologischer Patienten. Er hat mehrfach kritisiert, dass die bisherige Regelung in § 116 b keinen einheitlichen Ordnungsrahmen vorsieht (DÄ, Heft 16 und 24/2011).
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Schmitz will jedoch wachsam beobachten, wie die Vorgaben im Versorgungsstrukturgesetz (VStG) vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) umgesetzt werden. Dies soll bis 31. Dezember 2012 im Unterausschuss Sektorenübergreifende Versorgung geschehen. Der BNHO befürchtet, dass das Gesetz dort verwässert, wenn nicht gar ausgehebelt werden könnte. Dann bliebe es bei der Öffnung der Krankenhäuser, die von Beginn an für Streit sorgte („Einblicke in eine unfaire Welt“, DÄ, Heft 12/2009; „Wie viel ambulant darf stationär?“, DÄ, Heft 46/2010) – und zu vielen Gerichtsprozessen geführt hat.
Das VStG sieht vor, dass sich die Krankenhäuser bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Wettbewerb mit den Niedergelassenen beschränken müssen, und zwar auf schwere Verlaufsformen von Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, seltene Erkrankungen und Erkrankungszustände mit geringen Fallzahlen sowie hochspezialisierte Leistungen. Für schwere Verlaufsformen onkologischer Erkrankungen ist der G-BA zudem verpflichtet, Kooperationsvorgaben zu machen. Kliniken, die sich an der ambulanten Versorgung beteiligen wollen, müssen sich um Partner unter den Vertragsärzten bemühen. Auch soll überwiegend die Überweisung eines Vertragsarztes Voraussetzung dafür sein, dass ein Patient sich ambulant im Krankenhaus behandeln lassen kann. Selbsteinweisungen aus dem stationären in den ambulanten Klinikbereich sind weiter möglich. Schmitz begrüßt zwar die Einengung, zum Beispiel auf schwere Verlaufsformen, geht aber davon aus, dass es bei der Konkretisierung Auseinandersetzungen geben könnte. „Eine onkologische Erkrankung lässt sich im Grunde ja immer als Erkrankung mit einer schweren Verlaufsform interpretieren“, gibt er zu bedenken. Einfacher werde es dagegen sicher sein, bestimmte seltene diagnostische oder therapeutische Verfahren zu definieren.
Der BNHO-Vorsitzende räumt zudem ein, dass es eine Herausforderung sein wird, die Kooperationsverpflichtung praktikabel umzusetzen. Einerseits schreibt das VStG nämlich eine Zusammenarbeit zwischen Kliniken und Vertragsärzten vor, andererseits soll diese entfallen können, wenn sich kein Partner findet. Schmitz zufolge gibt es aber bereits vielfältige Kooperationen zwischen Schwerpunktpraxen und Krankenhäusern.
Neue Honorarsystematik nach Vorbild der DRGs
Richtig finden es die niedergelassenen Hämatologen und Onkologen, dass die Leistungen im neuen Bereich der ASV nach einer einmaligen Honorarbereinigung extrabudgetär vergütet werden sollen. „Es ist auch gut, dass dafür eine eigene Honorarsystematik entwickelt werden soll, die sich an den DRGs orientiert“, betont Schmitz. „Meine Hoffnung ist, dass sich die Vertreter der Vertragsärzte und die Deutsche Krankenhausgesellschaft zusammen dafür einsetzen, dass eine vernünftige Honorarbasis für die Onkologen entsteht.“ Allerdings kann das dauern. Denn das Gesetz gibt hierfür keine Frist vor.
Auch die Diskussionen um die Qualifikation der Ärzte, die onkologische Patienten ambulant behandeln, sind nicht beendet. „Wir hätten uns gewünscht, dass das Gesetz noch etwas konkreter den Facharztstandard definiert“, erläutert Schmitz. „Nun sollte der G-BA dafür sorgen, dass Krebspatienten in einer Ambulanz tatsächlich von einem qualifizierten Facharzt behandelt werden müssen und nicht nur von einem Assistenzarzt in Weiterbildung. Schließlich schafft man mit der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung ja eine Art Label, dem die Patienten am Ende vertrauen sollen.“
Dr. rer. nat. Marc Meißner, Sabine Rieser
KRITIK AM NEUEN § 116 b BEI DEN KLINIKERN
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) hat wie der Berufsverband BNHO die Neuregelung des § 116 b Sozialgesetzbuch V begrüßt, darunter die verpflichtenden Kooperationsvereinbarungen. Probleme befürchtet sie unter anderem bei der Umsetzung, beispielsweise bei der Definition des „besonderen Krankheitsverlaufs“. Würden die Grenzen zu eng gezogen, bestehe die Gefahr, dass Patienten häufiger zwischen den Versorgungsbereichen wechseln müssten.
Die DGHO schlägt zudem vor, dass der G-BA die Zugangsvoraussetzungen für den neuen Bereich sehr konkret fasst. Stichwort Mindestmenge: Wer teilnehmen will, hätte eine bestimmte Zahl von Behandlungsfällen in einem festgelegten Zeitraum nachzuweisen. Der Berufsverband beurteilt Mindestmengen kritischer, zumal ihre Evidenz umstritten ist.
Der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands hat die einseitige Verpflichtung zu Kooperationsverträgen kritisiert. „Die Krankenhäuser sind auf das Wohlwollen der Vertragsärzte angewiesen, was angesichts von mehr als 100 Konkurrenzklagen, mit denen sich niedergelassene Ärzte gegen die Beteiligung von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung nach 116 b wehren, bestenfalls als naiv zu bezeichnen ist“, monierte ihr Präsident, Prof. Dr. med. Hans Fred Weiser.
Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft lehnt die einseitige Kooperationsverpflichtung ab. Die Vertragsärzte seien schon durch ihre Zulassung berechtigt, ambulante onkologische Leistung zu erbringen. Wenn diese jetzt durch Kooperationsverweigerung Krankenhäuser von einem Versorgungsbereich ausschließen können, sei dies kein fairer Wettbewerb.
KRITIK AM NEUEN § 116 b BEI DEN KLINIKERN
Die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Onkologie (DGHO) hat wie der Berufsverband BNHO die Neuregelung des § 116 b Sozialgesetzbuch V begrüßt, darunter die verpflichtenden Kooperationsvereinbarungen. Probleme befürchtet sie unter anderem bei der Umsetzung, beispielsweise bei der Definition des „besonderen Krankheitsverlaufs“. Würden die Grenzen zu eng gezogen, bestehe die Gefahr, dass Patienten häufiger zwischen den Versorgungsbereichen wechseln müssten.
Die DGHO schlägt zudem vor, dass der G-BA die Zugangsvoraussetzungen für den neuen Bereich sehr konkret fasst. Stichwort Mindestmenge: Wer teilnehmen will, hätte eine bestimmte Zahl von Behandlungsfällen in einem festgelegten Zeitraum nachzuweisen. Der Berufsverband beurteilt Mindestmengen kritischer, zumal ihre Evidenz umstritten ist.
Der Verband der Leitenden Krankenhausärzte Deutschlands hat die einseitige Verpflichtung zu Kooperationsverträgen kritisiert. „Die Krankenhäuser sind auf das Wohlwollen der Vertragsärzte angewiesen, was angesichts von mehr als 100 Konkurrenzklagen, mit denen sich niedergelassene Ärzte gegen die Beteiligung von Krankenhäusern an der ambulanten Versorgung nach 116 b wehren, bestenfalls als naiv zu bezeichnen ist“, monierte ihr Präsident, Prof. Dr. med. Hans Fred Weiser.
Auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft lehnt die einseitige Kooperationsverpflichtung ab. Die Vertragsärzte seien schon durch ihre Zulassung berechtigt, ambulante onkologische Leistung zu erbringen. Wenn diese jetzt durch Kooperationsverweigerung Krankenhäuser von einem Versorgungsbereich ausschließen können, sei dies kein fairer Wettbewerb.
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