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BERUF

Berufsunfähigkeitsversicherung: Private Sicherungslücke durch die Rente mit 67?

Dtsch Arztebl 2012; 109(8): [59] / [59] / [59]

Clade, Harald

Foto:Fotolia

Private Versicherungsgesellschaften offerieren Policen, um eine eventuelle Sicherungslücke vor Vollendung des 67. Lebensjahres zu schließen. Ein Vergleich mit den Leistungen der berufsständischen Versorgungswerke ist ratsam.

Same procedure as every year“ – die stereotype Antwort der englischen Lady Miss Sophie für ihren Butler James ist seit vielen Jahren eine liebgewordene Gewohnheit im deutschen Wohnzimmer am Silvesterabend. Neben guten Vorsätzen führt der Jahreswechsel auch regelmäßig zur Beschäftigung mit der Frage, ob die eigene Vorsorgekonzeption ausreichend und angemessen ist. Unterstützt wird dieser Drang von Anbietern privater Versicherungen, die auf Lücken bei der Risikoabsicherung gegen die Wechselfälle des Lebens hinweisen. Für den Arzt oder Zahnarzt ist es oftmals schwierig, diese Hinweise zu bewerten – Verkaufsstrategie oder nützliche Information für die Optimierung der eigenen Vorsorge?

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Grundsätzlich gilt: Hinweise oder Anregungen, sich mit der eigenen Vorsorgesituation zu beschäftigen, sollten nicht vom Tisch gewischt werden. So kann es für Heilberufler zu einem Problem werden, wenn sie eine private Berufsunfähigkeitsabsicherung mit einem konkreten Endalter abgeschlossen haben, das unter der Regelaltersgrenze liegt. Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) steigt ab dem Jahr 2012 bis zum Jahr 2027 schrittweise auf 67 Jahre.

Ärzte leben länger

Auch die Versorgungswerke für Ärzte und Zahnärzte erhöhen, teilweise in von der Rentenversicherung abweichender Schrittfolge, künftig ihre Regelaltersgrenze auf 67 Jahre. Hintergrund ist wie in der GRV die steigende Lebenserwartung, die bei den Heilberufen nicht nur im Durchschnitt vier Jahre über der der Gesamtbevölkerung liegt, sondern auch noch schneller wächst.

Wenn die Berufsunfähigkeit zwischen dem vereinbarten Endalter einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung und dem Beginn der Altersabsicherung eintritt, steht der Zahnarzt oder Arzt ohne den eigentlich beabsichtigten Zusatzschutz durch die Privatversicherung da. Ärzte und Zahnärzte sind auch in dieser Situation nicht schutzlos. Die Absicherung bei Berufsunfähigkeit durch das Versorgungswerk griffe auch in dieser Situation. Doch hat der Arzt oder Zahnarzt durch den Abschluss einer Privatversicherung beabsichtigt, bei Risikoeintritt einen Zusatzschutz in Anspruch nehmen zu können, der dann wegfällt. Hier kann ein Versicherungsangebot, wie beispielsweise die Ergänzungs-Berufsunfähigkeitsversicherung der Deutschen Ärzteversicherung, sinnvoll sein. Sie lässt sich auch mit Versicherungspolicen anderer Versicherungsgesellschaften kombinieren.

Fiktive Sicherungslücken

Achten sollten Ärzte und Zahnärzte darauf, ob ihnen eine Police verkauft werden soll, die Lücken schließt, die es so gar nicht gibt. Dies ist der Fall, wenn argumentiert wird, der Basisschutz der berufsständischen Versorgungswerke bei Berufsunfähigkeit ende ab einem bestimmten Lebensalter. Dies trifft aber nicht zu. Denn eine Berufsunfähigkeitsrente aus der berufsständischen Versorgung wandelt sich bei Erreichen der Regelaltersgrenze in eine Altersrente um. Vorsicht ist auch geboten, wenn bei der Altersabsicherung Rentenlücken berechnet werden, bei denen mit zweierlei Maß gemessen wird. In einem konkreten Beispiel wird etwa eine sogenannte Wunschrente auf einen in der Zukunft liegenden Auszahlungszeitpunkt unter Anrechnung einer zweiprozentigen Inflationsrate berechnet. Aus dem Vergleich mit der Höhe der Versorgungswerksrente der Gegenwart wird dann eine „Rentenlücke“ abgeleitet. Es muss aber berücksichtigt werden, dass bis zum fiktiven Auszahlungszeitpunkt in der Zukunft auch die Rente des Versorgungswerks steigt. So haben viele ärztliche und zahnärztliche Versorgungswerke noch einen Rechnungszins von vier Prozent, wohingegen Privatversicherer für Neuverträge ab 2012 nur noch 1,75 Prozent bieten.

Dr. Harald Clade


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