RECHTSREPORT
Bewertung eines Behandlungsfehlers als „grob“
Dtsch Arztebl 2012; 109(9): A-455 / B-391 / C-387

Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn ein Arzt die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden, missachtet. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die damals 19-jährige Versicherte hatte sich im Krankenhaus die Mandeln entfernen lassen; es kam zu Nachblutungen, was zu einer Nachoperation führte. Während dieser Nachoperation traten bei der Patientin massive Blutungen im Rachenraum auf, die zu Problemen bei der Tubuseinführung in die Luftröhre führten. Dabei fiel die Sauerstoffsättigung. Seit der Operation leidet die Patientin unter hypoxiebedingten Hirnfunktionsstörungen und ist als pflegebedürftig mit Pflegestufe 3 anerkannt. Das Berufungsgericht hatte den verspäteten Austausch des 6,0 Tubus durch einen 8,0 Tubus und die Verzögerung der Bronchoskopie nicht als groben, sondern als einfachen Behandlungsfehler eingestuft und deshalb eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit des Fehlers für den eingetretenen Gesundheitsschaden der Versicherten verneint.
Der BGH teilt diese rechtliche Einschätzung nicht. Vielmehr habe das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt.
Ein Behandlungsfehler ist dann als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, ein Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse komme nur dann in Betracht, wenn es für den konkreten Einzelfall klare und verständliche Vorgaben beziehungsweise Handlungsanweisungen gibt, steht dies mit der Rechtsprechung nicht im Einklang. Gesicherte medizinische Erkenntnisse, deren Missachtung einen Behandlungsfehler als grob erscheinen lassen, sind nicht nur die Erkenntnisse, die Eingang in Leitlinien, Richtlinien oder anderweitiger ausdrücklicher Handlungsanweisungen gefunden haben. Hierzu zählen nach Ansicht des Gerichts auch die elementaren medizinischen Grundregeln, die im jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzt werden. Dazu gehört auch der Grundsatz, dass ein Anästhesist bei jeder seiner Handlungen sicherzustellen hat, dass das Sauerstoffangebot den Sauerstoffbedarf des Patienten deckt. Das Berufungsgericht wird sich nochmals mit der Fehlerhaftigkeit der Vornahme eines weiteren Intubationsversuchs befassen und prüfen, ob die Häufung mehrerer an sich nicht grober Fehler die Behandlung insgesamt als grob fehlerhaft erscheinen lässt. (BGH, Urteil vom 20. September 2011, Az.: VI ZR 55/09) RAin Barbara Berner
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