Die Qualitätssicherungsvereinbarung zur Vakuumbiopsie sieht vor, dass alle Ärzte, die Vakuumbiopsien in der vertragsärztlichen Versorgung (kurativ oder präventiv) durchführen, in zweijährigem Abstand die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 10 abgerechneten Fällen bei der Kassenärztlichen Vereinigung einreichen müssen. Diese werden hinsichtlich der Indikationsstellung und sachgerechten Durchführung überprüft. Im Rahmen des Mammographie-Screenings wurde eine regelmäßige Überprüfung von Fällen der Abklärungsdiagnostik durch Referenzzentren eingeführt. Der Programmverantwortliche Arzt muss in zweijährigem Abstand die schriftlichen und bildlichen Dokumentationen von 10 abgerechneten Abklärungsuntersuchungen einreichen. Für Programmverantwortliche Ärzte, die eine Genehmigung nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung und Abrechnung von Vakuumbiopsien haben, kommt es dadurch zu Überprüfungen im Rahmen beider Regelungen.
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Die Vertragspartner haben nun konsentiert, dass in Fällen, in denen Vakuumbiopsien im Rahmen der Abklärungsdiagnostik geprüft wurden, diese auf die Überprüfung nach der Vereinbarung zur Vakuumbiopsie angerechnet werden. Die Änderung tritt zum 1. April 2012 in Kraft.
Bekanntmachungen
Nach § 9 Abs. 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
„Überprüfungen von Vakuumbiopsien, die von Programmverantwortlichen Ärzten im Rahmen der Abklärungsdiagnostik nach Anlage 9.2 (Versorgung im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening) Anhang 11 der Bundesmantelverträge selbst durchgeführt worden sind, werden anerkannt, wenn die Beurteilung der Indikationsstellung und der sachgerechten Durchführung gemäß dieser Vereinbarung abschließend erfolgt ist.“
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