Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem klargestellt wird, dass das Kartellrecht und die Fusionskontrolle auch für die Krankenkassen gelten und das Bundeskartellamt entsprechend zuständig ist.
Im September 2011 hatte das Landessozialgericht Hessen überraschend geurteilt, dass das Kartellamt nicht für die Krankenkassen zuständig sei, weil diese keine Unternehmen seien. In dem Verfahren ging es um eine gemeinsame Pressekonferenz mehrerer Kassen zu Beginn des Jahres 2010, bei der diese die Einführung von Zusatzbeiträgen ankündigten. Die Wettbewerbsbehörde wertete dies als kartellrechtliche Absprache und wurde aktiv. Nach dem Urteil aus Hessen hatte das Bundeskartellamt angekündigt, keine Kassenfusionen mehr zu prüfen, zugleich aber den Gesetzgeber aufgefordert, diese Regelungslücke zu schließen. Dem folgt die Bundesregierung nun.
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Mit der Gesetzesänderung werden das Kartellverbot und die Missbrauchsaufsicht auf das Verhältnis der Kassen untereinander und zu den Versicherten für anwendbar erklärt. Dies sei aber nur sinnvoll, wenn zugleich auch Konzentrationsprozesse kontrolliert würden, heißt es in der Begründung. „Dies gilt auch für die gesetzlichen Krankenkassen als Leistungsnachfrager, zumal die Zusammenschlusskontrolle auf die Unternehmen der Leistungserbringerseite (zum Beispiel Arzneimittelhersteller, Krankenhäuser) unmittelbar Anwendung findet.“ Bislang hat das Bundeskartellamt noch nie einen Zusammenschluss von Krankenkassen untersagt. Das Kartellrecht dürfte aber durchaus disziplinierende Wirkung entfaltet haben. JF
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