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Randnotiz: Grenzen der Suizidhilfe
Dtsch Arztebl 2012; 109(12): A-565 / B-489 / C-485

„Ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich bei Exit bedanken, die mich von meinen Qualen erlöst und auf dem schweren Weg begleitet hat.“ Mit diesen Worten nahm Timo Konietzka in einer ungewöhnlichen Todesanzeige Abschied. Der frühere Fußball-Bundesligastar, der an einem unheilbaren Gallengangskarzinom litt, hatte sich mit Hilfe der Schweizer Sterbehilfeorganisation Exit das Leben genommen. In Deutschland stoßen derartige assistierte Suizide auf entschiedene Ablehnung. „Unsere Position ist eindeutig: Als Sterbehelfer stehen wir nicht zur Verfügung“, sagte beispielsweise der Präsident der Bundesärztekammer, Frank Ulrich Montgomery.
In dem Nachbarland ist Beihilfe zum Suizid straflos, wenn sie ohne selbstsüchtige Beweggründe erfolgt. Auch „der Gewissensentscheid des Arztes, Suizidhilfe zu leisten, muss respektiert werden“. Dennoch sieht man offenbar Handlungsbedarf. So hätten diverse Schreiben an die Zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) gezeigt, „dass in Einzelfällen eine nicht vertretbare Praxis der ärztlichen Suizidhilfe besteht, und zwar teilweise mit, teils aber auch ohne Beteiligung einer Sterbehilfeorganisation“. Heikle Bereiche beträfen unter anderem die Feststellung der Urteilsfähigkeit sowie die Suizidhilfe bei psychisch Kranken und bei „lebensmüden“ Menschen im hohen Alter. Die Ethikkommission der SAMW fordert daher in einer Mitte März vorgelegten Stellungnahme, bestimmte Voraussetzungen für eine ärztliche Suizidbeihilfe zu berücksichtigen und hält außerdem „eine gesamtgesellschaftliche Diskussion über die Grenzen der Suizidhilfe“ für unerlässlich.
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