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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Ermittlung der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, denen vor Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und 137e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist – Aufforderung zur Meldung –

Dtsch Arztebl 2012; 109(12): A-612 / B-532 / C-528

Vom 23. Februar 2012

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Wirkung zum 1. Januar 2012 vor Entscheidungen des G-BA über die Richtlinien nach §§ 135, 137c und 137e SGB V den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 92 Absatz 7d Halbsatz 1 SGB V).

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Zur Wahrung der Stellungnahmerechte nach § 92 Abs. 7d Halbsatz 1 SGB V erstellt der G-BA eine Liste von wissenschaftlichen Fachgesellschaften, die sich gemäß 1. Kapitel § 9 Absatz 5 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) aus den in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) organisierten und den nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften zusammensetzt.

Als medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaften gelten gemäß 1. Kapitel § 9 Absatz 6 VerfO Vereinigungen, welche primär die Zielsetzung verfolgen, das medizinische Wissen durch Forschung zu erweitern oder es durch Lehre weiterzugeben.

Zur Begründung ihres Antrages auf Aufnahme in die genannte Liste hat eine nicht in der AWMF organisierte Fachgesellschaft gemäß 1. Kapitel § 9 Abs. 6 VerfO insbesondere vorzulegen:

– eine Satzung, aus der sich die primär wissenschaftliche Zielsetzung und der Kreis der Mitgliedsberechtigten ergibt, und

– geeignete Nachweise zu den auf Dauer angelegten wissenschaftlichen Aktivitäten (z. B. Tagungen, Herausgabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift als Organ der Gesellschaft) und

– geeignete Nachweise zur Anzahl der Mitglieder.

Mit dieser Veröffentlichung informiert der G-BA die nicht in der AWMF organisierten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften über das Bestehen des erweiterten Stellungnahmerechts sowie die diesbezüglichen verfahrenstechnischen Voraussetzungen. Zur Umsetzung dieser Voraussetzungen fordert der G-BA die Betroffenen zudem zur Meldung auf und bittet sie, ihm gegenüber zu erklären, ob sie zu den für sie einschlägigen Beratungsthemen in Stellungnahmeverfahren gemäß § 92 Abs. 7d Halbsatz 1 SGB V einbezogen werden sollen. Ist dies der Fall, bittet der G-BA zugleich um entsprechende Antragstellung. Der G-BA weist insbesondere darauf hin, dass auf eine Meldung verzichtet werden kann, wenn und solange die Fachgesellschaft in der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Fachgesellschaften e.V. (AWMF) organisiert ist.

Der G-BA wird gemäß seiner Verfahrensordnung aufgrund der eingehenden Meldungen über den Kreis der stellungnahmeberechtigten medizinisch-wissenschaftlichen Fachgesellschaften entscheiden und diesen den betreffenden Organisationen gegenüber sowie im Bundesanzeiger und auf seiner Internetseite bekanntgeben.

Die Meldung sowie ggf. die Anträge einschließlich der Vorlage der Satzung sowie der geeigneten Nachweise sind bis zum 25. April 2012 bei der Geschäftsstelle des G-BA einzureichen.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen

Postfach 12 06 06

10596 Berlin

E-Mail: fachgesellschaft@g-ba.de

Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.

Berlin, den 23. Februar 2012

Gemeinsamer Bundesausschuss

Unterausschuss Methodenbewertung

Der Vorsitzende

Deisler


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