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BERUF

Steuerrecht: Ein selten genutztes Sparmodell

Dtsch Arztebl 2012; 109(12): [79] / [79] / [79]

Meinel, Lars

Es gibt sie noch: steuerliche Gestaltungsspielräume mit hohem Sparpotenzial, die zu einer zweifelsfreien Anerkennung durch das Finanzamt führen. Foto: Your Photo Today

Um den Sonderausgabenabzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen zu retten, können im Wege der freiwilligen Vorauszahlung Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung späterer Jahre vorgezogen werden.

Eine noch wenig genutzte Möglichkeit, Steuern zu sparen, ist die Option, Vorauszahlungen auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu leisten. Im Gegensatz zu anderen Gestaltungen erfolgt hier nicht nur eine Verschiebung der Steuerlast, sondern eine Nutzung andernfalls verloren gehender Abzugsbeträge. Dies bedeutet auch im Mehrjahresvergleich eine Steuerersparnis – je nach Konstellation jährlich bis in den vierstelligen Bereich.

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Versicherungsbeiträge zur Absicherung von Risiken werden vom Gesetzgeber in drei große Kategorien eingeteilt. Neben Altersvorsorgeaufwendungen wird zwischen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie sonstigen Versicherungsaufwendungen unterschieden.

Neue Rechtslage

Zum ersten Bereich, der Altersvorsorge, zählen unter anderem Beiträge zu gesetzlichen und privaten Rentenversicherungen wie auch zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Die steuermindernde Behandlung Letzterer wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 42/2011 (Rubrik Wirtschaft), dargestellt.

Für den zweiten Bereich, die Beiträge zu Basiskranken- und Pflegeversicherungen, gilt seit 2010 eine neue Rechtslage. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts war der Gesetzgeber gehalten, diese Beiträge zum uneingeschränkten Abzug als Sonderausgaben zuzulassen, soweit es sich um eine „Basis“-Absicherung handelt. Auszuschließen sind somit Beiträge, die wegen Zusatzelementen, wie Chefarztbehandlung oder Einzelzimmerwahlrecht, anfallen.

Problematisch ist die dritte Kategorie: die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Hierunter fallen Unfall-, Berufsunfähigkeits- und bestimmte Lebensversicherungen, aber auch Risiko- oder Haftpflichtversicherungen. Die Summe der geleisteten Beiträge ist dabei je nach Status auf 1 900 Euro beziehungsweise 2 800 Euro beschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig. Der Abzug ist allerdings ausgeschlossen, soweit die unbeschränkt abzugsfähigen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge diese Beträge bereits „verbraucht“ haben. Daher wirken sich bei vielen Steuerpflichtigen die übrigen Vorsorgeaufwendungen nicht aus.

Um den Sonderausgabenabzug der übrigen Vorsorgeaufwendungen zu „retten“, können im Wege der freiwilligen Vorauszahlung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung späterer Jahre vorgezogen werden. Da im Sonderausgabenbereich das „Abflussprinzip“ greift, sind alle in einem Jahr geleisteten Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung voll abzugsfähig – unabhängig vom Beitragsjahr. Hierdurch lässt sich im Zahlungsjahr die Steuerlast senken. Einzige Einschränkung, die der Gesetzgeber seit 2011 explizit im Gesetzestext vorgibt: Der Sonderausgabenabzug für Vorauszahlungen ist auf das Zweieinhalbfache der laufenden Beitragszahlungen des Veranlagungszeitraums beschränkt. Dies gilt wiederum nicht für Vorauszahlungen, die der Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahres dienen.

Beitragszahlungen vorziehen

Unter Beachtung dieser Vorgabe ist es möglich, Beitragszahlungen für Folgejahre vorzuziehen. Der Steuerspareffekt tritt dann in den Folgejahren ein. Bei entsprechenden Beitragshöhen kann der Sonderausgabenabzug damit um 1 900 Euro beziehungsweise 2 800 Euro erhöht werden. Je nach individuellem Steuersatz beträgt die Steuerersparnis über den Zeitraum der vorgezogenen Beiträge bis zu einige Tausend Euro.

Privat Krankenversicherte sollten diese Gestaltung in ihrer Steuerplanung prüfen und nachfragen, ob in ihrer Krankenversicherung Beitragsvorauszahlungen möglich sind. Wegen der Komplexität der Thematik und zu beachtenden Besonderheiten (Günstigerprüfungen) sollte zudem mit einem Steuerberater Rücksprache gehalten werden.

Lars Meinel, Steuerberater, Hof/Plauen


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