IGeL- und Selbstzahlerleistungen sind dem Spitzenverband der GKV-Kassen und seinem Medizinischen Dienst ein Dorn im Auge. Sie weisen entgegen den Auskünften der Kassen-Hotlines . . . darauf hin, dass in der GKV keinesfalls Anspruch auf bestmögliche ärztliche Versorgung besteht . . .
Wenn der GKV-Kassenverband Lichttherapie bei saisonaler Depression und Akupunktur zur Migräneprophylaxe in seinem IGeL-Monitor als „tendenziell positiv“ einschätzt, müssten diese beiden Therapien nicht Kassenleistungen sein? Auf die unzulässige Negativbeurteilung der isolierten Tonometrie zur Glaukomfrüherkennung hat der Berufsverband der Augenärzte hingewiesen. Purer Populismus ist die kassenseitige Einschätzung zur sonographischen Ovarialkarzinomprophylaxe. Wohlwissend, dass diese „fünfthäufigste Krebstodesursache bei Frauen“ durch „ein jährliches Abtasten ab dem 20. Lebensjahr“ als GKV-Pflichtleistung überhaupt nicht rechtzeitig detektiert werden kann, wird auch noch verbreitet „mit Ultraschalluntersuchung sterben gleich viele Frauen an Eierstockkrebs wie ohne Untersuchung“. Als ob die Diagnostik und nicht die bisher frustranen Therapiemöglichkeiten die extrem hohe Mortalität des Ovarialkarzinoms beeinflussen könnten? Den Patientinnen wird Angst gemacht: „Frauen (werden) durch Fehlalarme häufig unnötig beunruhigt und sogar eigentlich gesunde Eierstöcke entfernt.“ Das ist bei einer tödlich verlaufenden Tumorerkrankung kontraproduktiv.
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Stichwort „Kunsttherapie“ bei Krebs und psychischen Erkrankungen: Wie können derartige IGeL-Leistungen im GKV-Monitor als „unklar“ bewertet werden, wenn andererseits Kunst- und Musiktherapie in fast jedem Fachkrankenhaus, in Reha- und AHB-Kliniken integraler Bestandteil interdisziplinärer Behandlungskonzepte bei diesen Morbiditäten sind? Stichwort HbA1c-Bestimmung als Prädiktor für die Manifestation eines Diabetes mellitus: „Zur Diabetesvorsorge wird im ,Check-up‘, den die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 36. Lebensjahr bezahlen, der Zuckergehalt direkt im Blut und im Urin bestimmt“, sagt der IGeL-Monitor. Jedem medizinisch Gebildeten ist klar, dass dies nur eine Stoffwechselmomentaufnahme ist: Dass Glukose im Urin erst ab einer Harnschwelle von circa 180 mg% Blutglukose nachweisbar ist; dass der HbA1c die Berechnung des durchschnittlichen Glukosespiegels der letzten 60 Tage ermöglicht. Europa- und USA-Fachgesellschaften empfehlen ein generelles HbA1c-Screening.
Die Liste der Fehleinschätzungen im IGeL-Monitor des Spitzenverbandes der GKV-Kassen ließe sich noch fortsetzen. Damit sollen unsere haus- und fachärztlich begleiteten GKV-Patientinnen und -Patienten ausgerechnet von denen maximal verunsichert werden, die im GKV-System am weitesten von der Versorgungsrealität in Klinik und Praxis entfernt positioniert sind . . .
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