70 Artikel im Heft, Seite 58 von 70

BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Bundesärztekammer

Berichtigung

Dtsch Arztebl 2012; 109(14): A-725 / B-629 / C-625

Bekanntmachungen

Entgegen der Veröffentlichung des Gehaltstarifvertrages für Medizinische Fachangestellte in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Ausgabe 12/2012 muss der § 3 Abs. 5 wie folgt lauten:

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(5) Teilzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/167tel des jeweiligen Monatsgehaltes für vollzeitbeschäftigte Medizinische Fachangestellte/Arzthelferinnen ihrer Tätigkeitsgruppe.

Es wird folgende Berechnungsformel zugrunde gelegt:

Bruttogehalt bei Vollzeitbeschäftigung: 167 Stunden pro Monat × Wochenstundenzahl der Teilzeitbeschäftigung × 4,33 = Bruttogehalt der Teilzeitbeschäftigung. 


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