Bei missbräuchlicher Nutzung der Kooperationsform der Praxisgemeinschaft im Sinne des § 33 Absatz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte können Honorarbescheide korrigiert werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.
Ein derartiger Missbrauch liegt vor, wenn Ärzte ihre Zusammenarbeit im Innen- und Außenverhältnis so gestalten, wie dies für eine Gemeinschaftspraxis typisch ist, obwohl nach außen hin die Rechtsform der Praxisgemeinschaft betrieben wird. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte im konkreten Fall die vertragsärztlichen Leistungen wegen missbräuchlicher Nutzung der Rechtsform zurückgefordert. Der betreffende Arzt habe sich Honorareinnahmen verschafft, die er bei korrekter Zusammenarbeit innerhalb der Praxisgemeinschaft nicht hätte erlangen können. Die gewählte Rechtsform einer Praxisgemeinschaft (in der jeder eine eigene Praxis mit einem eigenen Patientenstamm und einer eigenen ausschließlich ihm zur Verfügung stehenden Patientenkartei führt und die nur organisatorisch mit einer anderen Praxis verbunden ist) liegt dann nicht vor, wenn ein hoher gemeinsamer Patientenanteil mit den Kollegen der Praxisgemeinschaft besteht. Ein solcher spricht stets dafür, dass die Rechtsform der Praxisgemeinschaft im Praxisalltag nicht transparent realisiert wurde. Bereits ab 20 Prozent Patientenidentität (beziehungsweise bei 30 Prozent im Falle gebiets-/versorgungsübergreifender Praxisgemeinschaft) liegen Abrechnungsauffälligkeiten vor. Jedenfalls dann, wenn zwei kooperierende Vertragsärzte desselben Fachgebietes mehr als 50 Prozent der Patienten gemeinsam behandeln, liegt eine für eine Gemeinschaftspraxis kennzeichnende gemeinschaftliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeit mit Behandlung eines gemeinsamen Patientenstammes vor. Eine Praxisidentität von so großem Ausmaß ist nur vorstellbar mit Hilfe der Koordination des Patientenaufkommens in einer für eine Gemeinschaftspraxis typischen einheitlichen Praxisorganisation. Die Vermutung eines Gestaltungsmissbrauchs gilt auch dann, wenn originär eine Praxisgemeinschaft gegründet wurde und nie eine Gemeinschaftspraxis betrieben worden ist. (Bundessozialgericht, Beschluss vom 11. Mai 2011, Az.: B 6 KA 1/11 B) RAin Barbara Berner
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