Verkaufswillige Praxisinhaber sollten die Rechnung nicht ohne den Fiskus machen. Gerade bei Teilverkäufen von Praxen drohen empfindliche steuerliche Nachwirkungen. Eine systematische Vorprüfung ist Pflicht.
Früher verkaufte ein niedergelassener Arzt seine Praxis in aller Regel altersbedingt an einen jungen Berufseinsteiger. Heute bieten sich für Praxisinhaber auch Gründe, während der Berufslaufbahn über eine Praxisveräußerung nachzudenken: Verkauf an Medizinische Versorgungszentren, Spezialisierung oder Kooperation – Praxisübertragungen finden zunehmend nicht mehr nur und erst altersbedingt statt, sondern als strategische Option. Viele Ärzte fragen sich, wie sie ihre Praxis gewinnbringend veräußern können, ohne ihre ärztliche Tätigkeit vollständig aufzugeben.
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Aktuell gewinnt die Thematik durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz weiter an Bedeutung. Die Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeiten eröffnet neue Freiheiten und lukrative Gestaltungsoptionen. Immer häufiger steht auch der Teilverkauf von Praxen im Raum. Dieser Umstand ruft jedoch die Finanzbehörden auf den Plan. Schließlich sind nur Praxisübertragungen steuerbegünstigt, bei denen alle zentralen Merkmale wie Praxisräume, Ausstattung, Patientenstamm oder Praxiswert zeitnah auf den Käufer übergehen. Teile einer Praxis können nur steuerlich privilegiert übertragen werden, wenn sie über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit verfügen. Sie müssen ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein. Die Steuerrechtsprechung hat hierzu strenge Kriterien formuliert. Im Zweifel drohen langwierige Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden bis hin zum Verlust attraktiver Steuerprivilegien.
Vorbeugen hilft: Niedergelassene Ärzte können ihre Praxis rechtzeitig vor dem geplanten Teilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten teilen. Dabei sind einige Bedingungen zu beachten. Ärztliche Unterscheidungskriterien wie „Kassen- versus Privatpatient“, „Schulmedizin versus alternative Medizin“ oder „Groß- versus Kleintierpraxis“ lassen die Finanzbehörden nicht gelten. Die erforderliche Selbstständigkeit der Teilpraxis ist nur gegeben, wenn es sich um eine wesensmäßig verschiedene Tätigkeit mit zugehörigem Kunden-/Patientenkreis handelt. Bei gleichartiger Tätigkeit muss diese in getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden. Für das Steuerrecht ist dabei maßgeblich, wie die Trennung qualitativ und organisatorisch ausgestaltet wird. Hierfür existiert kein fester Merkmalkatalog. Die Finanzbehörden entscheiden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse. Für getrennte Einheiten sprechen nicht allein getrennte Empfangs-, Warte- oder Behandlungsbereiche. Eine organisatorische Trennung muss sich auf das gesamte Praxismanagement erstrecken: Patienten-/Kundenkarteien, Terminvereinbarungen, Inventar, Personal, Außendarstellung, Telefonnummern, Bankverbindungen, Rechnungsstellung, Buchhaltung und Gewinnermittlung.
Der Gestaltung sind enge Grenzen gesetzt. Die erste und gleichzeitig höchste Hürde ist die geforderte „wesensmäßig verschiedene Tätigkeit“. Diese liegt im Sinne der Steuerrechtsprechung eher selten vor. Überdies ist die „organisatorische Trennung“ in der Praxis schwer realisierbar. Zwar ist der finanzielle Anreiz meist recht hoch, doch scheitern Ärzte schnell an der Umsetzung einer allzu künstlichen Trennung. Kritisch ist auch der zeitliche Aspekt: Die organisatorische Trennung muss vor dem Verkauf etabliert und dokumentiert sein. Die Trennung sollte mindestens ein Veranlagungsjahr vor der Teilveräußerung liegen. Je länger die Trennung zurückliegt, desto besser.
In Zweifelsfällen sollten verkaufswillige Praxisinhaber im Vorfeld eine verbindliche Auskunft vom Finanzamt einholen, um Klarheit zu schaffen und keine unangenehmen Überraschungen zu erleben. Praxisinhaber sollten frühzeitig fachlichen Rat einholen und individuelle Verkaufsoptionen durchspielen. Grundsätzlich gilt: Je langfristiger Ärzte planen, desto besser können sie Steuerprivilegien nutzen.
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. Axel Knoth, Kanzlei WWS, Mönchengladbach
Niedergelassene Ärzte können ihre Praxis rechtzeitig vor dem geplanten Teilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten teilen.
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