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GOÄ-RATGEBER

Optische Kohärenztomographie

Dtsch Arztebl 2012; 109(17): A-888 / B-764 / C-760

Pieritz, Anja

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen ist ein Gremium bei der Bundesärztekammer (BÄK) und hat im Jahr 2002 unter anderem folgende Analogbewertung konsentiert: A 7011 „Biomorphometrische Untersuchung des hinteren Augenpols, ggf. beidseits, analog Nr. 423 (500 Punkte)“. Der angefügte Kommentar zu dieser Veröffentlichung lautete: „Weiterführende Untersuchung des Augenhintergrunds einschließlich Papillenanalyse, beispielsweise mittels Heidelberg Retinatomograph (HRT) oder Optic Nerve Head Analyzer (ONHA).“ Gemäß der gültigen Kommentierung zur A 7011 im Kommentar zur GOÄ nach Brück et al. (Deutscher Ärzte-Verlag) aus dem Jahr 2002 (3. Auflage, 9. Ergänzungslieferung, Stand 01.07.2002) sollte mit dieser Analogbewertung auch die optische Kohärenztomographie (OCT) berechnet werden, was bei einem höheren Zweitaufwand bei der Auswertung mit einem entsprechend erhöhten Steigerungssatz berücksichtigt werden könnte.

Der augenärztliche Gebührenordnungskommentar von Freigang und Schneider weist demgegenüber darauf hin, dass das OCT-Untersuchungsverfahren Schichtbilder der Netzhaut anfertige. Diese würden histologischen Schnitten oder Bildern ähneln, die mit [. . .] einem Computertomographen (CT) angefertigt worden seien (wobei der technische Aufwand jedoch wesentlich geringer sei als bei einem CT). Das Verfahren sei mit den anderen mit der A 7011 abgegoltenen Verfahren nicht vergleichbar.

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Die vom Augenärztlichen Gebührenordnungskommentar genannten Gründe sprechen für eine andere Gebührenposition (andere Methodik mit anderen Untersuchungs- und Diagnosemöglichkeiten). Wenn man davon ausgeht, dass die Untersuchung mittels OCT eine (ganz) andere Methode mit anderen (und ggf. weiterführenden) Ergebnissen ist, könnte auch der analoge Ansatz der Nr. 424 GOÄ infrage kommen.

Ganz andere Empfehlungen zur Berechnung der OCT, wie beispielsweise analog der Computertomographie des Kopfes und/oder entsprechenden Zuschlägen aus dem Abschnitt O GOÄ erscheinen nach den oben zitierten Ausführungen aber nicht plausibel.

Die medizinisch-fachlichen Fragen im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Empfehlungen für eine Bewertung der OCT im Vergleich zu den übrigen mit der A 7011 berechneten Untersuchungsverfahren, müssen diskutiert werden. Um jedoch eine endgültige Klärung herbeizuführen, wäre eine erneute Befassung seitens der zuständigen Gremien der BÄK wünschenswert. Dr. med. Anja Pieritz


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