Ein Arzt, der nicht persönlich erbrachte Leistungen im Bereich Speziallabor abrechnet, begeht Abrechnungsbetrug. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Arzt für Allgemeinmedizin hatte mit verschiedenen unrichtigen Abrechnungen versucht, sich neben den Honoraransprüchen eine auf Dauer gerichtete Einnahmemöglichkeit zu verschaffen. So hat er in Absprache mit Patienten Rechnungen gestellt, obwohl er keine Leistungen erbracht hatte. Ferner hat der Arzt, der Mitglied einer Laborgemeinschaft war, von dieser Laborleistungen bezogen und diese gegenüber den Patienten abgerechnet, ohne darüber zu informieren, dass er keine Befundung selbst durchgeführt hatte, sondern sämtliche Parameter bei der Laborgemeinschaft bezogen hat. Die Abrechnung erfolgte mit dem Steigerungsfaktor 1,15 bis 1,3 GOÄ. An das Labor zahlte er einen Steigerungssatz zwischen 0,32 und 1,0 des für die Leistung maßgeblichen GOÄ-Satzes. Ferner rechnete der Arzt Behandlungen als eigene ab, die die in seinen Praxisräumen tätigen Therapeuten erbrachten.
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Durch diese Tätigkeiten des Arztes sind in allen Fällen sowohl ein täuschungsbedingter Irrtum und der Eintritt eines dadurch verursachten Schadens entstanden. Auch die betrugsrelevante subjektive Tatseite ist erfüllt. Denn ein Arzt täuscht ausdrücklich, wenn er – wie im vorliegenden Fall – nicht persönlich erbrachte Laborleistungen oder im Fall der Abrechnung von Osteopathie- und Akupunkturleistungen in Rechnung gestellte Leistungen nicht persönlich erbracht hat. Zudem konnte der Arzt auch für die in Rechnung gestellten Laborleistungen der Klassen M III und M IV (Speziallaborleistungen) einen Zahlungsanspruch gegenüber dem Patienten weder aus eigenen noch aus abgetretenen Rechten geltend machen. Grundlage hierfür ist die den Honoraranspruch inhaltlich ausfüllende Gebührenordnung. Nach dieser ist dem Arzt die Abrechnung delegierter Laborleistungen nach den Abschnitten M III und M IV versagt, wenn er diese – wie im vorliegenden Fall – nicht selbst erbracht hat. Er kann auch keine Ansprüche des Laborarztes gegenüber Patienten geltend machen. Nach übereinstimmendem Willen zwischen dem Laborarzt und dem angeklagten Arzt sollte der Laborarzt gerade nicht Zahlungsansprüche gegen den Patienten erlangen. Vielmehr erfolgte die Abrechnung ausschließlich zwischen Laborarzt und angeklagtem Arzt. Wirtschaftlich stellt die Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Laborarzt nicht anderes dar, als die Vereinbarung einer umsatzabhängigen Kick-back-Zahlung. Durch diese Handlungen war bei den Patienten ein Irrtum im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB entstanden. Sie haben auf die sachliche Richtigkeit der Rechnung vertraut. Ein Vermögensschaden wird daher bejaht. In allen Fällen stand den Zahlungen der Patienten kein äquivalenter Vermögensausgleich gegenüber. Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auf die subjektive Einschätzung des Patienten, ob er sich geschädigt fühlt, kommt es nicht an. Für privatärztliche Leistungen, für die es weder einen Verkehrswert noch einen (objektiven) Markt oder einen von den Vertragsparteien frei zu vereinbarenden Preis gibt, bestimmen die materiell-rechtlichen Normen zur Abrechenbarkeit der Leistungen, der GOÄ, zugleich deren wirtschaftlichen Wert. Der Arzt hat auch vorsätzlich gehandelt, so dass eine strafrechtliche Beurteilung wegen Betrugs hier gerechtfertigt ist. (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012, Az.: 1 StR 45/11) RAin Barbara Berner
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