62 Artikel im Heft, Seite 39 von 62

MEDIZIN: Diskussion

Selbstschädigung kein Anlass zur Fixierung

Self Harm Is not a Reason to Impose Restraints

Dtsch Arztebl Int 2012; 109(20): 376; DOI: 10.3238/arztebl.2012.0376b

Steinert, Tilman

Den Autoren ist für die klare Darlegung aus rechtsmedizinischer Sicht zu danken. Die Arbeit bezieht sich ganz überwiegend auf Patienten in Alten- und Pflegeheimen. Bezüglich der Feststellungen, die sich auf die Psychiatrie beziehen, muss jedoch in einigen Punkten widersprochen werden. Es ist nicht zutreffend, dass Fixierungen in der Psychiatrie vorwiegend zur Vermeidung von Selbstbeschädigungen und suizidalen Handlungen durchgeführt werden. Die von den Autoren als Beleg für diese Aussage zitierten Arbeiten, darunter eine von mir, belegen dies nicht. Fixierungen zur Verhütung von Selbstbeschädigungen und suizidalen Handlungen gelten in der Psychiatrie, von Extremfällen abgesehen, als unangemessen. Derartige Probleme sind durch fachlich qualifizierte, intensive personelle Betreuung zu behandeln. Am meisten von Fixierungen betroffen sind auch in der Psychiatrie Menschen mit Demenz – aus denselben Gründen, die auch in dem Artikel aufgeführt werden, zumeist zur Verhinderung von (vorwiegend nächtlichen) Stürzen mit schweren Verletzungsfolgen. Bei anderen Diagnosegruppen sind die häufigsten Anlässe drohendes und manifestes aggressives Verhalten, wie dies auch aus der von den Autoren zitierten Arbeit von Kallert et al. (2007) hervorgeht. Auch bezüglich der genannten rechtlichen Bestimmungen ist zumindest eine Präzisierung erforderlich: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen wegen aggressiven Verhaltens sind nur im akuten Notfall (gemäß §34/35 StGB, rechtfertigender Notstand) oder im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung in psychiatrischen Kliniken gemäß den jeweiligen Landesgesetzen möglich. Nach dem Betreuungsrecht, das in Pflegeheimen und nichtpsychiatrischen Krankenhäusern ausschließlich zur Anwendung kommen kann, sind freiheitsbeschränkende Zwangsmaßnahmen dagegen nur zum Wohl des Betroffenen, nicht aber zur Abwehr von Gefahren für Dritte zulässig.

DOI: 10.3238/arztebl.2012.0376b

Prof. Dr. med. Tilman Steinert

Zentren für Psychiatrie Südwürttemberg

Ravensburg

Tilman.Steinert@ZfP-Zentrum.de

Interessenkonflikt
Der Autor erklärt, dass kein Interessenkonflikt besteht.

1.
Berzlanovich AM, Schöpfer J, Keil W: Deaths due to physical restraint. Dtsch Arztebl Int 2012; 109(3): 27–32 .VOLLTEXT

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