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RECHTSREPORT

Gesundheitsschaden durch Unfall

Dtsch Arztebl 2012; 109(22-23): A-1202 / B-1034 / C-1026

Berner, Barbara

Eine Gesundheitsstörung ist dann Folge eines Versicherungsfalls im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB) VII, wenn sie spezifisch durch den Gesundheitsschaden des Arbeitsunfalls verursacht oder die Heilbehandlung durch die Unfallversicherung veranlasst worden ist. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden. Geklagt hatte ein Tauchlehrer, der während der Vorbereitungen eines Tauchgangs im Wasser auf einen Stein getreten und dabei umgeknickt war. Vom Durchgangsarzt ist eine Distorsion des Knies diagnostiziert worden. Zudem bestand der Verdacht auf Innenmeniskusläsion. Wegen der Indikation zur Arthroskopie wurde operiert. In der Folgezeit trat beim Kläger im rechten Bein eine Teilthrombosierung der Vena saphena bei Stammvarikosis mit Insuffizienz der mittleren Cockett’schen Vena perforans auf. Im Bescheid der Unfallversicherung wurde als Folge des Arbeitsunfalls des Klägers eine folgenlos ausgeheilte Kniedistorsion rechts mit Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Ein Anspruch auf Rente sowie die Anerkennung weiterer Unfallfolgen wurde abgelehnt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung der beklagten Unfallversicherung zur Feststellung des Zustands nach Innenmeniskushinterhornresektion als Unfallfolge. Die Feststellung, ob und welche Gesundheitsstörung Folge eines Versicherungsfalls ist, kommt eine über den Einzelleistungsanspruch hinausgehende rechtliche Bedeutung für den Versicherungsträger und den Versicherten zu. Ob ein Gesundheitsschaden, hier Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion rechts, dem Gesundheitsschaden des Arbeitsunfalls, hier der Kniegelenksdistorsion rechts, als Unfallfolge im engeren Sinn zuzurechnen ist, beurteilt sich nach Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingungen. Nach Meinung des Gerichts fehlt es an einem Kausalzusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne zwischen dem anerkannten Erstschaden des Klägers und dem Innenmeniskusschaden. Das Unfallereignis, ein Umknicken ohne Rotation- und Streckbewegung mit Einklemmmechanismus des Meniskus, war keine Ursache für den Meniskusschaden im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne. Der Zustand nach Innenmeniskushinterhornresektion ist auch nicht aufgrund der besonderen Hinzurechnung des § 11 SGB VII dem anerkannten Arbeitsunfall als („mittelbare“) Unfallfolge im weiteren Sinne zuzurechnen. § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Allerdings kann der Zurechnungstatbestand nach § 11 SGB VII dann erfüllt sein, wenn der Leistungsträger oder der ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder auch nur den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung angeordnet wird. Daher wird das Landessozialgericht noch einmal eine genaue Ermittlung der Umstände und Anordnung anlässlich der Untersuchung des Klägers durch den Durchgangsarzt vorzunehmen haben, weil dieser subjektiv der Überzeugung gewesen ist, die Operation finde im Rahmen einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung statt. (BSG, Urteil vom 5. Juli 2011, Az.:
B 2 U 17/10 R) RAin Barbara Berner

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