Der 115. Deutsche Ärztetag findet 2012 in Nürnberg statt, an dem Ort also, an dem vor 65 Jahren 20 Ärzte als führende Vertreter der „staatlichen medizinischen Dienste“ des nationalsozialistischen Staates wegen medizinischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt wurden. Die Forschungen der vergangenen Jahrzehnte haben gezeigt, dass das Ausmaß der Menschenrechtsverletzungen noch größer war, als im Prozess angenommen. Wir wissen heute deutlich mehr über Ziele und Praxis der vielfach tödlich endenden unfreiwilligen Menschenversuche mit vielen Tausend Opfern und die Tötung von über 200 000 psychisch kranken und behinderten Menschen, ebenso über die Zwangssterilisation von über 360 000 als „erbkrank“ klassifizierten Menschen.
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Im Gegensatz zu noch immer weit verbreiteten Annahmen ging die Initiative gerade für diese gravierendsten Menschenrechtsverletzungen nicht von politischen Instanzen, sondern von den Ärzten selbst aus. Diese Verbrechen waren auch nicht die Taten einzelner Ärzte, sondern sie geschahen unter Mitbeteiligung führender Repräsentanten der verfassten Ärzteschaft sowie medizinischer Fachgesellschaften und ebenso unter maßgeblicher Beteiligung von herausragenden Vertretern der universitären Medizin sowie von renommierten biomedizinischen Forschungseinrichtungen.
Diese Menschenrechtsverletzungen durch die NS-Medizin wirken bis heute nach und werfen Fragen auf, die das Selbstverständnis der Ärztinnen und Ärzte, ihr professionelles Handeln und die Medizinethik betreffen.
Der 115. Deutsche Ärztetag stellt deshalb fest:
Wir erkennen die wesentliche Mitverantwortung von Ärzten an den Unrechtstaten der NS-Medizin an und betrachten das Geschehene als Mahnung für die Gegenwart und die Zukunft.
Wir bekunden unser tiefstes Bedauern dar- über, dass Ärzte sich entgegen ihrem Heilauftrag durch vielfache Menschenrechtsverletzungen schuldig gemacht haben, gedenken der noch lebenden und der bereits verstorbenen Opfer sowie ihrer Nachkommen und bitten sie um Verzeihung.
Wir verpflichten uns, als Deutscher Ärztetag darauf hinzuwirken, dass die weitere historische Forschung und Aufarbeitung von den Gremien der bundesrepublikanischen Ärzteschaft aktiv sowohl durch direkte finanzielle als auch durch institutionelle Unterstützung, wie etwa den unbeschränkten Zugang zu den Archiven, gefördert wird. □
Wahltertial im praktischen Jahr
Die Gliederung des praktischen Jahres (PJ) muss wie bisher aus zwei Pflichttertialen in Innerer Medizin und Chirurgie und einem Wahlfach bestehen.
Bezugnehmend auf den Antrag des Vorstands der Bundesärztekammer zur Änderung der Ärztlichen Approbationsordnung (ÄAppO) sollte das Wahlfach nicht nur in den klinisch-praktischen, sondern auch in den theoretischen Fächern, wie z. B. Hygiene, Mikrobiologie, Anatomie, Pathologie, ableistbar sein, um dem zum Teil schon heute bestehenden Facharztmangel in diesen Bereichen vorzubeugen.
Begründung:
Schon heute gibt es in den theoretischen Fächern einen Ärztemangel, kaum eine Klinik verfügt über eine(n) Hygieneärztin/-arzt. Durch ein Praktikum in den theoretischen Fächern könnte hier das Interesse der angehenden Kollegen geweckt werden. □
Änderung der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO)
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte, weil darin langjährige Forderungen der Ärzteschaft zur Reform der ärztlichen Ausbildung aufgegriffen werden.
Wir befürworten die größere Flexibilität und verbesserte Familienfreundlichkeit im praktischen Jahr (PJ), die Stärkung der Allgemeinmedizin und die didaktisch sinnvolle Gestaltung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung. Damit leistet die Verordnung wertvolle Beiträge zur besseren Vereinbarkeit von Studium und Familie und somit zur Nachwuchsförderung, indem aus motivierten Medizinstudierenden zeitgemäß und praxisnah ausgebildete Ärztinnen und Ärzte werden.
Eine Überführung des Medizinstudiums in die Bachelor-Master-Struktur gemäß der Bologna-Reform kommt für die Ärzteschaft weiterhin nicht in Betracht. Daher ist der Beibehaltung der bewährten Struktur des Medizinstudiums mit der Verzahnung von wissenschaftlich-theoretischen und klinisch-praktischen Inhalten ausdrücklich zuzustimmen. Die besondere staatliche Verantwortung für den Arztberuf findet im Staatsexamen als bundeseinheitliche Abschlussprüfung weiterhin einen deutlichen Niederschlag.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt, dass der Bundesrat den Beschluss gefasst hat, die Gliederung des praktischen Jahres wie bisher aus zwei Pflichttertialen in Innerer Medizin und Chirurgie und einem Wahltertial in einem klinisch-praktischen Wahlfach beizubehalten. Nur so können die erforderliche Ausbildungstiefe und individuelle Orientierungsmöglichkeiten in den Pflichtfächern und einem Wahlfach erreicht werden, was der sinnvollen Vorbereitung auf die Weiterbildung bzw. späteren ärztlichen Tätigkeit dient. Der stufenweise Ausbau der Ausbildungsplätze in der Allgemeinmedizin wird befürwortet. Studenten im praktischen Jahr sind mit einem Gehalt in der Höhe eines Referendargehalts (Jurist) für ihre Arbeit zu entlohnen. Einzelheiten sind tarifvertraglich zu regeln.
Die Regelstudienzeit soll überdies auch im reformierten Medizinstudium weiterhin bei sechs Jahren und drei Monaten einschließlich der Prüfungszeit liegen. □
Resolution zur Änderung der Approbationsordnung
1. Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt die Abschaffung des Hammerexamens und die Verlegung des schriftlichen Teils vor das praktische Jahr (PJ).
2. Der 115. Deutsche Ärztetag begrüßt den Erhalt der Wahlfreiheit im praktischen Jahr, sieht aber die dringende Notwendigkeit einer Verbesserung der allgemeinmedizinischen Ausbildung im Medizinstudium.
3. Der 115. Deutsche Ärztetag begrüßt die Erhöhung der Fehltage im praktischen Jahr sowie die Einführung der Möglichkeit, das praktische Jahr auf Teilzeitbasis absolvieren zu können.
4. Der 115. Deutsche Ärztetag unterstützt die Erhöhung der Mobilität im praktischen Jahr.
5. Der 115. Deutsche Ärztetag lehnt jede weitere Einschränkung der Wahlfreiheiten bei den Famulaturen ab.
6. Der 115. Deutsche Ärztetag lehnt die Begrenzung der Ausbildungsvergütung im praktischen Jahr ab. □
Zügige und faire Umsetzung der neuen Approbationsordnung
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, die – auf Grundlage des entsprechenden Regierungsentwurfes – vom Bundesrat beschlossene Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte rasch zu erlassen und somit in Kraft treten zu lassen. Die Länder und medizinischen Fakultäten sind aufgefordert, diese im Sinne der Medizinstudierenden umzusetzen und vor allem das Recht der Medizinstudierenden, die Lehrkrankenhäuser für die Ausbildungsabschnitte im praktischen Jahr (PJ) frei zu wählen, nicht durch kleinstaatlich fokussierte Regelungen zu blockieren oder gar auszuhebeln.
Begründung:
Die Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte korrigiert Fehlentwicklungen in der ärztlichen Ausbildung, die seit Jahren maßgeblich zur mangelnden Attraktivität des Medizinstudiums beigetragen haben. Sie macht endlich den Weg für eine Splittung des sogenannten Hammerexamens und für eine bundesweite PJ-Mobilität frei. Der Bundesratsbeschluss zieht auch unter den ideologisch motivierten und gesundheitspolitisch wie medizinisch unsinnigen Bestrebungen, einen PJ-Pflichtabschnitt Allgemeinmedizin in die Approbationsordnung (ÄAppO) zu implementieren, einen Schlussstrich. Die Medizinstudierenden haben lange für diese Änderungen gekämpft, sie sollten nun möglichst bald davon profitieren können. Dies trägt nicht nur zu einer Steigerung der Attraktivität des Medizinstudiums bei, sondern erhöht vor allem auch die Glaubwürdigkeit nicht nur der politisch Verantwortlichen, sondern auch die Glaubwürdigkeit der medizinischen Fakultäten, die mit ihren partikularistischen Forderungen bislang nicht als Interessenvertreter der Medizinstudierenden auffallen konnten. □
Neufassung § 1 Abs. 2.3 Approbationsordnung
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 empfiehlt bei der Neufassung der Approbationsordnung (ÄAppO), im Rahmen des Krankenpflegepraktikums in der ärztlichen Ausbildung auch einen Monat in der Praxis eines niedergelassenen Arztes/einer niedergelassenen Ärztin zu ermöglichen.
Begründung:
Der bisherige sogenannte Krankenpflegedienst soll die Studierenden in die Praxis der Krankenversorgung einführen und Kenntnisse über die Tätigkeitsfelder anderer relevanter Berufsgruppen im Gesundheitssystem vermitteln. Die Versorgung von Patienten findet aber nicht nur im Krankenhaus, sondern auch im niedergelassenen Bereich statt.
Wichtige Berufsgruppen, mit denen der Arzt kooperiert, sind nicht nur Gesundheits- und Krankenpfleger, sondern auch Medizinische Fachangestellte.
Bei einem Praktikum in einer Arztpraxis können die angehenden Studierenden zusätzliche praktische Fertigkeiten, wie z. B. Blutentnahme oder EKG-Schreiben, erlernen und Einblicke in die organisatorischen Abläufe der ambulanten Versorgung gewinnen. □
Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 spricht sich dafür aus, Medizinstudenten im praktischen Jahr (PJ) bereits frühzeitig an die Tätigkeit in der ambulanten Medizin heranzuführen. ln der ambulanten Medizin können die jungen Kolleginnen und Kollegen nochmals grundlegende Tätigkeiten wie Anamneseerhebung und klinische Untersuchung eins zu eins am Patienten lernen und vertiefen. Dafür eignet sich insbesondere die Ableistung des Wahltertials im praktischen Jahr in einer hausärztlichen Praxis.
Dazu ist es notwendig, die infrastrukturellen Voraussetzungen an allen Fakultätsstandorten (Lehrstühle) mit ausreichend Lehrärzten zu schaffen, entsprechend der aktuellen Empfehlung des Bundesrats. □
Ausbildungsplätze für das Medizinstudium
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert, die Zahl der Ausbildungsplätze in der Humanmedizin zu erhöhen.
Begründung:
Der Bedarf an Ärzten steigt aufgrund der demografischen Entwicklung und der Reduzierung der Nettoarbeitszeit, so dass dringend mehr Studienplätze geschaffen werden müssen. □
Stärkung der Allgemeinmedizin an Universitäten
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert die Universitäten auf, Strukturen zu schaffen und Mittel bereitzustellen, dass Studenten ab dem ersten Semester die Möglichkeit erhalten, strukturierte Hospitationen und später Famulaturen entsprechend ihres Ausbildungsstandes in allgemeinmedizinischen Praxen vornehmen zu können.
Begründung:
Je früher Studenten mit dem Fach Allgemeinmedizin in Kontakt treten, desto höher ist ihre Bereitschaft, dieses Fach als Lebensziel zu wählen. Außerdem können Studenten gleitend, entsprechend ihres Ausbildungsstandes, ihr Wissen und ihre Fähigkeiten kontinuierlich in der allgemeinmedizinischen Praxis fortentwickeln. □
Einbezug der Ärztekammern in die Gemeinsamen Landesgremien gemäß § 90 a SGB V dringend erforderlich
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) hat der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit zur Bildung von Landesgremien für sektorenübergreifende Versorgungsfragen geschaffen. Als Beteiligte an diesen Gremien werden in § 90 a SGB V explizit Vertreter des Landes, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Kostenträger und der Landeskrankenhausgesellschaft genannt. Noch im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens haben sich die Bundesärztekammer und die Ärztekammern der Länder dafür eingesetzt, auch die Ärztekammern, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind und unter der Rechtsaufsicht des Landes als Organe der Selbstverwaltung stehen, als obligatorisch Beteiligte an diesen Landesgremien vorzusehen. Unverständlicherweise ist der Bundesgesetzgeber diesem berechtigten Anliegen der Ärzteschaft nicht nachgekommen.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 appelliert daher im Hinblick auf die 85. Gesundheitsministerkonferenz Ende Juni 2012 an die Bundesländer, auch die Landesärztekammern an den entsprechenden Landesgremien stimmberechtigt zu beteiligen. Gemäß § 90 a Abs. 1 SGB V gehören den Gemeinsamen Landesgremien neben den o. g. Mitgliedern auch weitere „Beteiligte“ an. Der Hinweis auf weitere „Beteiligte“ in der Gesetzesformulierung legt insoweit die Beteiligung auch der Ärztekammern an diesen Gemeinsamen Landesgremien nahe, als nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen, nämlich hier der meisten Landeskrankenhausgesetze, die Ärztekammern entweder „mittelbar Beteiligte“ oder „unmittelbar Beteiligte“ an der Planung für den stationären Sektor sind. Hieraus muss sich zwingend ableiten, insoweit auch die Ärztekammern als „Beteiligte“ in die für sektorenübergreifende Fragen der Planung und Versorgung zuständigen Gemeinsamen Landesgremien einzubeziehen.
Die Landesärztekammern verfügen nach Auffassung des Deutschen Ärztetages über spezifische Kompetenzen, die für die Arbeit dieser neuen Gremien unerlässlich sind. Den Ärztekammern stehen moderne Analysemöglichkeiten zur Generierung sektorenübergreifender Zahlen, Daten und Fakten zur ärztlichen Personalausstattung und -qualifikation zur Verfügung. Ferner können Veränderungen in der Struktur der Ärzteschaft, ihrer Tätigkeitsmuster und im ärztlichen Berufsverständnis von den Ärztekammern am deutlichsten wahrgenommen und in den Planungsprozess eingebracht werden. Zudem bilden die von den Ärztekammern beschlossenen Weiterbildungsordnungen die Grundlage der Planungsprozesse im ambulanten und im stationären Sektor. Bei der Anerkennung von Weiterbildungsstätten prüfen die Ärztekammern die apparativen, räumlichen, sächlichen, fachlichen und personellen Strukturen auch mit Blick auf die erforderliche Patientenversorgung. Weiterbildungsbefugnisse werden anhand der gleichen Kriterien personenbezogen erteilt. Mit ihrer Zuständigkeit für die ärztliche Weiterbildung obliegt den Ärztekammern mithin schon derzeit eine besondere Verantwortung für die Steuerung der Versorgungsstrukturen.
Im Rahmen einer sektorenübergreifend ausgerichteten Bedarfsplanung kommt der Flexibilisierung der ärztlichen Kooperationsformen einschließlich Gründung von Zweitpraxen und mobilen Praxen, der Einbeziehung von Krankenhausärzten und der Berücksichtigung von Verbundweiterbildungen eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden berufsrechtlichen lmplikationen einer solchen Flexibilisierung der ärztlichen Kooperationsformen verfügen die für die Berufsaufsicht über die Ärzte im stationären und ambulanten Bereich zuständigen Ärztekammern über eine spezifische Kompetenz.
Diese und weitere Aufgaben- und Kompetenzbereiche der Ärztekammern können maßgeblich dazu beitragen, dass die angestrebten sektorenübergreifenden Landesgremien Garanten für eine zeitnahe und flexible Berücksichtigung der lokalen und regionalen medizinischen Erfordernisse werden.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 bittet daher die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) vor diesem Hintergrund eindringlich, im Rahmen ihrer Planungen zur Einrichtung der Gemeinsamen Landesgremien nach § 90 a SGB V die hier dargelegten Argumente eingehend zu prüfen und die Landesärztekammern in diese Gremien einzubeziehen. □
Zukünftige Umsetzung und Ausgestaltung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen nach § 17 d KHG
Das voraussichtlich ab dem 01.07.2012 in Kraft tretende Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) hat im Gesetzgebungsverlauf 2011/2012 verbands-und institutionsübergreifend erhebliche Kritik ausgelöst. Die in den Stellungnahmen vorgeschlagenen Verbesserungen fanden nur zu einem geringen Teil Eingang in den Kabinettsentwurf vom Januar 2012. Angesichts der demografischen Entwicklung der Bevölkerung sowie der Ärzteschaft (hier: Psychiatrie, Psychosomatik, Psychotherapie) wird der sachgerechten Nachjustierung der aktuell geschaffenen Rahmenbedingungen eine entscheidende Bedeutung zukommen.
ln diesem Zusammenhang fordert der 115. Deutsche Ärztetag 2012 die Gesetzgebungsgremien sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, hierbei insbesondere folgende Punkte zeitnah umfassend zu berücksichtigen:
Sicherung einer Personalausstattung, die der zeitaufwendigen Versorgung in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen gerecht wird. Dies setzt eine gute Ausstattung mit entsprechend qualifizierten Fachkräften in allen Berufsgruppen voraus.
Entlastung der Berufsgruppen, die für die Patientenversorgung zuständig sind, von allen Dokumentationspflichten, die nicht unmittelbar der Dokumentation und Realisierung ihrer Aufgaben in der Patientenversorgung dienen.
Engmaschige Einbeziehung ärztlicher Experten der Bundesärztekammer und der Landesärztekammern in die weitere Ausgestaltung des Systems.
Sicherung einer nachhaltigen tragfähigen Finanzierung, u. a. durch Ablösung der Veränderungsrate durch die zeitnahe Einführung eines belastbaren Kostenorientierungswertes.
Langfristige Beibehaltung des Primates eines tagespauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen und damit definitive Absage an die Weiterentwicklung in eine G-DRG-Systematik.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 spricht sich zudem dafür aus, dass die mit der neuen Vergütungssystematik einhergehenden Datenübermittlungen so gehandhabt werden, dass für Patientinnen und Patienten bei dem Umgang mit Informationen zu Diagnosen und Therapieverläufen keinerlei Nachteile entstehen können.
Begründung:
ln Anbetracht der auch demografiebedingten Steigerung des Behandlungsbedarfes (Multimorbidität, Demenz, Burn-out etc.) wird der neuen Finanzierungssystematik für die Psychiatrie und Psychosomatik eine wachsende Bedeutung bei der Implementierung von Lösungsoptionen im Umgang mit den gesamtgesellschaftlich relevanten Herausforderungen zukommen.
Zeitgleich besteht – im Gegensatz zur G-DRG-Einführung 2004/2005 – ein schon jetzt ausgeprägter Arzt- und Fachkräftemangel in den betroffenen Fachdisziplinen. Zudem stellt die Verfügbarkeit von hochqualifiziertem Personal gerade in derPsychiatrie und Psychosomatik den entscheidenden Wirkfaktor dar (derzeitiger Personalkostenanteil: ca. 80 bis 85 Prozent). Um den zukünftigen Herausforderungen und dem steigenden Behandlungsbedarf sachgerecht begegnen zu können, ist es daher unerlässlich, für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte verlässliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Dies umfasst z. B. die Vermeidung unnötiger Kürzungen von Personalressourcen durch eine Nichterfüllung der Vorgaben der Psychiatriepersonalverordnung (Psych-PV), die Reduzierung des Dokumentations- und Bürokratieaufwandes von Anfang an auf ein Minimum sowie die Sicherung einer langfristig verlässlichen auskömmlichen Finanzierung der betroffenen Abteilungen, Einrichtungen und Kliniken. □
Bürokratieaufwand im Zuge des Gesetzentwurfes zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG)
Der Bundesgesetzgeber wird aufgefordert, den Gesetzentwurf des PsychEntgG zu überarbeiten und den hiermit verbundenen bürokratischen Aufwand in der Erfassung und Verarbeitung der Behandlungsfalldaten in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen zugunsten einer Ausweitung unmittelbarer Patientenbehandlung einzudämmen.
Begründung:
Gemäß dem derzeitigen Gesetzentwurf des PsychEntgG soll nach einer vierjährigen budgetneutralen Einführungsphase und einer anschließenden fünfjährigen Konvergenzphase die Gesamtsystematik eines leistungsorientierten und pauschalierten Entgeltsystems in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen bis 2022 abschließend eingeführt werden. ln den Jahren 2013/2014 können Kliniken die Entgeltsystematik auf freiwilliger Basis einführen.
Zielstellungen des PsychEntgG sind ein krankenhausintern wie auch krankenhausübergreifend effizienterer Einsatz von Ressourcen, mehr Vergütungsgerechtigkeit zwischen den Einrichtungen und eine Verbesserung der Leistungsqualität.
ln der bereits auf Länderebene laufenden Testphase zeigt sich demgegenüber jedoch lediglich ein erheblicher Anstieg des Zeitaufwandes der Leistungserfassung und damit einhergehend ein Verlust an zeitlicher Zuwendung für die Patientenklientel der psychisch Kranken. Insbesondere komplexe Krankheitsbilder lassen sich im neuen Entgeltsystem nicht mit der erforderlichen Relevanz abbilden, somatische Begleiterkrankungen werden ggf. nicht erfasst.
Kernpunkte der Überarbeitung des PsychEntgG müssen daher sein:
Entlastung des medizinischen Personals der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen von einer zeitaufwendigen Dokumentation und Ausweitung des Zeitbudgets für die originäre Behandlung der Patienten Anerkennung der Vergütungsrelevanz basaler – auch kurzer und repetitiver therapeutischer Kontakte und Maßnahmen mit den Patienten (sogenanntes Grundrauschen)
Überarbeitung des aktuellen Prozedurenschlüssels im Hinblick auf eine stärkere Abbildung von Behandlungs- und Patientenerfordernissen
Berücksichtigung des Finanzierungsbedarfs für die Beschäftigung von Medizinischen Dokumentationsassistenten/-innen. □
Nutzung der Überschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)
Die derzeitigen Finanzüberschüsse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind nicht nur Ergebnis konjunktureller Entwicklung, sie sind maßgeblich auch Folge der mit dem GKV-Finanzierungsgesetz für die Jahre 2011 und 2012 vorgegebenen Ausgabenbegrenzungen zulasten der ambulanten und stationären Versorgung.
Im Ergebnis bleibt das Finanzvolumen für die ambulante ärztliche Versorgung in vielen Regionen Deutschlands unzureichend. Den Krankenhäusern wurden ihre finanziellen Mittel im Resultat dieses Spargesetzes durch Absenkung des Ausgabenzuwachses unter die Grundlohnrate und Erlöskürzungen bei Mehrleistungen effektiv sogar gekürzt, was sich sowohl auf die Beschäftigten in den Kliniken als auch auf die Patientenversorgung negativ auswirkt.
Nachdem sich die Sparmaßnahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes zulasten der ambulanten und stationären Versorgung im Jahr 2011 angesichts der aktuellen Rekordüberschüsse der GKV im zweistelligen Milliardenbereich als unbegründet erwiesen haben, wird die Bundesregierung an ihr eigenes Versprechen erinnert, dass diese Sparmaßnahmen kein Dauerzustand sein sollen. Bevor Kassenbeiträge gesenkt werden, muss die angemessene Finanzierung der gesundheitlichen Versorgung der Patientinnen und Patienten sichergestellt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Grundlage des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) von 2005 ein betriebswirtschaftlich kalkulierter Punktwert von 5,11 Cent war. Die aktuelle Vergütung im niedergelassenen Bereich liegt in der Regel weit darunter, was zu einer chronischen Unterfinanzierung mit vielen Folgeproblemen führt.
Vor diesem Hintergrund fordert der 115. Deutsche Ärztetag 2012 die Bundesregierung auf, folgende gesetzgeberische Maßnahmen einzuleiten:
Die nachhaltige Finanzierung der stationären Versorgung ist durch die Abschaffung der Begrenzung des Zuwachses der Erlösbudgets der Krankenhäuser auf die jährliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme und die Einführung eines an die Kostenentwicklung in den Krankenhäusern gebundenen vollständigen Orientierungswerts sicherzustellen.
Verbesserung der Finanzierung der ambulanten Versorgung, um den bereits vor Jahren erstellten betriebswirtschaftlichen Kalkulationen gerecht zu werden. Zusätzlich sind die auch im ambulanten Bereich entstandenen Lohn- und Kostensteigerungen zu kompensieren.
Nachteilige Sockeleffekte aus den in den Jahren 2011 und 2012 zulasten der ambulanten und der stationären Versorgung wirkenden Kostendämpfungsmaßnahmen des GKV-Finanzierungsgesetzes sind bei der Fortschreibung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Erlösbudgets der Krankenhäuser für 2013 und die Folgejahre vollständig auszugleichen.
Die Praxisgebühr, welche die ursprünglich gewünschte Steuerung einerseits verfehlt, andererseits jedoch eine unverhältnismäßige bürokratische Belastung von Patienten, Praxen und Krankenhäusern bedeutet, ist abzuschaffen oder zumindest auszusetzen oder durch eine sinnvolle Form der Eigenbeteiligung zu ersetzen, die den bürokratischen Aufwand für die Arztpraxen und Kliniken wegnimmt oder zumindest drastisch reduziert.
Die Koalitionsvereinbarung sieht vor, den Orientierungspunktwert für die Vergütung niedergelassener Ärzte nicht anzupassen. Eine Berufsgruppe vom Inflationsausgleich auszuschließen, ist ein einmaliger Vorgang. Dies muss beendet werden. Zumindest der Inflationsausgleich muss sichergestellt werden, ebenso muss die berechtigte Tarifsteigerung der Mitarbeiter(-innen) in den Praxen ausgeglichen werden. □
Abschaffung der Praxisgebühr/Notfallpraxisgebühr
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 unterstützt ausdrücklich die Absicht des Bundesministers für Gesundheit, die Erhebung der Praxisgebühr und der Notfallpraxisgebühr wieder abzuschaffen.
Begründung:
1. Die Praxisgebühr hat den bürokratischen Aufwand in den Arztpraxen und Notfallambulanzen sowie bei den Verwaltungen der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Krankenhäuser und Kassen erheblich erhöht. Damit werden neue Kosten verursacht, die der Gesundheitsversorgung nicht zugutekommen.
2. Die erhoffte steuernde Wirkung der Einführung der Praxisgebühr geht vor allem zulasten der wirtschaftlich schlechter gestellten Bevölkerungsschichten, die auf notwendige Arztbesuche trotz bestehender Befreiungsregelungen verzichten. Dadurch erhöht sich zusätzlich das gesundheitliche Risiko der Bevölkerungsgruppen mit niedrigerem Einkommen. □
Sinnvolle Alternativen zur Praxisgebühr entwickeln!
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert den Gesetzgeber auf, die nicht zielführende Diskussion über eine (ersatzlose) Abschaffung der Praxisgebühr zu beenden und stattdessen konkrete Alternativen mit wirkungsvollen Steuerungseffekten für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen zu entwickeln. Dabei ist neben dem Aspekt einer sozial verträglichen Steuerungswirkung vor allem der Abbau überflüssiger Bürokratie zu berücksichtigen.
Begründung:
Die Praxisgebühr hat auf das Patientenverhalten keinerlei nachhaltige Wirkung entfaltet. Begrenzte Ressourcen können aber in keinem System der Weit grenzenlos in Anspruch genommen werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund haben übereinstimmende Einlassungen von (ansonsten durchaus unterschiedlich ausgerichteten) Gesundheitsökonomen vielerorts die Überzeugung darin gestärkt, dass alternativ zur bestehenden Praxisgebühr nur Steuerungsinstrumente mit einer wie auch immer gearteten Selbstbeteiligung des Patienten die notwendige Wirkung erzielen können. ln diesem Sinne ist der Gesetzgeber gefordert, im Dialog mit Ärzten, Kassen und Patientenvertretern ein Modell für eine sozial verträgliche und grundsätzlich zugleich alle Versicherten einschließende Eigenbeteiligung vorzulegen, das (auch) im Sachleistungsprinzip realisierbar ist. □
Patientenrechtegesetz
Patientenrechte stärken und Bürokratie vermeiden
Die Rechte der Patientinnen und Patienten sind in Deutschland hoch entwickelt und durch die Rechtsprechung umfangreich gesichert. Die Informationslage über die bestehenden Rechte ist unterschiedlich ausgeprägt und nicht immer zufriedenstellend. Das Patientenrechtegesetz soll transparente Regeln schaffen und Patienten wie auch Ärzten die nötige Rechtssicherheit geben. Die Intention des Gesetzesvorhabens wird begrüßt. Dennoch bleiben viele Fragen offen.
Die Diskussion um eine gesetzliche Regelung von Patientenrechten hat mit dem vorgelegten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) und des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten eine neue Intensität erreicht. Im Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesärztekammer zusammen mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) am 9. März 2012 eine Stellungnahme zu dem Referentenentwurf abgegeben:
Die Normierung des Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird grundsätzlich begrüßt. Die bei der Ausgestaltung der Regelungen im Einzelnen festgestellten Probleme werden aufgezeigt; diese berühren wesentlich die differenzierte Festlegung von lnformationspflichten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung von Ärztinnen und Ärzten, Patientinnen und Patienten auf Nachfrage über erkennbare Behandlungsfehler zu informieren sowie die nicht nachvollziehbare Trennung der Informations- und Aufklärungspflichten. Ein Übermaß an Dokumentation gilt es zu vermeiden, da dadurch das Patient-Arzt-Verhältnis unangemessen überlagert wird. Im Vordergrund muss die Behandlung der Patientinnen und Patienten und nicht die Dokumentation aller vor, während und nach der Behandlung veranlassten Maßnahmen stehen. Eine ausufernde Dokumentation bindet wertvolle Zeit, die primär für die Behandlung genutzt werden sollte. Deshalb dürfen die gesetzlichen Regelungen nicht zu einer verstärkten Bürokratisierung ärztlicher Berufsausübung führen.
Der Förderung einer Fehlervermeidungskultur dienen auch einrichtungsinterne und -übergreifende Fehlervermeidungssysteme.
Die mit der Neufassung des § 17 b Abs. 1 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) vorgesehene Vereinbarung von Vergütungszuschlägen für die Beteiligung an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen wird begrüßt.
Hiermit greift der Gesetzgeber die seit langem von der Ärzteschaft und anderen Gesundheitsberufen initiierten Maßnahmen zur Erhöhung der Patientensicherheit und zur Etablierung einer Fehlervermeidungskultur auf. Die Beteiligung an solchen Systemen, wie beispielsweise dem Critical lncident Reporting System (CIRS) oder dem Medical Error Reporting System (MERS), kann in erheblichem Maße dazu beitragen, die Patientensicherheit zu erhöhen, indem Fehler und Risiken bei der Versorgung der Patienten erkannt, systematisch analysiert und Strategien zu ihrer Vermeidung entwickelt werden.
Zu überdenken ist jedoch, ob die Beschränkung der Neuregelung auf einrichtungsübergreifende Fehlermeldesysteme sachgerecht ist. Das Lernen aus Fehlern aufgrund einrichtungsinterner Fehlermeldesysteme kann ebenso zur Verbesserung der Patientenversorgung beitragen, da auch aus diesen Fehlervermeidungsstrategien abgeleitet werden können. Dies schafft einen Mehrwert für die Qualitätssicherung insgesamt. Es sollte daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, ob bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch die Anwendung eines einrichtungsinternen Fehlermeldesystems zuschlagsfähig ist. Eine derartige Finanzierungsmöglichkeit interner Systeme steht der vorgesehenen Vereinbarung von Vergütungszuschlägen für einrichtungsübergreifendes Fehlermanagement nicht entgegen und wird im Interesse der Patientensicherheit befürwortet.
Patientenrechte werden von der Ärzteschaft seit jeher anerkannt und umgesetzt. Ihre Sicherung erfolgt nicht nur über ein Patientenrechtegesetz, sondern ebenso über berufsrechtliche Regeln wie über die Gesundheits- und Sozialgesetzgebung. Deshalb bekräftigt der 115. Deutsche Ärztetag 2012 in Nürnberg die hierzu in der Vergangenheit, insbesondere auf dem 112. und dem 113. Deutschen Ärztetag, gefassten Beschlüsse für eine verlässliche Sicherung grundlegender Patientenrechte.
1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine individuelle, nach ihren Bedürfnissen ausgerichtete Behandlung und Betreuung.
Das setzt voraus, dass eine ausreichende Information und Aufklärung sowie die Nutzung der Prinzipien einer „gemeinsamen Entscheidungsfindung“ und des „lnformed Consent“ gewährleistet sind. Darüber hinaus ist die Therapiefreiheit des Arztes ebenso wie die Bereitstellung der notwendigen Mittel unabdingbar. Eine Rationierung medizinischer Leistungen oder der Weg in eine Checklistenmedizin führen jedoch zu einer schlechten medizinischen Versorgung. Das Unterlassen einer nach der Sozialgesetzgebung nicht möglichen, nicht finanzierten oder rationierten Behandlung bei sozialversicherten Patienten darf in einem möglichen Haftungsfall Ärztinnen und Ärzten nicht angelastet werden.
2. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf die freie Arztwahl.
Patientenrechte und Patientenautonomie bleiben nur leere Worte, wenn dieses Recht auf freie Wahl und damit auf die individuelle Vertrauensbeziehung zum Patienten aufgehoben wird.
3. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Transparenz.
Die Ärzteschaft setzt sich deshalb nachdrücklich für eine regelmäßige Information des Patienten über Art, Menge, Umfang und die Kosten der erbrachten Leistungen ein. Zugleich muss aber der Patient mehr Möglichkeiten erhalten, zwischen Sachleistung und Kostenerstattung auf der Basis einer amtlichen Gebührenordnung entscheiden zu können.
4. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Wahrung des Patientengeheimnisses.
Grundlage einer freien und vertrauensvollen Beziehung zwischen Patient und Arzt ist die ärztliche Schweigepflicht. Gesetzliche Mitteilungspflichten müssen auf das unerlässlich Notwendige begrenzt bleiben. Abgelehnt werden alle Versuche, das Patientengeheimnis zu durchbrechen. Bei der Erfassung und Verwendung von Patientendaten ist in jedem Einzelfall die Zustimmung des Patienten unerlässlich.
5. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf die Solidarität der Gesellschaft.
Solidarität heißt, dass jeder entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten einen Beitrag zur Gesundheitsversorgung zu leisten hat und die Krankenversicherung auch nur nach Maßgabe des Notwendigen in Anspruch nimmt. Zugleich muss im Wettbewerb der Krankenversicherungen Raum für die private Krankenversicherung (PKV) bleiben. Eine Einheitsversicherung widerspricht den Prinzipien der Eigenverantwortung sowie der Patientenautonomie und wird deshalb von der Ärzteschaft abgelehnt.
6. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf eine solidarische Krankenversicherung, die diesen Namen verdient, denn Versicherte zahlen Beiträge in die Krankenversicherung ein, um im Krankheitsfall notwendige Leistungen zu erhalten.
7. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf ein bürgernahes Gesundheitswesen.
Dies ist ein gesellschaftliches Anliegen und eine Aufgabe, die auch durch die Selbstverwaltung zu gewährleisten ist.
8. Patientinnen und Patienten erwarten Fürsorge und Zuwendung von allen im Gesundheitswesen Tätigen.
Doch die zunehmende Reglementierung, die zum Teil kritikwürdigen Arbeitsbedingungen und die überbordende Bürokratie führen zu wachsender Demotivation der im Gesundheitswesen Tätigen.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert die Politik auf, die kritisierten Übermaßregelungen bei der weiteren Verabschiedung des Patientenrechtegesetzes fallen zu lassen und die gesundheitspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass die Gesundheitsberufe wieder an Attraktivität gewinnen. Anderenfalls droht ein empfindlicher Personalmangel in der medizinischen Versorgung. □
IGeL-Eindämmungsgesetz
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt, dass der Antrag der SPD-Fraktion für ein Gesetz zur Eindämmung individueller Gesundheitsleistungen (IGeL-Eindämmungsgesetz) in vielen Punkten die Forderungen des 109. Deutschen Ärztetags 2006 in Magdeburg aufgegriffen hat, wie
sachliche und für den Patienten verständliche Informationen und Beratung,
Gewährung einer angemessenen Informations- und Bedenkzeit und
Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags und schriftliche Rechnungsstellung.
Der 109. Deutsche Ärztetag 2006 hat sich auch dafür ausgesprochen, dass IGeL-Behandlungen grundsätzlich nicht in direktem Zusammenhang mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sondern getrennt davon erbracht werden sollen. Die Forderung der SPD-Fraktion, dass IGeL-Behandlungen nicht mehr an demselben Behandlungstag mit GKV-Leistungen erbracht werden dürfen, ist dagegen überzogen, verursacht vermehrte Wartezeiten sowie überflüssige Wiedervorstellungstermine und stellt eine nicht akzeptable Gängelung von Patienten und Ärzten dar.
Der 115. Deutsche Ärztetag hält die im Antrag der SPD-Fraktion geforderte Beauftragung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) mit der Nutzenbewertung und Zulassung der IGeL für überreglementiert. Der G-BA ist dazu rechtlich nicht legitimiert, da sich dessen Zuständigkeit ausschließlich auf den Bereich der Gesundheitsversorgung der gesetzlich Krankenversicherten erstreckt.
Eine Befassung mit IGeL würde außerdem die Antragsbearbeitungszeit des G-BA für alle übrigen Verfahren weiter deutlich erhöhen und die Einführung innovativer Leistungen in der ambulanten Versorgung gesetzlich krankenversicherter Patientinnen und Patienten weiter verzögern.
Insgesamt erweist sich die im SPD-Antrag geforderte Kategorisierung der IGeL hinsichtlich ihres Nutzens in manchen Fällen ohnehin als schwierig. Dies zeigt u. a. der im Antrag vorgeschlagene Ausschluss der Colon-Hydro-Therapie, die von verschiedenen gesetzlichen Krankenversicherungen als Satzungsleistung angeboten wird.
Für den Fall der weitergehenden Beratung und Verabschiedung des Antrags der SPD-Fraktion im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens wird an die Mitglieder des Bundestages appelliert, nur die Teile des Antrags zu unterstützen, die die Forderungen des 109. Deutschen Ärztetages 2006 aufgreifen.
Die Position der Ärzteschaft zum verantwortungsvollen und seriösen Umgang mit IGeL wurde nochmals in einer aktualisierten Auflage der von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) herausgegebenen Broschüre „Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte“ festgehalten. □
Keine gesetzliche „Eindämmung“ von individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL)
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert den Gesetzgeber auf, auf eine weitere staatliche Regulierung respektive Eingrenzung der IGeL zu verzichten. Dem Patienten dienende IGeL sind Ausdruck für die freie Selbstbestimmung jedes einzelnen Patienten, eine Leistung, die er wünscht, die aber seine Krankenkasse nicht trägt, selbst zu finanzieren.
Begründung:
Die Diskussion über die Erbringung von IGeL gipfelt aktuell in einem SPD-Entwurf für ein „IGeL-Eindämmungsgesetz“, mit dem es Ärzten erschwert werden soll, IGeL anzubieten. Nach Auffassung der Opposition werden diese Leistungen vor allem Menschen mit höherem Einkommen angeboten.
Neben dieser das Klischee von der Zweiklassenmedizin bedienenden Argumentation will man mit dem Gesetz zudem die Wartezeiten für GKV-Patienten verkürzen, die nach Auffassung der Opposition in einer Ausweitung von IGeL begründet sind, in Wirklichkeit aber durch die Budgetierung von GKV-Leistungen entstehen. Einschränkungen bei der Abrechnungsfähigkeit neben GKV-Leistungen und zunehmende Bürokratisierung sollen Patienten vor IGeL „schützen“ und IGeL künftig durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf ihren Nutzen hin geprüft werden.
Foto: Eberhard Hahne
IGeL sind Ausdruck von Rahmenvorgaben durch das Sozialgesetzbuch, die eben Leistungen, welche nicht Bestandteil des GKV-Leistungskataloges sind, den Versicherten zugänglich machen sollen. Dies reicht von medizinisch nicht erforderlichen – aber vom Patienten gewünschten – Leistungen bis hin zu Leistungen, die unbestritten sinnvoll sind, jedoch aus den verschiedensten Gründen (noch) nicht in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen wurden.
Eine Einschränkung dieser Möglichkeiten tangiert insofern nicht nur die Selbstbestimmung des mündigen Patienten, sondern auch die Freiheit der ärztlichen Berufsausübung und das schützenswürdige Arzt-Patienten-Verhältnis. Dabei ist nicht der Patient vor dem Arzt zu schützen. Somit sind auch IGeL Ausdruck von Patientenrechten, die an anderer Stelle lautstark beschworen, aber an dieser Stelle einem allumfassend beschützenden Staat weichen müssten. □
Verbot organisierter Beihilfe zum Suizid
Die zunehmende Kommerzialisierung der Sterbehilfe lässt befürchten, dass sich verzweifelte Menschen immer häufiger für einen organisierten Suizid entscheiden. Gewerbliche oder organisierte Sterbehilfe aber ermöglicht kein Sterben in Würde; stattdessen verbaut sie den Weg für eine adäquate Behandlung. Menschen mit existenziellen psychischen und physischen Leiden benötigen ärztliche und pflegerische Hilfe sowie menschliche Zuwendung. Palliativmedizin vermag dies zu leisten, gewerbliche oder organisierte Sterbehilfe dagegen nicht.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert deshalb ein Verbot jeder Form der organisierten sogenannten Sterbehilfe.
Begründung:
Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 9. März 2012 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung vorgelegt. Damit soll die Absicht, die Selbsttötung eines Menschen zu fördern, diesem hierzu gewerbsmäßig die Gelegenheit zu gewähren, zu verschaffen oder zu vermitteln, unter Strafe gestellt werden.
Die Intention des Gesetzgebungsvorhabens wird grundsätzlich begrüßt. Wenn jedoch verhindert werden soll, dass Sterbehilfeorganisationen unter einem anderen Rechtsstatus weiter ihren Geschäften nachgehen, muss jede Form der gewerblichen oder organisierten Sterbehilfe in Deutschland verboten werden, denn in der Praxis ließen sich diese Organisationen leicht zu vermeintlich altruistisch handelnden Vereinen oder Stiftungen umfirmieren. Deshalb muss der Gesetzgeber alle Facetten der gewerblichen und organisierten Sterbehilfe strafrechtlich sanktionieren, also auch die Organisationen miterfassen, bei denen rechtlich keine Gewinnerzielungsabsicht nachweisbar ist.
ln Deutschland nehmen die Fälle zu, in denen Personen auftreten, deren Anliegen es ist, einer Vielzahl von Menschen in Form einer entgeltlichen Dienstleistung eine schnelle Möglichkeit für einen Suizid zu ermöglichen. Dies geschieht beispielsweise durch das Verschaffen eines tödlich wirkenden Mittels und das Anbieten einer Räumlichkeit, in der das Gift anschließend durch die suizidwillige Person eingenommen werden kann. Es gibt aber auch Fälle, in denen von Deutschland aus notwendige Mittel und Räumlichkeiten für eine Selbsttötung im Ausland vermittelt werden. Im Vordergrund solcher Handlungen steht dabei nicht ein Beratungsangebot mit primär lebensbejahenden Perspektiven, sondern die rasche und sichere Abwicklung eines Selbsttötungsentschlusses, um damit Geld zu verdienen. Diesen Angeboten können gerade auch Menschen in einer Phase schwerer Depression zum Opfer fallen, denen die Selbsttötung für den Moment der einfachere Weg erscheint. □
Gegen Korruption im Gesundheitswesen
Immer wieder werden die Ärztinnen und Ärzte in Deutschland unter den Generalverdacht der Korruption gestellt. Trotz zum Teil drastisch spürbarer Unterversorgung wird billigend in Kauf genommen, dass die nachwachsende Ärztegeneration dadurch abgeschreckt und viele engagierte Ärztinnen und Ärzte in Klinik und Praxis demotiviert werden. Um von eigenen Versäumnissen und Missständen abzulenken, werden von Politik und Krankenkassen Skandalisierungen initiiert, die das Vertrauen der Menschen in ihre gesundheitliche Versorgung nachhaltig erschüttern. Politische Handlungsunfähigkeit soll durch strafrechtliche Rigidität kompensiert werden. Hier spielt sich als Feuerwehrmann auf, wer als Brandstifter agiert.
Weder gibt es systematische Falschabrechnungen der Krankenhäuser noch der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte, wohl aber ein hochkomplexes Abrechnungssystem mit weit über 3 000 Positionen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und mehr als 1 200 Fallpauschalen und Zusatzentgelten im stationären Bereich. ln den Berufsordnungen wie im Strafgesetzbuch sind bereits umfängliche Sanktionsmöglichkeiten für Verstöße im Einzelfall vorgesehen. Eine weitere Verschärfung wäre nur politischer Populismus, um den freiberuflich tätigen Arzt zum Beauftragten der Krankenkassen zu degradieren und damit deren Monopolstellung zu stärken.
ln diesen Kontext ist auch die Diskussion um den Arzt als sogenannter tauglicher Täter nach § 299 Strafgesetzbuch (StGB) (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) zu stellen, inwieweit er bei der Verordnung von Hilfs-und Heilmitteln für gesetzlich Versicherte als Beauftragter der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) handelt. Auch die Frage nach der Amtsträgereigenschaft des niedergelassenen Vertragsarztes und somit einer Strafbarkeit gem. §§ 331 ff. StGB ist noch nicht höchstrichterlich entschieden. Wenn Krankenkassen aber als Auftraggeber des Arztes fungieren, ist dies nicht nur sachfremd, sondern bedroht auch maßgeblich die Therapiefreiheit und beschädigt damit nachhaltig das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert den Gesetzgeber auf, die weitere Verrechtlichung des freien Arztberufes durch Schaffung neuer Straftatbestände und Sanktionsmöglichkeiten zu stoppen.
Begründung:
Zur Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit muss die Berufsausübung gerade für die in eigener Praxis niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten von neuen strafrechtlichen Sanktionen freigehalten werden. Das Berufsrecht und das Vertragsarztrecht sehen bereits ausreichende Sanktionsmöglichkeiten vor.
Die entsprechenden Paragrafen der (Muster-) Berufsordnung (§§ 30 ff. MBO) wurden erst im letzten Jahr durch den 114. Deutschen Ärztetag 2011 novelliert. So schreibt beispielsweise § 31 MBO vor, dass es „Ärzten nicht gestattet ist, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt oder andere Vorteile zu fordern, sich oder Dritten versprechen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren“. Zudem wurden die §§ 73 und 128 SGB V, welche Zuweisungen gegen Entgelt untersagen bzw. die unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten regeln, geändert und verschärft. So stellen Zuweisungen von Patienten gegen Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sowie die Forderung oder Annahme unzulässiger Zuwendungen durch Vertragsärzte auch einen Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten dar.
Weitergehende strafrechtliche Sanktionsmechanismen sind nicht erforderlich, denn sie gefährden die Freiberuflichkeit des ärztlichen Berufsstandes und damit die ärztliche Unabhängigkeit.
Die Forderung nach Sanktionen für systematische Falschabrechnungen von Krankenhäusern beruht zum einen auf ungerechtfertigten und unbewiesenen Annahmen und verkennt zum anderen, dass entsprechende gesetzliche Regelungen bereits existieren. Sowohl das Strafgesetzbuch (§ 263 StGB) als auch das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (§ 17 Abs. 3 Satz 3 KHG) halten Sanktionsmöglichkeiten vor. Die bestehenden Regelungen sind anzuwenden. Ergänzungen sind nicht erforderlich. □
Gegen die Deprofessionalisierung des Arztberufes
Vertragsärzte sind keine Amtsträger oder Beauftragte der Krankenkassen. Dies würde die Unabhängigkeit ärztlichen Handelns gegenüber den anvertrauten Patienten vollständig aushebeln. Aus der Teilnahme von Ärztinnen und Ärzten an der vertragsärztlichen Versorgung im GKV-System darf kein weitergehendes Rechtsverhältnis gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen als deren Beauftragte abgeleitet werden.
Der Gesetzgeber wird aufgefordert, die entsprechende und eindeutige gesetzliche Grundlage zu schaffen. □
Korruptionsstrafrecht für Ärzte ist rechtspolitischer Irrweg!
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert den Großen Senat für Strafsachen beim Bundesgerichtshof (BGH) auf, richterliches Augenmaß bei der Entscheidung über die Frage zu wahren, ob die strafrechtlichen Korruptionstatbestände auf niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte anwendbar sind. Die deutsche Ärzteschaft lehnt die vom 3. Strafsenat des BGH im Vorlagebeschluss vom 05.05.2011 (Aktenzeichen 3 StR 458/10) vertretenen Rechtsansichten ab, da sie mit dem institutionellen Verständnis des Arztes als freier Beruf unvereinbar sind.
Begründung:
Wer niedergelassene Vertragsärztinnen und Vertragsärzte zu „Amtsträgern“ im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB degradiert oder ihnen die strafrechtliche Täterqualität eines „Beauftragten der Krankenkassen“ zuordnet, greift in den verfassungsrechtlich verbürgten Kernbereich der Heilberufsausübung ein.
Die strafrechtliche Sanktionierung ärztlichen Verordnungsverhaltens kann nur Ultima Ratio gesellschaftlicher Verhaltenssteuerung sein. Statt einer Strafbegründung durch unbestimmte Rechtsbegriffe sollte wirtschaftsethisch unerwünschtes Verhalten mit den Sanktionsinstrumenten des ärztlichen Berufsrechts und des vertragsärztlichen Disziplinarverfahrens bekämpft werden. Die Vollzugsdefizite in diesem Bereich dürfen nicht als „Strafbarkeitslücken“ missgedeutet werden.
Rechtsstaatlich ist es in höchstem Maße bedenklich, strafrechtlich unbestimmte Rechtsbegriffe wie „Amtsträger“ oder „Beauftragter der Krankenkassen“ wiederum im Lichte konturenloser Generalklauseln des Sozialrechts, wie z. B. § 128 Abs. 2 SGB V und § 73 Abs. 7 SGB V, auszulegen. Hier besteht die Gefahr, in unechter Rückwirkung solche Versorgungsinnovationen zu verbieten, die der Gesetzgeber vor wenigen Jahren noch ausdrücklich ermöglicht und die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) noch gefördert hatte.
Die von der SPD-Bundestagsfraktion in dem Antrag „Korruption im Gesundheitswesen wirksam bekämpfen“ (BT-Drs. 17/3685) geforderte Schaffung neuer Straftatbestände für sozialversicherungsrechtliche Sachverhalte lehnt der Deutsche Ärztetag ausdrücklich ab. □
Normung in der Medizin
Mit Befremden stellt der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fest, dass das europäische Normungsinstitut Comité Européen de Normalisation (CEN) ein Normungsprojekt vorantreibt, mit welchem in die ureigenen Kompetenzen der Landesärztekammern und in die den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Kompetenzen im Gesundheitswesen eingegriffen wird.
Das Normungsprojekt zur DIN EN 16372 „Dienstleistungen in der ästhetischen Chirurgie“ definiert u. a. Anforderungen an die persönliche Qualifikation für ästhetisch-chirurgische Eingriffe. Dies ist nach Auffassung des Deutschen Ärztetages ein klarer Verstoß gegen die den Landesärztekammern vorbehaltenen Regelungsbefugnisse in den Bereichen Berufs- und Weiterbildungsrecht. Es werden Standards für Ärztinnen und Ärzte von Normungsgremien gesetzt, die in Deutschland gesetzlich nicht dafür zuständig sind, nicht über die standesrechtliche und fachliche Kompetenz verfügen und die – im Gegensatz zu den Landesärztekammern – keiner Aufsicht unterliegen.
Mit der Standardisierung der Gesundheitsdienstleistungen im Bereich der ästhetischen Chirurgie wird im Ergebnis in das Recht der Mitgliedstaaten eingegriffen, die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung eigenverantwortlich durchzuführen. Die Ausübung des ärztlichen Berufs sowie alle Regelungswerke, die das ärztliche Handeln betreffen, liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 lehnt darüber hinaus die der Union Européenne des Médecins Specialistes (UEMS) zugesprochene Kompetenz ab, Lehrpläne und andere Vorgaben für das Normungsprojekt aufzustellen. Dies ist eine Organisation, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegt und auch anderweitig keinerlei Kompetenzen zugewiesen bekommen hat. Für die Regelung persönlicher Qualifikationsanforderungen für die ärztliche Berufsausübung fehlt diesem freiwilligen Zusammenschluss von Fachgesellschaften auf europäischer Ebene jegliche Legitimation. Inhalte von Aus- und Weiterbildung zu regeln, ist Aufgabe staatlicher Einrichtungen bzw. der gesetzlich legitimierten Selbstverwaltung.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt, dass das Deutsche Institut für Normung e.V. (DIN) sowie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Normentwurf „Dienstleistungen in der ästhetischen Chirurgie“ mittlerweile eindeutig abgelehnt haben. Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert das CEN auf, den abgelehnten Normentwurf nicht weiterzuverfolgen und zukünftig gleichgelagerte Normentwürfe in anderen Bereichen der ärztlichen Versorgung nicht anzunehmen.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert die deutschen Vertreter in den Gremien der UEMS auf, solche Übergriffe auf die ärztliche Selbstverwaltung in den Mitgliedstaaten aktiv zu unterbinden. □
Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 fordert den Gesetzgeber und das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf, im Interesse von Patientinnen und Patienten kurzfristig folgende Änderungen des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vorzusehen, damit die die ärztliche Berufsausübung betreffenden Regelungsintentionen unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt werden können:
Anpassung der Richtlinienkompetenz der Gendiagnostik-Kommission (GEKO) beim Robert-Koch-Institut in Bezug auf Belange der ärztlichen Berufsausübung durch Streichung
– von § 23 Abs. 2 Nr. 2 a GenDG,
– der Worte „ärztlichen und“ in § 23 Abs. 2 Nr. 2 b GenDG sowie
– von § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG.
Das GenDG hat der GEKO Aufgaben zugewiesen, welche die ärztliche Berufsausübung wesentlich betreffen, so die Regelungen des § 7 Abs. 3 GenDG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Nr. 2 a GenDG. Demgemäß müssen sich Ärztinnen und Ärzte zur Durchführung einer genetischen Beratung seit dem 01.02.2012 in besonderer Weise qualifizieren. Auch wurde der GEKO in § 23 Abs. 2 Nr. 3 GenDG die Aufgabe übertragen, „in Bezug auf den allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik Richtlinien, insbesondere für die Anforderungen an die Inhalte der Aufklärung und der genetischen Beratung“, zu erarbeiten.
Die Bundesärztekammer hat bereits während des Gesetzgebungsverfahrens die Auffassung vertreten, dass die Festlegung von Anforderungen an die ärztliche Qualifikation ausschließlich den Landesärztekammern obliegt. Die Landesgesetzgeber haben über die Heilberufe-und Kammergesetze der Länder die Regelungen über Qualifikationen im Rahmen der Weiterbildung den Landesärztekammern übertragen, die die konkreten Anforderungen an die verschiedenen Qualifikationen, inklusive der Ausgestaltung der Inhalte, regeln.
Die in jüngster Zeit von der GEKO erarbeiteten Richtlinien missachten diese Grundlagen und Strukturen des Weiter- und Fortbildungsrechts der Länder, so dass eine Situation entstanden ist, in der sich Ärztinnen und Ärzte doppelt qualifizieren müssen, um den verschiedenen Rechtsgrundlagen zu genügen. Derartige gesetzestechnische lnkongruenzen bewirken das Gegenteil der legislativen Intentionen: Statt die Kompetenz zur genetischen Beratung zu fördern, werden Ärztinnen und Ärzten ohne einen erkennbaren Zugewinn an Versorgungsqualität unnötige bürokratische Hürden auferlegt.
Auch bezüglich der Patientenaufklärung bedarf es keiner weiteren normativen Vorgaben. Denn Ärzte unterliegen in Deutschland einer staatlich geregelten Zulassung, der Approbation. Sie sind als approbierte Ärzte zur freien Ausübung ihres Berufes befugt und den Regelungen der Berufsordnung verpflichtet. So enthält § 8 (Muster-)Berufsordnung (MBO) dezidierte Regelungen zur Aufklärung. Daneben existieren spezialgesetzliche Bestimmungen, wie z. B. in § 9 GenDG. Ob hier ein Regelungsbedarf bestand, hatte die Bundesärztekammer bereits kritisch hinterfragt, zumal die Anforderungen, die im Einzelfall an ein Aufklärungsgespräch zu stellen sind, sich auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ableiten lassen. Denn das Ausmaß und die Grenzen der ärztlichen Aufklärungspflicht sind in einer umfangreichen Spruchpraxis der Gerichte entwickelt worden und werden laufend fortgeschrieben. □
Novellierung des Transplantationsgesetzes (TPG)
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 in Nürnberg begrüßt die Absicht der Fraktionen des Deutschen Bundestages, die Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe durch eine Novellierung des Transplantationsgesetzes (TPG) umzusetzen und zu wesentlichen Fragen gemeinsam getragene Regelungen zu erarbeiten:
Parlamentarische Initiative zur Entscheidungslösung
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 stellt mit Zufriedenheit fest, dass gerade zu schwierigen Fragen, wie der Einwilligung in die Organ- und Gewebespende, ein breit getragener parlamentarischer Konsens gefunden werden kann, bei dem in zahlreichen Punkten eine Übereinstimmung zu dem Papier „Modell einer Selbstbestimmungslösung zur Einwilligung in die Organ- und Gewebespende“ besteht. Das Modell hat die Bundesärztekammer im Auftrag des 114. Deutschen Ärztetages (Beschl.-Drs. 1–03) im Jahr 2011 ausgearbeitet und in den politischen Meinungsbildungsprozess eingebracht.
Aus ärztlicher Sicht soll eine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende – wie im Gesetzentwurf vorgesehen – freiwillig bleiben. Nur so kann der Spendecharakter überzeugend gefasst werden. Weiterhin ist eine ergebnisoffene Information der Bevölkerung eine wichtige Voraussetzung dafür, jedem Bürger die Ausübung seines Selbstbestimmungsrechts bei dieser Entscheidung zu ermöglichen. Angesichts des großen Bedarfs an Spenderorganen ist es darüber hinaus unerlässlich, dass eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende regelmäßig nachgefragt wird.
Mit Blick auf die laufenden parlamentarischen Beratungen fordert der 115. Deutsche Ärztetag 2012 den Gesetzgeber auf, bei dem Entwurf zur Entscheidungslösung (BT-Drs. 17/9030) insbesondere für folgende Punkte Sorge zu tragen:
Ärztinnen und Ärzte sind gesetzlich als fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen der Organ- und Gewebespende vorzusehen; dies kann nicht in das Belieben der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherungen gestellt werden (vgl. Gesetzentwurf zu § 2 Abs. 1 a Satz 5 TPG Neu). Diese Auffassung entspricht nicht nur dem ärztlichen Selbstverständnis, sondern korrespondiert auch mit den Erwartungen der Bevölkerung, die zu über 60 Prozent Ärztinnen und Ärzte als bevorzugte Ansprechpartner zu Fragen der Organ- und Gewebespende ansieht (vgl. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung [BZgA] Repräsentativumfragen aus 2010 und 2011).
Es ist gesetzlich auszuschließen, dass gesetzliche und private Krankenversicherungen Kenntnis über den Inhalt einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende erlangen. Eine solche Erklärung muss besonders geschützt bleiben; sie darf nur im Kontext einer ärztlich geleiteten Klärung der Voraussetzungen einer Organ- und Gewebespende zugänglich gemacht werden.
Etablierung von Transplantationsbeauftragten
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 begrüßt die langjährig geforderte, flächendeckend vorgesehene Implementierung von Transplantationsbeauftragten in allen sogenannten Entnahmekrankenhäusern (vgl. 110. Deutscher Ärztetag 2007, Entschl.-Drs. 11–01).
Unterstützung verdient der Vorschlag des Bundesrates, das Aufgabenspektrum der Transplantationsbeauftragten, ihre organisatorische Einbindung in das Krankenhaus sowie das Mindestmaß ihrer stellenanteiligen Freistellung bundesgesetzlich zu bestimmen. Denn alleinige landesrechtliche Bestimmungen würden zu einer heterogenen Ausgestaltung des Verantwortungs- und Aufgabenspektrums der Transplantationsbeauftragten führen, die dem Grundanliegen einer bundeseinheitlichen Identifikation potenzieller Organ- und Gewebespender abträglich wäre.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 unterstreicht im Interesse der Versorgung der betroffenen Patientinnen und Patienten erneut die wesentliche Bedeutung der Pflicht der Krankenhäuser, potenzielle Spender zu melden. Die Wirksamkeit dieser Verpflichtung hängt nicht zuletzt vom Willen der Länder ab, ihre Einhaltung auf der Basis der bestehenden rechtlichen Regelungen konsequent zu überwachen.
Bewahrung der Richtlinientätigkeit anstelle von Staatsverwaltung
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 hält es im Interesse der Patientenversorgung für sachlich alternativlos, dass die Bundesärztekammer ihrer Richtlinientätigkeit nach § 16 TPG weiterhin uneingeschränkt nachkommen kann. Denn die Bündelung des erforderlichen Sachverstandes durch die Bundesärztekammer ist ein bewährtes und flexibles Instrument, um den Anforderungen in diesem komplexen und dynamischen Gebiet der Medizin gerecht zu werden.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 lehnt daher entschieden eine Empfehlung des Bundesrats ab, nach der künftig sämtliche Richtlinien der Bundesärztekammer zur Organtransplantation, einschließlich der Richtlinien zur Hirntodfeststellung, einem Genehmigungsvorbehalt des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) unterstellt werden sollen. Den Richtlinien liegen sehr differenzierte medizinische Sachverhalte zugrunde, so Regelungen zur Hirntodfeststellung, zur Wartelistenführung von Patienten zur Organtransplantation, zum medizinischen Schutz der Empfänger von Organtransplantaten sowie zur Allokation von Spenderorganen. Woher ein Regierungsressort die notwendige Sachkompetenz zur Beurteilung medizinischer Sachfragen nehmen soll, bleibt unklar. Keinesfalls können Meinungsverschiedenheiten über den Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft durch eine staatliche Entscheidung behoben oder ersetzt werden.
Ebenso abzulehnen ist die vom Bundesrat empfohlene Verselbstständigung der Ständigen Kommission Organtransplantation. Denn durch die Loslösung der Kommission von der Bundesärztekammer würde die Legitimationsebene durch deren Vorstand, und somit durch die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts, entfallen.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 sieht sich in seiner Haltung durch die Gegenäußerung der Bundesregierung bestätigt, die diese inadäquaten Novellierungsvorschläge des Bundesrats ebenfalls ablehnt.
Ausgewogener Rahmen zur Arbeit der Koordinierungsstelle
Die vorgesehenen Änderungen zur Tätigkeit der Koordinierungsstelle im Gesetzentwurf der Bundesregierung sind kritisch zu bewerten: Insgesamt soll die Koordinierungsstelle eine erhebliche Stärkung ihrer Kompetenzen erhalten, wobei offen bleibt, wie diese Erweiterung mit der derzeitigen rechtsförmlichen Stellung der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO) als Stiftung in Einklang gebracht werden kann. Als rechtlich problematisch kann sich dies unter anderem erweisen, wenn von der DSO die gesetzlich vorgesehenen Verfahrensanweisungen erlassen werden, die für Dritte, insbesondere stationäre Einrichtungen, verbindlich werden sollen.
Der 115. Deutsche Ärztetag 2012 teilt die in der Gegenäußerung der Bundesregierung dargelegte Einschätzung, dass die Forderung des Bundesrats nach einer Untergliederung der Koordinierungsstelle in organisatorisch und finanziell selbstständige Regionen nicht sachgerecht ist. Die Vertragspartner des Koordinierungsstellenvertrages haben sich bewusst für eine Organisationsstruktur der DSO mit nichtselbstständigen Untergliederungen entschieden. Angesichts der Vielzahl der Beteiligten am Prozess der Organspende mit ihren zahlreichen Schnittstellen trägt die Koordinierungsstelle bundesweit die Verantwortung für einheitliche Verfahrensstandards (z. B. für die Spenderevaluation und den Organtransport). □
Aufklärung zur Gewebespende
Die Bundesärztekammer erarbeitet Kriterien zum Aufklärungsgespräch zur postmortalen Gewebespende.
Begründung:
Die Aufklärung zur Gewebespende ist nicht Teil des Aufgabenbereichs der Deutschen Stiftung Organtransplantation (DSO), sondern – politisch gewollt – auf mehrere Institutionen in Deutschland verteilt. Die Vereinheitlichung der Richtlinien zum Aufklärungsgespräch bleibt angesichts von über 30 000 in Deutschland pro Jahr durchgeführten Gewebetransplantationen und einem spürbaren Mangel z. B. an gespendeten Herzklappen eine ärztlich zu lösende Aufgabe für die Bundesärztekammer. □
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