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BEKANNTGABEN DER HERAUSGEBER: Kassenärztliche Bundesvereinigung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL): in Anlage IV Therapiehinweis zu Montelukast

Dtsch Arztebl 2012; 109(24): A-1280 / B-1104 / C-1088

Vom 19. Januar 2012

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2012 beschlossen, die Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), zuletzt geändert am 15. März 2012 (BAnz. AT 16.04.2012 B6), wie folgt zu ändern:

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I.

Der Therapiehinweis zu Montelukast in Anlage IV der AM-RL wird in dem Abschnitt „Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise“ wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird Satz 3 („Die Auswahl richtet sich in erster Linie nach dem Nebenwirkungsprofil und nach dem Preis.“) wie folgt gefasst:

„Die Auswahl richtet sich primär nach dem Nebenwirkungsprofil und sekundär nach dem Preis.“

2. In Absatz 2 wird Satz 1 („Montelukast verteuert die Therapie erheblich und ist von daher nur angezeigt, wenn keine der anderen Behandlungsoptionen in Betracht kommen.“) wie folgt gefasst:

„Montelukast verteuert die Therapie erheblich und ist von daher nur angezeigt, wenn eine Monotherapie mit ICS nicht ausreichend ist oder eine Kombinationstherapie von ICS mit langwirksamen Betasympathomimetika nicht in Betracht kommt.“

3. In Absatz 2 wird Satz 3 („Montelukast ist im Erwachsenenalter weder zur Behandlung des Asthmas – auch nicht des Belastungsasthmas – noch der saisonalen allergischen Rhinitis allein Therapie der Wahl.“) wie folgt gefasst:

„Montelukast ist im Erwachsenenalter weder zur Behandlung des Asthmas – auch nicht des Belastungsasthmas – noch der saisonalen allergischen Rhinitis als Komorbidität des Asthmas Therapie der ersten Wahl.“

4. In Absatz 5 wird der Satz („Für alle Altersgruppen gilt, dass beim Belastungsasthma der hohe Preis nur gerechtfertigt ist bei Unverträglichkeit gegen inhalative kurzwirksame Betasympathomimetika.“) wie folgt gefasst:

„Für alle Altersgruppen gilt, dass beim Belastungsasthma der hohe Preis in der Regel nur gerechtfertigt ist bei Unverträglichkeit gegen inhalative kurzwirksame Betasympathomimetika.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 19. Januar 2012

Gemeinsamer Bundesausschuss gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende

Hess

Redaktionelle Anmerkung der KBV: Der Beschluss ist am 1. Mai 2012 in Kraft getreten. Weitere Informationen zu diesem Beschluss finden Sie auf den Internetseiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unter www.arzneimittel-infoservice.de.


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