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Elektronische Gesundheitskarte: Klage in erster Instanz abgewiesen

Dtsch Arztebl 2012; 109(27-28): A-1400 / B-1212 / C-1192

EB

Rechtlich unbedenklich: Der Versicherte bestimmt selbst, welche Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden. Foto: dpa

Ein Musterverfahren gegen die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) ist in erster Instanz gescheitert. Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines Versicherten aus Wuppertal gegen die Bergische Krankenkasse Solingen abgewiesen. Gesetzlich Krankenversicherte können sich danach von der Ausstellung der neuen Karte nicht befreien lassen (Az.: S9KR111/09).

Der Kläger wollte von der Ausstellung der eGK befreit werden, weil er darin sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedroht sieht. Das Sozialgericht folgte dieser Ansicht nicht: Die für die Karte benötigten Pflichtangaben zur Person seien mit Ausnahme des geforderten Fotos identisch mit denen der bisherigen Versichertenkarte und damit unbedenklich, führte die Vorsitzende Richterin Dr. Elke Hagemann in der mündlichen Urteilsbegründung aus. Angaben zu Notfalldaten oder chronischen Erkrankungen seien freiwillig. Insofern liege kein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung vor. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Das sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Denn der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der neuen Karte gespeichert würden. Sie weise im Übrigen nur nach, dass der Kläger gesetzlich krankenversichert sei. Der Sachleistungsanspruch des Klägers werde durch die eGK nicht berührt.

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Der Anwalt des Klägers hat Berufung beim Landessozialgericht angekündigt und will das Verfahren gegebenenfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht bringen. EB


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