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Brustimplantate: Zeit für ein Melderegister

Dtsch Arztebl 2012; 109(27-28): A-1397 / B-1209 / C-1189

Hibbeler, Birgit

Dr. med. Birgit Hibbeler, Redakteurin für Gesundheits- und Sozialpolitik

Es war ausnahmsweise einmal eine gute Nachricht für die Frauen, die Brustimplantate der französischen Skandalfirma Poly Implant Prothèse (PIP) in sich tragen: Rupturen sind häufiger, aber es besteht kein Krebsrisiko. So lautet das Fazit eines Berichts der britischen Gesundheitsbehörde NHS. Demnach sind die mit Industriesilikon befüllten Implantate zwar minderwertig, aber nicht hochgefährlich. Trotzdem gilt weiterhin die Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM): Die Silikonkissen von PIP, vom Hersteller Rofil Medical sowie TiBreeze-Implantate sollten entfernt werden.

Die medizinischen Risiken sind damit vorläufig geklärt. Viele andere Fragen sind aber noch offen – auch ein halbes Jahr, nachdem die PIP-Implantate Schlagzeilen machten. Zum Beispiel diese: Wie viele Frauen sind überhaupt betroffen? Auf Anfrage teilte das BfArM mit, in Deutschland seien 9 205 Implantate bei 5 224 Frauen verwendet worden. Allerdings gibt es der Behörde zufolge eine Dunkelziffer von zehn bis 20 Prozent. Abgefragt haben die Zahlen die Bundesländer, die aber „nicht mehr alle Kliniken und Ärzte erreichen konnten“, die möglicherweise die Implantate verwendeten. Die Ermittlung der Daten dauerte im Übrigen mehrere Monate.

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Nach Angaben des BfArM wurden bis Anfang Juni 1 015 Explantationen der besagten Implantate gemeldet – in 27 Prozent der Fälle nach einer Ruptur, in 20 Prozent wegen Silikonaustritts (Bleed). Was aber geschah mit den restlichen 4 000 Frauen? Tragen sie die Implantate immer noch, oder wurde die Entfernung nicht ans BfArM gemeldet? Auch das bleibt unklar.

Das deutsche Gesundheitswesen ist nicht gerade bekannt dafür, dass es zu wenig reguliert ist. Umso erstaunlicher ist es, wie wenig man über die Verwendung und den Verbleib von Brustimplantaten weiß. Solche Daten wären nicht nur für Statistikfreunde interessant. Wenn es um die Qualität von Medizinprodukten geht, müssen sich die Ärzte allzu oft auf die Broschüren der Hersteller verlassen. Deshalb spricht vieles für ein zentrales und verpflichtendes Melderegister. Man könnte schnell erkennen, welche Produkte Probleme bereiten, aber auch, welche besonders lange halten. Das gilt übrigens genauso für andere Medizinprodukte, wie zum Beispiel Knie- oder Hüftendoprothesen.

Dass es kaum valide Daten zu Brustimplantaten gibt, liegt auch daran, dass viele Eingriffe nicht aus medizinischen Gründen stattfinden. Oft handelt es sich um reine Schönheits-OPs, also Selbstzahlerleistungen. Wer sich in diesem Bereich behandeln lässt, verlässt nicht nur jede Krankenkassenstatistik, sondern auch den Schutz der Solidargemeinschaft. Das ist eine schmerzliche Erkenntnis, die so manche Frau mit PIP-Implantaten nun einholt. Mit bis zu 50 Prozent können die Krankenkassen die Betroffenen an den Folgekosten beteiligen. Vielleicht bringt das aber ja den einen oder anderen zum Nachdenken, wenn es vor einer Schönheits-OP um die Abwägung von Nutzen und Risiko geht.

Wenn der Skandal um PIP noch einen anderen positiven Effekt hatte, dann den, dass endlich intensiv über die Kontrolle und Zulassung von Medizinprodukten diskutiert wird. Sowohl in Deutschland als auch auf EU-Ebene stehen gesetzliche Neuregelungen dazu an. Hier muss die Politik mutiger agieren als in der Vergangenheit und darf nicht vor den Interessen der Industrie einknicken.

Dr. med. Birgit Hibbeler
Redakteurin für Gesundheits- und Sozialpolitik


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Prof. Dr. Franz Porzsolt
am Samstag, 21. Juli 2012, 12:49

Zeit für ein Melderegister

Der Artikel von Frau Hibbeler sieht harmlos aus, weil er geräuscharm verfasst ist. Wer über die Aussage nachdenkt, könnte aber zur Überzeugung kommen, dass sich der Nachweis der Sicherheit für die Zulassung und Kostenerstattung von Arzneimitteln und Medizinprodukten oftmals besser eignet als deren Effekt auf Lebenslänge und Lebensqualität. "Sicherheit" ist eines unserer Grundbedürfnisse und sollte deshalb als bedeutendes Kriterium zum Nachweis des Nutzens von Arzneimitteln und Medizinprodukten diskutiert werden. Siehe auch Porzsolt F, Polianski I, Görgen A, Eisemann M. Safety and security: the valences of values. Journal of Applied Security Research 2011,6:4,483-490. http://dx.doi.org/10.1080/19361610.2011.604069
H. Schuster
am Donnerstag, 19. Juli 2012, 09:36

Leistungen der GKV bei PIP-Implantaten

Frau Kollegin Hibbeler erwähnte in ihrem Artikel, dass Versicherte mit PIP-Implantaten auf den Kosten der Folgebahandlung sitzen bleiben bzw. durch die Kassen mit bis zu 50% beteiligt werden können, wenn der Ersteingriff privat durchgeführt wurde.
Prinzipiell ist dies richtig. Wenn es um die Behandlung von Komplikationen aus "selbstbeschafften ästhetischen Eingriffen" geht, darf die Kasse die Versichterten "in amgemessener Höhe" an den Kosten beteiligen.
Im Falle der PIP-Implantate ist das jedoch NICHT der Fall.

Werder der Arzt noch der Patient können etwas dafür, dass der Herstller kriminell gehandelt hat. Es handelt sich also weder um einen "Behandlungsfehler" noch um eine "Komplikation der Behandlung" im leistungsrechtlichen Sinne. Hier liegt die "Folge eines kriminellen Betruges" vor.
In der Konsequenz der Gefährdung, welche von den Implantaten ausgeht, ist entschieden worden, dass die PIP-Implantate entfernt werden sollten - auch dann, wenn sie noch nicht rupturiert sind.
Für die (auch prophylaktische) Entfernung von PIP-Implantaten und die Formung einer verkleinerten Brust aus ortsständigem Gewebe (minimalster Rekonstruktions-Aufwand) übernimmt die gesetzliche Kasse in jedem Fall die Kosten. Die Versicherten werden also NICHT im Regen stehen gelassen.
Nur für eine erneute Einlage von Brustimplantaten oder ein irgendwie anders geartetes Rekonstruktionsverfahren, welches über die "minimale Lösung" hinaus geht, übernehmen die gesetzlichen Kassen die zusätzlichen Kosten nicht. Dies betrifft selbstverständlich nur Versicherte, welche den Ersteingriff privat haben durchführen lassen.
Die hier kurz skizzierte Regelung geht aus einer Empfehlung zu Begutachtung dieser Fälle hervor, welche der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen (GKV-SV) beim Spitzenverband der Medizinischen Dienste (MDS) in Auftrag gegeben hatte. Das Empfehlungspapier liegt allen gestzlichen Kassen und allen Medizinischen Diensten seit ca. 2 Monaten vor und wurde in den entsprechenden betriebsinternen Netzwerken veröffentlicht. Es darf also von einer weitestgehend unproblematischen und bundesweit einheitlichen Begutachtungspraxis in diesen Fällen ausgegangen werden.
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