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RECHTSREPORT

Verstoß gegen Heilmittelwerbegesetz

Dtsch Arztebl 2012; 109(27-28): A-1458 / B-1258 / C-1238

Berner, Barbara

Das Angebot einer kostenlosen Venenuntersuchung durch eine Klinik ist nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) unzulässig. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden.

Nach dem HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren- oder Dienstleistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen. Der von einer Klinik beworbene „Venenkurzcheck“ stellt eine derartige Werbegabe im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 HWG dar. Bei der angebotenen Venenuntersuchung handelt es sich um einen Teil einer ärztlichen Leistung, die in der Regel nur gegen Geld zu erhalten ist. Der interessierte Verbraucher erwartet im Rahmen einer solchen ärztlichen Untersuchung eine individuelle/körperliche Befunderhebung zu seinem Venensystem und gegebenenfalls eine weiterführende Behandlung. Daher stellt sich die Kostenlosigkeit des Venenchecks – jedenfalls aus Sicht des Verbrauchers – als Zuwendung dar. Die beklagte Klinik konnte sich auch nicht auf das „Klinikprivileg“ berufen. Danach gelten zwar für Kliniken nicht dieselben Werbebeschränkungen für Ärzte, denn bei ihnen handelt es sich zumindest auch um Gewerbebetriebe. Diese sind aufgrund des höheren personellen und sachlichen Aufwands und der laufenden Betriebskosten durch Werbebeschränkungen typischerweise stärker belastet als die Gruppe niedergelassener Ärzte. Sie sind zur Sicherung ihrer Existenz darauf angewiesen, auf ihr Leistungsangebot aufmerksam zu machen. Kliniken dürfen daher in sachangemessener Weise für eigene durch angestellte Ärzte erbrachte Leistungen werben. Sachangemessen ist die Werbung, wenn sie einem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten entspricht. Das Anbieten kostenloser Venenchecks hat jedoch mit dem berechtigten Informationsbedürfnis der Patienten nichts zu tun. (OLG Celle, Urteil vom 3. November 2011, Az.: 13 U 167/11) RAin Barbara Berner

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