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RECHTSREPORT

Gleichbehandlungsgesetz findet auf GmbH-Geschäftsführer Anwendung

Dtsch Arztebl 2012; 109(31-32): A-1570 / B-1354 / C-1334

Berner, Barbara

Die Schutzbestimmungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gelten auch für einen Geschäftsführer, soweit die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit und der berufliche Aufstieg betroffen sind. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Der Anstellungsvertrag des Klägers als medizinischer Geschäftsführer einer GmbH, die stationäre Krankenhausdienstleistungen anbietet, war mit einer Laufzeit auf fünf Jahre beschränkt gewesen. Spätestens ein Jahr vor dem Ende der Laufzeit war vereinbart, über eine Verlängerung zu verhandeln. Der Arzt erklärte seine Bereitschaft zur Vertragsverlängerung. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss dagegen, den Anstellungsvertrag nicht zu verlängern. Stattdessen wurde ein jüngerer Mitbewerber zum medizinischen Geschäftsführer bestellt. Der Kläger ist der Auffassung, mit der Ablehnung seiner Weiterbeschäftigung habe die Beklagte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung nach dem AGG verstoßen.

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Zunächst stellte der BGH fest, dass der Geltungsbereich des AGG auf den Kläger als Geschäftsführer anwendbar ist. Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 6 Abs. 2 AGG, der darauf gerichtet ist, den Schutz vor Benachteiligung auch auf Geschäftsführer auszudehnen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Arzt durch die Nichtwiederbestellung zum Geschäftsführer altersbedingt im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 3 Abs. 1 AGG benachteiligt worden ist. Der Kläger hat ausreichend unstreitige Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen seines Alters vermuten lassen. So ist festgestellt worden, dass in der Sitzung des Aufsichtsrates allein über das Alter des Klägers, nicht aber über etwaige Leistungsdefizite gesprochen worden ist. In der Pressemitteilung hat sich der Aufsichtsrat dahingehend ausgelassen, dass man jemanden brauche, der die Kliniken auch langfristig „in den Wind“ stellen kann. Zwar ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen ist, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen erforderlich sind. Als legitime Ziele kommen auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen in Betracht. Die angestrebte fünfjährige Bindung des neuen Geschäftsführers wegen „Umbruchs im Gesundheitsmarkt“ erfüllt diese Voraussetzungen jedoch nicht. Damit hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz seines Vermögensschadens und auf Entschädigung wegen seines immateriellen Schadens. (BGH, Urteil vom 23. April 2012, Az.: II ZR 163/10) RAin Barbara Berner


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