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RECHTSREPORT

Ärztekammer hat keine Kontrollpflicht bei Berufshaftpflichtversicherung

Dtsch Arztebl 2012; 109(44): A-2214 / B-1806 / C-1770

Berner, Barbara

Es besteht keine Verpflichtung einer Ärztekammer, bei jedem ihrer Kammerangehörigen das Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung zu überprüfen. Dies hat das Landgericht Hannover entschieden. Der Kläger hatte die Ärztin auf Zahlung von Schadensersatzanspruch erfolgreich verklagt. Da die Ärztin eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, verlief die Zwangsvollstreckung erfolglos. Über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügte sie nicht. Der Kläger nimmt nunmehr die Ärztekammer auf Zahlung von Schadensersatzanspruch wegen einer Amtspflichtverletzung in Anspruch. Dieser Anspruch ist vom Landgericht abgewiesen worden.

Die Ärztekammer hat nicht gegen eine ihr obliegende Amtspflicht mit drittschützender Wirkung verstoßen. Aus der Berufsordnung lässt sich keine Verpflichtung der Kammer entnehmen, für eine Berufshaftpflichtversicherung der ihr zugehörigen Ärzte sorgen zu müssen. Diese Vorschrift verpflichtet einen Arzt selbst, sich hinreichend gegen Schäden im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Eine Überprüfungspflicht nach dem Kammergesetz besteht auch nicht. Eine derartige Verpflichtung wäre nur dann zu bejahen, wenn die Ärzte ihrerseits verpflichtet werden, im Zusammenhang mit der Anmeldung zur Kammer den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist die Berufshaftpflichtversicherung eines Arztes gerade kein melde- und nachweispflichtiger Umstand der Meldeordnung der Ärztekammer.

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Zwar ist eine Kammer verpflichtet, die Erfüllung der Berufspflichten der Kammermitglieder zu überwachen. Diese Überwachungspflicht ist jedoch anlassbezogen, das heißt, der Ärztekammer müssen zunächst Anhaltspunkte bekannt werden, die den Verdacht eines Berufsvergehens, wie hier das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung, begründen. Derartige Anhaltspunkte bestanden indes nicht. Eine allgemeine Verpflichtung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Verfassung. Weder das Sozialstaatsprinzip noch Artikel 12 Grundgesetz gebieten es, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte meldepflichtig und für die Ärztekammern kontrollpflichtig zu machen, um dadurch die Durchsetzbarkeit arzthaftungsrechtlicher Schadensersatzansprüche abzusichern. Die allgemeine Überwachungspflicht und -tätigkeit einer Ärztekammer dient nicht dem Schutz des Einzelnen, sondern dem Funktionieren der Selbstverwaltung der Ärzte mit Ziel, das Ansehen des Berufsstandes zu wahren. (LG Hannover, Urteil vom 2. April 2012, Az.: 19 O 199/11) RAin Barbara Berner


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