VARIA: Wirtschaft - Versicherungen
Versicherungsschutz bei Fahrgemeinschaften
Dtsch Arztebl 1998; 95(42): [43] / [43] / [43]


Viele Arbeitnehmer bilden Fahrgemeinschaften, um Fahrtkosten und Treibstoff zu sparen. Doch wie
wirkt dabei der Versicherungsschutz? In der Regel ist nur der direkte Weg bis zur Arbeit und zurück nach Hause
versichert. Umwege können zu einem Verlust des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes führen. Bei
Fahrgemeinschaften ist das anders: Hier bleibt der Unfallversicherungsschutz für alle Autoinsassen auch bei
"Umwegen" erhalten - dann nämlich, wenn Mitfahrer unterwegs aufgenommen werden müssen.
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für regelmäßige und dauerhafte Fahrgemeinschaften. Auch wer einen
oder mehrere Arbeitskollegen nur einmal mit seinem Auto mitnimmt, steht unter dem besonderen Schutz. Das
gilt übrigens auch dann, wenn die Mitfahrer aus verschiedenen Unternehmen stammen.
Versichert sind daher auch Fahrgemeinschaften zwischen Ehegatten mit unterschiedlichen Arbeitgebern oder
zwischen Eltern und Kindern auf dem Weg zur Schule und in den Betrieb. Voraussetzung dafür, daß eine
Fahrgemeinschaft besteht, ist demnach immer, daß die Teilnehmer Wege von der oder zur jeweiligen
Arbeitsstelle zurücklegen.
Wer also nicht auf der Fahrt zur Arbeit ist, kann auch keinen Versicherungsschutz geltend machen - auch dann
nicht, wenn eine Fahrgemeinschaft zustande gekommen ist. Das gilt beispielsweise für die nicht berufstätige
Ehefrau, die ihren Ehemann zur Arbeit fährt. Er ist versichert, sie nicht. Das gilt aber auch für den Arbeitnehmer,
der an seinem arbeitsfreien Tag die anderen Mitglieder der Fahrgemeinschaft zur Arbeit fährt.
(Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen: 2 RU 4/94) rco
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