SPEKTRUM: Leserbriefe
Arzthaftung: Das Urteil ist ein Skandal
Dtsch Arztebl 1999; 96(3): A-94 / B-80 / C-80
Zu dem Beitrag "Fehlerhafte Sterilisation und genetische Beratung: Die Gerichtsurteile sind durchaus angemessen" von Dr. med. Sigrid Planz-Kuhlendahl in Heft 47/1998:


Ohne auf die auch bei Juristen streitige Frage einzugehen, ob in einer Wohlstandsgesellschaft ein Kind
als "Vermögensschaden" geltend gemacht werden kann, sollten die besonderen Umstände der angeblich
fehlerhaften genetischen Beratung doch etwas kritischer gesehen werden.
Die Autorin führt aus: . . . "lag sowohl bei dem noch ungeborenen Kind als auch beim Vater eine chromosomale
Abweichung vor, nämlich eine Inversion des Chromosoms Nr. 7". Da der Vater anscheinend gesund ist, ist nach
wissenschaftlichen Gesichtspunkten keine genetische Erkrankung mit der Anomalie verbunden. Auch weitere
wissenschaftliche Befunde für einen solchen Zusammenhang scheinen damals wie heute gefehlt zu haben. Die
gerichtlichen Sachverständigen konnten zwar nachträglich "überzeugend darlegen, daß - rückwirkend gesehen -
beide Kinder gleichartige Schadensbilder aufwiesen, die jedenfalls und zumindest eine Kombinationsschädigung
genetischer und exogener Herkunft darstellten". Diese Feststellung geht jedoch an der Sache vorbei. Von den
Gutachtern wäre darzulegen gewesen, daß der genetische Berater aus den ihm vorliegenden Befunden und
wissenschaftlichen Erkenntnissen zu falschen Schlußfolgerungen gelangt ist. Es wäre nachzuweisen gewesen,
daß ein anderer Berater objektiv und begründet zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt wäre. In jedem Fall
war aufgrund der Beratung zu entscheiden, ob eine Abtreibung vorzunehmen ist. Bei einem Irrtum des
Gutachters und fehlender Schädigung wäre andererseits die Geburt eines gesunden Kindes verhindert worden.
Bei dieser Sachlage hat der Berater nach bestem Wissen und Gewissen zu der Folgerung gelangen müssen, daß
eine Abtreibung nicht gerechtfertigt ist. Auch die Gutachter haben lediglich nachträglich die Feststellung
getroffen, daß es sich in Anbetracht von zwei Kindern mit vergleichbarer Symptomatik um eine angeborene
Störung handeln "könnte", aber auch ihnen war es nicht möglich, eine exogene Schädigung mit Sicherheit
auszuschließen. Eine kausale Verknüpfung des Krankheitsbildes mit der chromosomalen Abweichung war und
ist nicht möglich, die Abweichung hat dementsprechend keinerlei prognostische Bedeutung.
Damit ist das Urteil ein Skandal.
Die genetische Beratung kann in Zukunft nur noch auf die Feststellung hinauslaufen, daß eine Erbkrankheit nicht
ausgeschlossen werden kann und daher eine Abtreibung grundsätzlich zu empfehlen ist. Die weitere
Entscheidung ist den Eltern zu überlassen, andernfalls müßte der gene-tische Berater generell für
alle Schäden aufkommen, die möglicherweise anlagebedingt sein könnten.
Prof. Dr. med. Harald Förster, Institut für Experimentelle Anästhesiologie, Universitätsklinikum Frankfurt,
Theodor-Stern-Kai 7, 60590 Frankfurt/Main
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