81 Artikel im Heft, Seite 7 von 81

SPEKTRUM: Leserbriefe

Arzthaftung: Das Urteil ist ein Skandal

Dtsch Arztebl 1999; 96(3): A-94 / B-80 / C-80

Förster, Harald

Zu dem Beitrag "Fehlerhafte Sterilisation und genetische Beratung: Die Gerichtsurteile sind durchaus angemessen" von Dr. med. Sigrid Planz-Kuhlendahl in Heft 47/1998:
Ohne auf die auch bei Juristen streitige Frage einzugehen, ob in einer Wohlstandsgesellschaft ein Kind als "Vermögensschaden" geltend gemacht werden kann, sollten die besonderen Umstände der angeblich fehlerhaften genetischen Beratung doch etwas kritischer gesehen werden.
Die Autorin führt aus: . . . "lag sowohl bei dem noch ungeborenen Kind als auch beim Vater eine chromosomale Abweichung vor, nämlich eine Inversion des Chromosoms Nr. 7". Da der Vater anscheinend gesund ist, ist nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten keine genetische Erkrankung mit der Anomalie verbunden. Auch weitere wissenschaftliche Befunde für einen solchen Zusammenhang scheinen damals wie heute gefehlt zu haben. Die gerichtlichen Sachverständigen konnten zwar nachträglich "überzeugend darlegen, daß - rückwirkend gesehen - beide Kinder gleichartige Schadensbilder aufwiesen, die jedenfalls und zumindest eine Kombinationsschädigung genetischer und exogener Herkunft darstellten". Diese Feststellung geht jedoch an der Sache vorbei. Von den Gutachtern wäre darzulegen gewesen, daß der genetische Berater aus den ihm vorliegenden Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zu falschen Schlußfolgerungen gelangt ist. Es wäre nachzuweisen gewesen, daß ein anderer Berater objektiv und begründet zu einer anderen Schlußfolgerung gelangt wäre. In jedem Fall war aufgrund der Beratung zu entscheiden, ob eine Abtreibung vorzunehmen ist. Bei einem Irrtum des Gutachters und fehlender Schädigung wäre andererseits die Geburt eines gesunden Kindes verhindert worden. Bei dieser Sachlage hat der Berater nach bestem Wissen und Gewissen zu der Folgerung gelangen müssen, daß eine Abtreibung nicht gerechtfertigt ist. Auch die Gutachter haben lediglich nachträglich die Feststellung getroffen, daß es sich in Anbetracht von zwei Kindern mit vergleichbarer Symptomatik um eine angeborene Störung handeln "könnte", aber auch ihnen war es nicht möglich, eine exogene Schädigung mit Sicherheit auszuschließen. Eine kausale Verknüpfung des Krankheitsbildes mit der chromosomalen Abweichung war und ist nicht möglich, die Abweichung hat dementsprechend keinerlei prognostische Bedeutung.
Damit ist das Urteil ein Skandal.
Die genetische Beratung kann in Zukunft nur noch auf die Feststellung hinauslaufen, daß eine Erbkrankheit nicht ausgeschlossen werden kann und daher eine Abtreibung grundsätzlich zu empfehlen ist. Die weitere Entscheidung ist den Eltern zu überlassen, andernfalls müßte der gene-tische Berater generell für
alle Schäden aufkommen, die möglicherweise anlagebedingt sein könnten.
Prof. Dr. med. Harald Förster, Institut für Experimentelle Anästhesiologie, Universitätsklinikum Frankfurt, Theodor-Stern-Kai 7, 60590 Frankfurt/Main
Anzeige

Drucken Versenden Teilen Leserbrief
81 Artikel im Heft, Seite 7 von 81

Leserkommentare

E-Mail
Passwort

Registrieren

Um Artikel, Nachrichten oder Blogs kommentieren zu können, müssen Sie registriert sein. Sind sie bereits für den Newsletter oder den Stellenmarkt registriert, können Sie sich hier direkt anmelden.

 Zeitraum HTML PDF 
4 / 2013 5 0
3 / 2013 2 0
2 / 2013 2 0
1 / 2013 2 0
11 / 2012 2 0
10 / 2012 2 0
2013 11 0
2012 23 0
2011 29 8
2010 28 0
2009 36 1
2008 258 13
2007 326 20
2006 82 124
2005 11 18
Total 804 184

Leserbriefe

Alle Leserbriefe zum Thema

Login

E-Mail

Passwort


Passwort vergessen?

Registrieren

Anzeige
Eingeloggt als

Suchen in