SPEKTRUM: Leserbriefe
Klinische Prüfung: Befolgung der Berufsordnung
Dtsch Arztebl 1999; 96(10): A-586 / B-490 / C-465
Zu dem Bericht von Reinhard Hönig: "Klinische Prüfungen: Wieviel Ethik ist nötig?" in Heft 8/1999:


Der Beitrag gibt die vor einigen Jahren von dem Rechtsanwalt Burkhard Sträter veröffentlichte
Interpretation berufsrechtlicher Bestimmungen über die Beteiligung von Ethik-Kommissionen bei der Beratung
multizentrischer Studien wieder. Im wesentlichen wird dabei die Auffassung vertreten, der einzelne Prüfarzt
könne die Anrufung der für ihn zuständigen Ethik-Kommission davon abhängig machen, ob er sich durch das
Votum der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission "hinreichend beraten fühlt".
Bemerkenswerterweise wird damit ohne nähere Prüfung der Verbindlichkeit landesrechtlicher Bestimmungen
ihre Befolgung der Beliebigkeit des einzelnen überlassen - eine für einen Rechtsstaat befremdliche Auffassung.
Tatsächlich hat das Bundesministerium für Gesundheit zum Beispiel bei der Anhörung zur 8. Novelle des
Arzneimittelgesetzes, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einschlägigen
Rundschreiben keinen Zweifel daran gelassen, daß durch die neue bundesrechtliche Regelung und auf ihr
gründende Verfahrensweisen Oberer Bundesbehörden die Vorschriften des Landesrechtes - hierzu gehört das
ärztliche Berufsrecht, wofür der Verfasser des Beitrages den antiquierten Ausdruck "Standesrecht" verwendet -
nicht berührt werden. Demnach hat der Arzt keine andere Wahl als die Befolgung der in der für ihn geltenden
Berufsordnung enthaltenen Vorschriften für die Anrufung von Ethik-Kommissionen bei der Beurteilung
medizinischer Forschungsvorhaben am Menschen. Ergänzend sei auf die dem Rechtsanwalt Burkhard Sträter
durchaus bekannte Tatsache hingewiesen, daß die Universitäten, gestützt auf das sogenannte Polizeirecht, für
ihre Angehörigen die Anrufung einer Ethik-Kommission vor einer Beteiligung an einem solchen Projekt
vorschreiben können. Viele Universitäten haben inzwischen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Von
Beliebigkeit, eigenem Ermessen et cetera kann also nicht die Rede sein . . .
Prof. Dr. med. Elmar Doppelfeld, Vorsitzender des Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen in der
Bundesrepublik Deutschland, Ottostraße 12, 50859 Köln
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