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SPEKTRUM: Leserbriefe

Klinische Prüfung: Befolgung der Berufsordnung

Dtsch Arztebl 1999; 96(10): A-586 / B-490 / C-465

Doppelfeld, Elmar

Zu dem Bericht von Reinhard Hönig: "Klinische Prüfungen: Wieviel Ethik ist nötig?" in Heft 8/1999:
Der Beitrag gibt die vor einigen Jahren von dem Rechtsanwalt Burkhard Sträter veröffentlichte Interpretation berufsrechtlicher Bestimmungen über die Beteiligung von Ethik-Kommissionen bei der Beratung multizentrischer Studien wieder. Im wesentlichen wird dabei die Auffassung vertreten, der einzelne Prüfarzt könne die Anrufung der für ihn zuständigen Ethik-Kommission davon abhängig machen, ob er sich durch das Votum der für den Leiter der klinischen Prüfung zuständigen Ethik-Kommission "hinreichend beraten fühlt". Bemerkenswerterweise wird damit ohne nähere Prüfung der Verbindlichkeit landesrechtlicher Bestimmungen ihre Befolgung der Beliebigkeit des einzelnen überlassen - eine für einen Rechtsstaat befremdliche Auffassung. Tatsächlich hat das Bundesministerium für Gesundheit zum Beispiel bei der Anhörung zur 8. Novelle des Arzneimittelgesetzes, hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einschlägigen Rundschreiben keinen Zweifel daran gelassen, daß durch die neue bundesrechtliche Regelung und auf ihr gründende Verfahrensweisen Oberer Bundesbehörden die Vorschriften des Landesrechtes - hierzu gehört das ärztliche Berufsrecht, wofür der Verfasser des Beitrages den antiquierten Ausdruck "Standesrecht" verwendet - nicht berührt werden. Demnach hat der Arzt keine andere Wahl als die Befolgung der in der für ihn geltenden Berufsordnung enthaltenen Vorschriften für die Anrufung von Ethik-Kommissionen bei der Beurteilung medizinischer Forschungsvorhaben am Menschen. Ergänzend sei auf die dem Rechtsanwalt Burkhard Sträter durchaus bekannte Tatsache hingewiesen, daß die Universitäten, gestützt auf das sogenannte Polizeirecht, für ihre Angehörigen die Anrufung einer Ethik-Kommission vor einer Beteiligung an einem solchen Projekt vorschreiben können. Viele Universitäten haben inzwischen von diesem Recht Gebrauch gemacht. Von Beliebigkeit, eigenem Ermessen et cetera kann also nicht die Rede sein . . .
Prof. Dr. med. Elmar Doppelfeld, Vorsitzender des Arbeitskreises Medizinischer Ethikkommissionen in der Bundesrepublik Deutschland, Ottostraße 12, 50859 Köln
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