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VARIA: Wirtschaft - Berichte

Steuer und Computer: Abschreibung von Praxissoftware

Dtsch Arztebl 1999; 96(10): A-642 / B-528 / C-490

Strunz, Willi

Für den Fiskus ist Programm nicht gleich Programm. Wer seine Software abschreiben will, sollte hier die Unterschiede kennen.
Manche Computerprogramme für Ärzte kann man schon für 100 DM erstehen. Es gibt jedoch auch Programme, die das Vielfache davon kosten und "ins Geld gehen". Dann ist es für den Arzt wichtig zu wissen, wieviel er vom Kaufpreis jährlich steuerlich geltend machen kann.
Verteilung hängt vom Preis ab
Für den Fiskus ist jedoch, was die Abschreibung anbelangt, Programm nicht gleich Programm. Die Finanzbehörden unterscheiden verschiedene Programmkategorien.
« Praxissoftware als GWG (Geringwertige Wirtschaftsgüter, § 6 Abs. II EStG): Kosten die vom Arzt erworbenen Computerprogramme maximal 800 DM plus Mehrwertsteuer, so handelt es sich dabei um "Geringwertige Wirtschaftsgüter", die gemäß § 6 Abs. II EStG im Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe (gemäß § 4 Abs. IV EStG) abgesetzt werden können. Hierzu besteht auch ein Erlaß des Bundesministers der Finanzen (Az.: IV B 2-S 2/80-1/92).
Individualsoftware: Handelt es sich bei der Praxissoftware dagegen um sogenannte Individualsoftware, das heißt um Software, die speziell zum Beispiel für einen Nutzer von einem Softwarehaus geschrieben wurde, so ist die Abschreibungsfrage, um die es hier geht, nicht so einfach zu lösen. Dabei spielt auch eine Rolle, daß derartige Individualsoftware einen bis zu fünfstelligen DM-Betrag kosten kann und schon allein deswegen nicht in einem Jahr als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden kann. Die Anschaffungskosten für Individualprogramme müssen also über einen Zeitraum von mehreren Jahren für steuerliche Zwecke verteilt werden.
Hierbei empfiehlt es sich - auch um Steuern zu sparen -, nach dem Grundsatz zu handeln, daß eher über einen kürzeren als über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden sollte. Das gilt um so mehr, als die Entwicklung in der EDV-Branche in einem rasanten Tempo voranschreitet und damit auch die individuell erstellte Praxissoftware schnell zum "alten Eisen" gehören kann. Als Richtschnur für die obere zeitliche Grenze des Abschreibungszeitraumes sollten für derartige Spezialprogramme in der Arztpraxis fünf Jahre zugrunde gelegt werden.
­ Standardprogramme: Standardprogramme im Wert von mehr als 800 DM plus Mehrwertsteuer sind generell über drei Jahre, also mit 33,33 Prozent pro Jahr abzuschreiben. Gegebenenfalls läßt sich jedoch auch ein wesentlich schnelleres Absetzen gegenüber den Finanzbehörden durchsetzen. So kann dabei zum Beispiel von seiten des Arztes argumentiert werden, daß vom Hersteller laufend neue Programmversionen herausgegeben werden, was für eine wesentlich kürzere Abschreibungsdauer als die oben genannten drei Jahre sprechen kann. Bei einer einleuchtenden Begründung kann der Arzt unter Umständen also Standardprogramme, die er für seine Praxis erwirbt, so wie die oben genannten geringwertigen Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung sofort als Praxisausgabe von der Steuer absetzen.
Vorsicht beim Paketkauf!
In der Praxis kommt es oft vor, daß Ärzte einen Computer - also die Hardware - zusammen mit einigen Standardprogrammen erwerben. In diesen Fällen ist es nicht möglich, diese Programme sofort im Jahr ihrer Anschaffung abzusetzen. Vielmehr ist in diesen Fällen Hard- und Software gleich zu behandeln, und zwar über eine Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzuschreiben. Um dies zu vermeiden, sollten Ärzte, die ein derartiges Computerpaket erwerben, den Verkäufer darum bitten, daß er auf jeden Fall die Programme separat fakturiert, also sie in der Einkaufsrechnung mit ihren jeweiligen Preisen einzeln aufführt. Denn nur dann kann die Software anders als die Hardware, also rascher, abgeschrieben werden.
Dipl.-Vw. Willi Strunz, Steuerberater
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