79 Artikel im Heft, Seite 57 von 79

VARIA: Immobilien

Steuertip: Zulage für Kinder

Dtsch Arztebl 1999; 96(17): A-1148 / B-980 / C-920

EB

Bisher haben Kinder, die auf dem Grundstück der Eltern ein Haus oder eine Wohnung errichtet haben, nur dann die staatliche Eigenheimzulage erhalten, wenn sie auch das Eigentum an dem dazugehörenden Grundstücksteil erworben haben. Dies ist oft ein unüberwindbares Hindernis, wenn sich die Eltern das Eigentum an ihrem Grundstück auch weiterhin vorbehalten wollen. Wie die Deutsche Bank Bauspar AG mitteilt, hat die Finanzverwaltung diese Hürde mit einem Anwendungserlaß zur Eigenheimzulage aus dem Weg geräumt (Anwendungserlaß des Bundesfinanzministeriums zur Eigenheimzulage vom 10. Februar 1998, BStBl. I, S. 190). Danach haben Kinder unter folgenden Voraussetzungen Anspruch auf die staatliche Eigenheimzulage:
1 Die Kinder vereinbaren mit ihren Eltern ein vererbliches Nutzungsrecht für die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung.
1 Das Nutzungsrecht muß eindeutig - am besten schriftlich - vereinbart werden.
1 Die Vereinbarung muß vor Beginn der Baumaßnahmen getroffen werden.
Von der Eigenheimzulage für Bauen auf fremden Grundstücken können nicht nur Kinder profitieren, sondern alle Bauwilligen, die von dem Eigentümer ein solches Nutzungsrecht erhalten haben. Wenn die Vereinbarung über das Nutzungsrecht nicht vor Beginn der Baumaßnahmen vereinbart wird, bleibt nur noch ein Weg zur Eigenheimzulage: der Erwerb des Eigentums an dem bebauten Grundstück. Aber auch hier empfiehlt die Bank, keine Zeit zu verlieren. Denn in diesem Fall steht den Erwerbern die Eigenheimzulage erst von dem Jahr an zu, in dem der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen wird. Da der Förderzeitraum jedoch in jedem Fall mit der Fertigstellung der Wohnung beginnt, ist die Eigenheimzulage für die Jahre vor einem späteren Eigentumserwerb endgültig verloren. EB
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